Imparitätsprinzip

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Die gesetzlich bestimmte Antizipation vor dem Bilanzierungszeitpunkt bereits verursachter, aber noch nicht realisierter Risiken und Verluste entspricht dem Imparitätsprinzip. Die Bezeich-nung wird aus der ungleichen Behandlung unrealisierter Gewinne (Erfassung erst im Zeitpunkt der Realisisierung) und unrealisierter Verluste abgeleitet.

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