KapCoGes

Diese sind in § 264a HGB geregelt. Es handelt sich um Personenhandelsgesellschaften (OHG oder KG), bei denen nicht wenigstens ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist (Kapitalgesellschaft(en) & Co. - KapCoGes). Betroffen sind somit Gesellschaften, bei denen ausschließlich Kapitalgesellschaften als Vollhafter fungieren (z. B. GmbH & Co. KG). Für KapCoGes sind die handelsrechtlichen Vorschriften für Kapitalgesellschaften anzuwenden.

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