Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (going-concern-concept). Die Bewertung hiernach bedeutet, dass den Vermögensgegenständen eines Unternehmens im Fall der Fortführung ein anderer Wert beizumessen ist als im Fall der Einzelveräußerung oder Liquidation. Im Fall der Unternehmensfortführung sind der Verbleib der Vermögensgegenstände im Unternehmen und die zukünftige Nutzung zu berücksichtigen, während bei Wegfall der Fortführungsprämisse z. B. der Einzelveräußerungswert anzusetzen ist, sofern das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip eingehalten wird.