Richtlinie für Vertrauensleute
2. Vertrauensleutearbeit im Betrieb
2.5. Abwahl und Abbenennung von Vertrauensleuten
Abwahl und Abbenennung von Vertrauensleuten
Abwahl:
Die Gewerkschaftsmitglieder eines Wirkungsbereichs können mit einfacher Mehr- heit eine Vertrauensfrau bzw. einen Vertrauensmann abwählen. Die dazu notwen- dige Abwahl durchzuführen obliegt der VK-Leitung in Abstimmung mit dem Ortsvor- stand.
Auf Verlangen der Vertrauensfrau bzw. des Vertrauensmanns hat die VK-Leitung eine Mitgliederversammlung des betreffenden Wirkungsbereichs durchzuführen. Der Ortsvorstand hat auf Verlangen die Vertrauensfrau bzw. den Vertrauensmann zu hö- ren.
Abbenennung:
Der Ortsvorstand kann von ihm benannte Vertrauensleute nach Beratung mit der VK- Leitung und nach Anhörung der Betroffenen abbenennen.
Folgen:
Das Mandat erlischt mit dem Datum der Abwahl, der Abbenennung oder mit dem Ausscheiden aus dem Betrieb. Beim Wechsel des Wirkungsbereichs bleibt die Ver- trauensfrau bzw. der Vertrauensmann bis zum regulären Ende der Wahlperiode Mit- glied des Vertrauenskörpers. Für die ausgeschiedenen Vertrauensleute finden um- gehend Nachwahlen statt. Sie üben ihre Funktion bis zum Ablauf der Wahlperiode aus.