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Tariflexikon

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Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel sichert die Gültigkeit einer vertraglichen Vereinbarung oder eines Tarifvertrages für den Fall, dass einzelne Bestimmungen entweder bereits bei Abschluss ungültig waren oder später, beispielsweise durch eine Gesetzesänderung nachträglich ungültig werden.

Eine solche Klausel soll die Wirksamkeit des Vertragswerkes absichern, eine fehlerhafte Vorschrift soll nicht den Bestand des gesamtes Vertrages gefährden. Oft enthalten salvatorische Klauseln eine Regelung, dass die Vertragsparteien die ungültige Regelung durch eine neue, inhaltlich entsprechende Regelung ersetzen.

Beispiele

  • „Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.“ (aus einer Betriebsvereinbarung)
  • „Sollten einzelne Punkte dieses Tarifvertrages nachträglich für ungültig erklärt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg so weit wie möglich erreicht.“ (Ziffer 7.2 des Tarifvertrages zwischen IG Metall und der Fa. F.)


Zum Nachlesen
in einzelnen Tarifverträgen


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