Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Imparitätsprin-zip - siehe auch „Imparitätsprinzip“, „Niederstwertprinzip/Höchstwertprinzip“); Gewin-ne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Reali-sationsprinzip). Das Vorsichtsprinzip ist ein vorherrschendes Prinzip bei der Erstellung eines Abschlusses nach dem HGB. Es dient dem Gläubigerschutz. Dem Vorsichtsprinzip liegt die Vorstellung des vorsichtigen Kaufmanns zugrunde, der sich vor sich selbst und vor anderen nicht reicher rechnet, als er tatsächlich ist, sondern im Zweifel eher ärmer.