Obwohl die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der steu-errechtlichen Gewinnermittlung zugrunde zulegen sind (§ 5 Abs. 1 EStG), kann es aufgrund des steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalts zu niedrigeren Wertansätzen in der Steuerbilanz kommen, die mit Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (siehe auch „BilMoG“) in der Handelsbilanz nicht mehr zulässig sind. Ursachen für abweichende niedrigere steuerbilanzielle Wertansätze können in besonderen steuerrechtlichen Abschreibungsbestimmungen liegen (z. B. Sonderabschreibungen, §§ 7a ff EStG). Sonderabschreibungen sind Minderungen des Anlagevermögens, die nicht auf die übliche Abnutzung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind. Es handelt sich um Vorschriften, die in der Regel aus wirtschaftspolitischen Überlegungen für Zwecke der steuerrechtli-chen Gewinnermittlung höhere Abschreibungen zulassen. Durch die Sonderabschreibungen kommt es zu einer einmaligen Minderung des zu versteuernden Ein-kommens und damit zu einer Steuerentlastung im Jahr der Inanspruchnahme. In den Folgejahren kommt es durch die dann geringeren Abschreibungen zu einer höheren Steuerbelastung als ohne Sonderabschreibung (alle anderen Einflüsse auf das Jah-resergebnis als unverändert vorausgesetzt).