2. Vertrauensleutearbeit im Betrieb

2.7. Vertrauenskörper

Vertrauenskörper

Alle gewerkschaftlichen Vertrauensleute eines Betriebs bilden den gewerkschaftlichen Vertrauenskörper. Ebenfalls Vertrauensleute sind die in der IG Metall organisierten Mitglieder der folgenden Gremien: Betriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, sofern sie

  • die Voraussetzung gemäß Ziffer 2.2.1 erfüllen und
  • vom Ortsvorstand benannt wurden.

Zur themen- und anlassbezogenen Einbindung von Mitgliedern kann der VK offene Projektgruppen bilden. Diese sollen interessierten Mitgliedern eine Mitarbeit an den Arbeitsfeldern des VK ermöglichen, ohne die Rechte und Pflichten der Vertrauensleute zu übernehmen.