Jahresabschluss
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InsolvenztatbeständeInsolvenztatbestände sind Gründe für den Antrag zur Eröffnung eines Insolvenz-verfahrens. In der deutschen Insolvenzordnung werden drei Insolvenztatbestände aufgeführt (§§ 17 bis 19 InsO): Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Sobald ein je nach Rechtsform des Unternehmens relevanter Insolvenztatbestand erfüllt ist, muss bzw. kann ein dazu berechtigter Vertreter des Unternehmens (z. B. Geschäftsführer) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bean-tragen. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sind auch die Gläubiger zur Antragstellung berechtigt (siehe auch „Zahlungsunfähigkeit“, „Überschuldung“). | |
InventurDie Inventur bezeichnet eine Bestandsaufnahme sämtlicher Vermögensgegenstände eines Unternehmens zu einem bestimmten Zeitpunkt. Zu diesem Zweck werden die Güter mengenmäßig erfasst (Zählen, Messen, Wiegen) und anschließend bewertet. Die Inventur sollte zum Bilanzstichtag erfolgen, kann aber auch innerhalb von drei Monaten vor bzw. nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden (§ 241 Abs. 3 HGB). | |