Methodenwechsel Abschreibung

Grundsätzlich sind die im Vorjahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beizubehalten (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). In begründeten Ausnahmefällen kann von diesem Grundsatz abgewichen werden (§ 252 Abs. 2 HGB), was dann im Anhang des Jahresabschlusses dokumentiert sein muss. Zulässig ist z. B. ein Methoden-wechsel bei den Abschreibungen, wie ein Wechsel von der degressiven zur linearen Abschreibung. Ein Methodenwechsel bei den Abschreibungen hat i. d. R. Auswirkungen auf den Gewinnausweis.

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