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Tariflexikon

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Maßregelungsklausel

Ist ein Arbeitskampf beendet, wird zwischen den Tarifvertragsparteien regelmäßig ein Maßregelungsverbot vereinbart. Das heißt, Beschäftigten dürfen keine Nachteile dadurch entstehen, dass sie dem Streikaufruf der Gewerkschaft gefolgt sind.

Jede Maßregelung (zum Beispiel Abmahnung oder Kündigung) muss danach unterbleiben oder wieder rückgängig gemacht werden.

Der örtlichen Streikleitung, aber auch dem gewerkschaftlichen Betriebsratsmitglied fällt dabei die Kontrollfunktion zu. Bekannt gewordene negative Maßnahmen und deren Änderung werden dokumentiert und an die Bezirksleitung weitergeleitet.


Beispiele

  • „7.1. Jede Maßregelung von Beschäftigten und Auszubildenden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung in der Metall- und Elektroindustrie in Baden-Württemberg unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.
    7.2 Schadenersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 2002 entfallen.
    7.3 Altersteilzeitbeschäftigte erhalten die Gelegenheit, streikbedingte Ausfallzeiten nachzuarbeiten. Eine Kürzung des Erhöhungsbetrages wegen Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen findet nicht statt.“ (Verhandlungsergebnis für die Metall- und Eleketroindustrie Baden-Württemberg vom 15. Mai 2002)
  • „1. Jede Maßregelung von Beschäftigten aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Tarifbewegung 1993 in der sächsischen Metall- und Elektroindustrie unterbleibt oder wird rückgängig gemacht, falls sie bereits erfolgt ist.
    2. Schadensersatzansprüche aus Anlass der Teilnahme an der Tarifbewegung 1993 entfallen.
    3. Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, aus Anlass der Tarifbewegung 1993 keine Rechtsstreitigkeiten gegeneinander zu führen bzw. bereits eingeleitete Klagen oder Anträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzunehmen. Sie werden in diesem Sinne auch auf ihre Mitglieder einwirken.
    4. Soweit Ansprüche oder Anwartschaften von der ununterbrochenen Beschäftigung oder Betriebszugehörigkeit abhängen oder davon, dass das Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, gelten die Beschäftigungsdauer oder die Betriebszugehörigkeit durch Arbeitskampfmaßnahmen nicht als unterbrochen, das Arbeitsverhältnis als nicht ruhend.
    5. Die Tarifvertragsparteien werden den Rechtsstreit über die Frage der Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung unverzüglich für erledigt erklären.“ (Verhandlungsergebnis für die sächsische Metall- und Elektroindustrie vom 14.5.1993)

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1234 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 330

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