Wertaufholung

Grundsätzlich gilt bei der Bewertung von Vermögensgegenständen das Niederst-wertprinzip. Ist der Grund für eine niedrigere Bewertung entfallen, ist eine Zuschrei-bung erforderlich (§ 253 Abs. 5 HGB, Ausnahme: entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert) (siehe auch „Niederstwertprinzip/Höchstwertprinzip“). Mit der Neufassung im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (siehe auch „Bil-MoG“) führt der Gesetzgeber ein allgemeines rechtsformunabhängiges Wertaufholungsgebot ein. Für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) ergeben sich durch die Gesetzesänderung keine Änderungen. Lediglich Genossenschaften, Personengesellschaften und Einzelkaufleute werden nunmehr zur steten Wertaufholung verpflichtet, was die Vergleichbarkeit verbessern und die Rechtsordnung vereinheitlichen soll.

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