Im so genannten Verbindlichkeitenspiegel werden alle bestehenden Verbindlichkei-ten nach Art und Laufzeit der Fremdfinanzierung aufgegliedert. Der Ausweis erfolgt regelmäßig im Anhang des Jahresabschlusses (§ 268 Abs. 5, § 285 Nr. 1 und 2 HGB). Verpflichtet zur Aufstellung eines Verbindlichkeitenspiegels sind lediglich Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“).