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L

Leistungsentgelt (§ 5 Nr. 1, § 6 Nr. 1 und 2)

Kennzeichnend für das Leistungsentgelt ist, dass die Leistung des Beschäftigten quantitativ bestimmt und mit einer Bezugsleistung verglichen wird und sich die Höhe des Entgelts für den Bezugszeitraum nach dem Verhältnis beider Leistungen im zu vergütenden Bezugszeitraum bemisst.

Im Gegensatz hierzu steht eine Leistungszulage im Zeitentgelt und die Zielvereinbarung IL, da bei diesen das beurteilte Leistungsverhalten der Vergangenheit die Entgelthöhe der Zukunft beeinflusst, Beurteilungszeitraum und Vergütungszeitraum auseinander fallen. 

(siehe auch Entgeltmethode und Zeitentgelt).