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Tariflexikon

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Nachwirkung

Wenn ein Tarifvertrag gekündigt wurde oder abgelaufen ist, gelten seine Regelungen so lange weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden.
Eine solche Abmachung kann sein: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag.

Das ist in § 4 Abs.5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) festgelegt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Ende eines Tarifvertrags nicht zu ungeregelten Arbeitsbedingungen führt. Die Nachwirkung überbrückt die tariflose Zeit bis zu einem Neuabschluss. Beschäftigte fallen also nicht in ein Loch, wenn die Gewerkschaft etwa den Lohntarifvertrag kündigt, um höhere Löhne durchzusetzen und dafür notfalls auch zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen muss. Die Nachwirkung muss nicht ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden. Sie gilt kraft Gesetz. Sie kann jedoch im Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.


Beispiele

  • „Bis zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des gekündigten Manteltarifvertrages.“ (§ 21.5 Manteltarifvertrag Metall- und Eleketroindustrie Nordwürtemberg/Nordbaden)
  • „Die tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit treten an dem Tage außer Kraft, an dem die Befristung der Förderungsfähigkeit des Altersteilzeitgesetzes (§ 16) endet. Für Arbeitnehmer, für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wirksam geworden ist, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung dieser Bestimmung ausgeschlossen.“ (§ 21 Nr. 7 Tarifvertrag Altersteilzeit Metall- und Elektroindustrie Nordverbund)

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1449 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 292 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 41 f.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 278 f.

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