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I

Imparitätsprinzip

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB sind vorhersehbare Risiken und Verluste, die in dem Geschäftsjahr oder einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese Umstände erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Die gesetzlich bestimmte Antizipation vor dem Bilanzierungszeitpunkt bereits verursachter, aber noch nicht realisierter Risiken und Verluste entspricht dem Imparitätsprinzip. Die Bezeich-nung wird aus der ungleichen Behandlung unrealisierter Gewinne (Erfassung erst im Zeitpunkt der Realisisierung) und unrealisierter Verluste abgeleitet.


Insolvenztatbestände

Insolvenztatbestände sind Gründe für den Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens. In der deutschen Insolvenzordnung werden drei Insolvenztatbestände aufgeführt (§§ 17 bis 19 InsO): Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Sobald ein je nach Rechtsform des Unternehmens relevanter Insolvenztatbestand erfüllt ist, muss bzw. kann ein dazu berechtigter Vertreter des Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bean-tragen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind auch die Gläubiger zur Antragstellung berechtigt (siehe auch „Zahlungsunfähigkeit“, „Überschuldung“).


Inventur

Die Inventur bezeichnet eine Bestandsaufnahme sämtlicher Vermögensgegenstände eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Zu diesem Zweck werden die Güter mengenmäßig erfasst (Zählen, Messen, Wiegen) und anschließend bewertet. Die Inventur sollte zum Bilanzstichtag erfolgen, kann aber auch innerhalb von drei Monaten vor bzw. nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (§ 241 Abs. 3 HGB).