Gegenstände des Anlagevermögens können nur über eine begrenzte Anzahl von Geschäftsjahren genutzt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Länge dieser Nut-zungsdauer definiert den Abschreibungszeitraum. Während in der Handelsbilanz Spielräume für die anzusetzenden Nutzungsdauern existieren, ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung die Nutzungsdauer für ein Anlagegut vorgegeben (gemäß AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen). Eine glaubhaft ge-machte kürzere Nutzungsdauer kann den Absetzungen für Abnutzungen (AfA) zugrunde gelegt werden.