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Ö

Öffnungsklausel

Nach dem Tarifvertragsgesetz gelten Tarifverträge zwingend für alle Beschäftigten und Arbeitgeber, die tarifgebunden sind. Außerdem können Betriebsräte nicht in Betriebsvereinbarungen Angelegenheiten regeln, die Gegenstand von Tarifverträgen sind („Tarifsperre“ in § 77 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz).

Von diesen Regeln gibt es zwei Ausnahmen: Zum einen das Günstigkeitsprinzip (individuelle Abweichungen sind möglich, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind), zum anderen Öffnungsklauseln. Sie erlauben, dass die Tarifparteien für eine bestimmte Zeit ein „Fenster“ in den Tarifvertrag setzen, das es den Betriebsparteien ermöglicht, bestimmte Inhalte anders zu regeln.

Möglich sind allgemeine Öffnungsklauseln, die nicht auf bestimmte Regelungsbereiche oder Situationen beschränkt sind. Ein Beispiel dafür ist der Tarifabschluss nach dem Streik in der Metallindustrie 1984. Damals wurde die Verantwortung für die Verteilung der Arbeitszeit in der Woche bzw. über Wochen in die Hände der Betriebsparteien gelegt.

Außerdem gibt es spezielle Öffnungsklauseln, die sich auf eine ganz bestimmte Situation und Lösungsmöglichkeit beziehen – wenn etwa ein Unternehmen mit einer bestimmten Maßnahme auf eine Krise reagieren und den Betrieb sanieren will.

Nach neueren Öffnungsklauseln kann auch vereinbart werden, dass in einem Unternehmen von den tariflichen Regelungen abgewichen werden kann, um die Wettbewerbs- oder Innovationsfähigkeit zu verbessern. Das heißt, die Klauseln werden nicht für eine akute wirtschaftliche Krise abgeschlossen, sondern für einen Strukturwandel, der sich bereits abzeichnet oder in naher Zukunft zu erwarten ist.

Die IG Metall verlangt als Bestandteil jeder Abweichung eine Garantie zur Beschäftigungssicherung. Dieser Passus muss mindestens so lange gelten, wie die vereinbarten tariflichen Abweichungen in Kraft sind.

Ein anderes Beispiel für eine Öffnungsklausel ist der Beschäftigungssicherungsvertrag. Er erlaubt den Betriebsparteien, bei Auftragsmangel die wöchentliche Arbeitszeit und das entsprechende Entgelt zu verringern.


Ü

Überleitungstarifvertrag

  1. Bei der Fusion der Gewerkschaft Holz und Kunststoff (GHK) mit der IG Metall beispielsweise wurden für die Flächen- und Firmentarifverträge Überleitungstarifverträge zwischen den jeweiligen Arbeitgeberverbänden bzw. Firmen einerseits und der GHK sowie der IG Metall andererseits abgeschlossen. Zweck war die Fortsetzung von sämtlichen zwischen den Tarifvertragsparteien abgeschlossenen Tarifverträgen.
  2. Wenn zwischen Tarifvertragsparteien Übereinstimmung besteht, dass ein Betrieb unter einen anderen fachlichen Geltungsbereich fällt (zum Beipsiel aus dem Geltungsbereich der Flächentarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie in die der feinkeramischen Industrie), können die Tarifvertragsparteien für den jeweiligen Betrieb einen Überleitungstarifvertrag schließen. Nach einer Übergangsfrist, ggf. mit Besitzstandswahrung, gelten die neuen Tarifverträge.


Beispiele

  • (I) „Dieser Tarifvertrag verfolgt den Zweck, die ununterbrochene Fortgeltung sämtlicher zwischen der Gewerkschaft Holz und Kunststoff, vertreten durch die Bezirksleitung Baden-Württemberg, Stuttgart einerseits und dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Baden-Württemberg e.V., Stuttgart und dem Verband der Holzindustrie und Kunststoffverarbeitung Südbaden e.V., Stuttgart andererseits abgeschlossenen Tarifverträge im Hinblick auf die bevorstehende Fusion der Gewerkschaft Holz und Kunststoff mit der IG Metall und die satzungsmäßige Zuständigkeitserweiterung der IG Metall auf den Zuständigkeitsbereich der Gewerkschaft Holz und Kunststoff in unveränderter Form sicherzustellen und damit verbundene Zweifelsfragen auszuräumen. ...“
    (II) „Die IG Metall tritt in den zwischen der Gewerkschaft Holz und Kunststoff und dem Verband ... abgeschlossenen Tarifverträgen als Tarifvertragspartei mit allen Rechten und Pflichten bei. Der normative Teil der o.g. Tarifverträge gilt für die zur IG Metall übertretenden Mitglieder der Gewerkschaft Holz und Kunststoff uneingeschränkt fort.“ (Überleitungstarifvertrag Holz und Kunststoff verarbeitende Industrie Baden-Württemberg)

  • Die bisher für die Firma Tridelta AG Hermsdorf geltenden Tarifverträge für die Metallund Elektroindustrie wurden in einem Überleitungstarifvertrag durch die Tarifverträge für die feinkeramische Industrie abgelöst. (Tarifvertrag zwischen dem AGV Keramische Industrie, der IG Chemie-Papier-Keramik und der IG Metall)


Zum Nachlesen
Däubler, TVR, Rn. 1518 f.



Übertarifliche Leistungen

Zahlt eine Firma mehr oder gewährt bessere Bedingungen als ein Tarifvertrag vorschreibt, sind das übertarifliche Leistungen. Firmen mit Tarifbindung dürfen aber keinesfalls unterschreiten was die Vertragsvorschriften vorsehen.