Beeinflussbarkeit (§ 5 Nr. 7)
Beeinflussbarkeit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anwendung eines Entgeltgrundsatzes bzw. einer Entgeltmethode heißt, das die Beschäftigten durch ihre Leistungsanstrengung vorgegebene Leis-tungsgrößen in ihren Werten verändern können oder vereinbarte Leistungsgrößen einzuhalten haben.
(siehe auch Entgeltgrundsatz und Nachvollziehbarkeit)