Richtlinie für Vertrauensleute
2. Vertrauensleutearbeit im Betrieb
2.4. Durchführung der Wahl
Durchführung der Wahl
Die regelmäßigen Vertrauensleutewahlen finden alle vier Jahre im Nachgang des Ge- werkschaftstags statt. Über den genauen Wahlzeitraum entscheidet der Vorstand der IG Metall im Einvernehmen mit dem zentralen Vertrauensleuteausschuss. Ab- weichungen sind in begründeten Ausnahmen zulässig, etwa im Rahmen der berufli- chen Erstausbildung.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl ist der örtliche Vertrauensleuteaus- schuss in Zusammenarbeit mit dem Ortsvorstand zuständig. In Abstimmung mit den Vertrauenskörperleitungen legen sie die organisatorischen Einzelheiten fest.
Die Vertrauensleute werden im Betrieb von den Mitgliedern der jeweiligen Wirkungs- bereiche gewählt. Ist keine Wahl im Betrieb möglich, so wird in einer Mitgliederver- sammlung gewählt. Frauen müssen grundsätzlich mindestens entsprechend ihres Anteils in der Mitgliedschaft berücksichtigt werden. Das Ergebnis wird dem Ortsvor- stand mitgeteilt.
Für die Durchführung der Wahl gilt die „Geschäfts- und Wahlordnung für Gewerk- schaftsversammlungen“ in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Ausnahmen/ Abweichung vom Wahlverfahren:
Ist im Einzelfall aus zwingenden Gründen eine Wahl (noch) nicht möglich, so werden Vertrauensleute für bestimmte Wirkungsbereiche nach Beratung mit der VK-Leitung vom Ortsvorstand benannt.
Können im Betrieb (noch) keine Vertrauensleute gewählt werden, so benennt der Ortsvorstand Vertrauensleute der IG Metall.
In Vorbereitung einer gewählten VK-Struktur kann zur Aktivierung von Mitgliedern ein Aktivenkreis gegründet werden. Dies erfolgt durch Beschluss des Ortsvorstands.