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Zwingende Wirkung

Die Tarifnormen sind Mindestnormen, die der ungehemmten Entfaltung der „Marktkräfte“ Grenzen setzen. Sie gelten „zwingend“ zwischen den Tarifgebundenen (Paragraf 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). D.h. von ihnen kann nicht zu Ungunsten der Beschäftigten abgewichen werden, auch nicht durch „freiwillige“ Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten oder Verzicht (Paragraf 4 Abs. 3 und Abs. 4 Tarifvertragsgesetz).

Die „zwingende Wirkung“ ist ein Herzstück der Tarifautonomie, das an deren verfassungsrechtlichen Schutz teilhat. Konservativen und Deregulierern ist sie ein Dorn im Auge. Sie wollen sie durch die Abschaffung des Tarifvorrangs oder die Aufhebung/„Umdefinition“ des Günstigkeitsprinzips aushöhlen.

Beispiel
Sonderzahlung: 55 Prozent eines Monatseinkommens tarifvertraglich, Verzicht auch in beiderseitigem Einvernehmen nicht möglich; 100 Prozent durch Einzelvertrag möglich.

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 181 ff.
  • IG Metall, Zukunftswerkstatt Tarifvertrag, August 2002
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, Paragraf 4 Rn. 1, 11 f.