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K

Koalitionsfreiheit

Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz garantiert die Freiheit, sich zu Vereinigungen (Koalitionen) zusammenzuschließen, die der Wahrung und Förderung der Wirtschaftsbedingungen dienen. Die sogenannte negative Koalitionsfreiheit bedeutet das Recht, sich solchen Organisationen nicht anzuschließen.

Unternehmer beispielsweise können in den Arbeitgeberverband eintreten oder es sein lassen und dann Haustarife mit der Gewerkschaft abschließen. Beschäftigte können sich in der Gewerkschaft organisieren. Aber auch wenn sie das nicht tun, profitieren sie, wenn der Arbeitgeber diese Beschäftigten gleichstellt, von dem ausgehandelten Tarif. Ein Effekt, der nichtorganisierten Beschäftigten die Bezeichnung „Trittbrettfahrer“ eingebracht hat.



Konzerntarifvertrag

Tarifvertrag für alle Beschäftigten in Konzern-Unternehmen.

Der Konzern (= Zusammenschluss von Unternehmen unter einheitlicher Leitung, §18 Aktiengesetz) ist nicht tariffähig. Die Konzernobergesellschaft soll nur für die bei ihr selbst Beschäftigten Tarifverträge abschließen können.

Sollen einheitliche Arbeitsbedingungen im (Teil-)Konzern erreicht werden, gibt es Hilfskonstruktionen:

  • Abschluss durch Konzernobergesellschaft und alle betreffenden Konzernunternehmen (mehrgliedriger Tarifvertrag)
  • Abschluss durch Konzernobergesellschaft auch im Namen der Konzern-Unternehmen
    Nachteil: neu hinzukommende Konzernunternehmen fallen nicht automatisch unter den Tarifvertrag


Beispiel
„Die Vereinbarung gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland, betrieblich und persönlich für alle Beschäftigten der Babcock Borsig AG und der Konzernunternehmen.“ (Sanierungstarifvertrag für die BABCOCK BORSIG AG)

Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 79 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 2 Rn. 74


Kurzarbeit

Wenn Arbeitgeber in einer Tarifrunde den Anti-Streik- Paragrafen im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) für ihre Zwecke missbrauchen und Beschäftigte „kalt“ aussperren, sind die Betriebsräte gefordert. Sie müssen, damit willkürlich Ausgesperrte wenigstens Kurzarbeitergeld erhalten, den vom Arbeitgeber behaupteten Arbeitsausfall infolge des Streiks widerlegen. Wichtig ist weiter: keine Kurzarbeit ohne Betriebsvereinbarung.


Kurzarbeitergeld

Kurzarbeitergeld außerhalb des Arbeitskampfgebietes wird nur gezahlt, wenn der Arbeitsausfall nicht arbeitskampfbedingt, sondern vermeidbar ist und Alternativen unberücksichtigt geblieben sind.

Maßgeblich ist, ob der Arbeitskampf der vorgeschobene Grund für einen Arbeitsausfall ist und ob arbeitskampfbedingte Produktionshindernisse nicht beseitigt werden können.

Da immer weniger Unternehmen mit Lagerhaltung operieren und vielmehr nach dem Motto „Just in Time“ produzieren, wird es zunehmend schwieriger Kurzarbeit zu definieren. Eine Aufgabe, mit der sich im Streitfall der Neutralitäts-Ausschuss der Bundesagentur für Arbeit auseinander zu setzen hat.



Kündigungsfrist des Tarifvertrages

Die Kündigungsfristen und -möglichkeit werden autonom vereinbart. Entgelttarifverträge sind oft mit einer Frist von einem Monat, Mantel- oder Rahmentarifverträge mit drei Monaten (teilweise auch länger) kündbar. Kündigungstermin ist der Tag, an dem die Kündigungsfrist und damit der Tarifvertrag endet.

Grundsätzlich kann nur der gesamte Tarifvertrag gekündigt werden, es sei denn, eine Kündigung einzelner Paragrafen oder Materien ist ausdrücklich vereinbart („Teilkündigung“).

Ist keine Kündigung(sfrist) vereinbart, so ist der Tarifvertrag nach überwiegender Rechtsmeinung mit einer Frist von drei Monaten kündbar (analog zu § 77 Abs. 5 Betriebsverfassungsgesetz).

Nach der Kündigung wirkt der Tarifvertrag nach (§ 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz, Nachwirkung). Das gilt auch, wenn der Tarifvertrag befristet ist und automatisch abläuft (zum Beispiel Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie). Ausnahme: Die Nachwirkung ist ausgeschlossen (zum Beispiel viele Tarifverträge zur Beschäftigungssicherung Metall- Elektroindustrie).

Beispiele

  • „Dieser Lohn-Tarifvertrag ... kann, unter Einhaltung einer Kündungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 30.09.2004 gekündigt werden.“ (§ 7 Lohntarifvertrag für die Textilindustrie Saarland)
  • „Dieser Manteltarifvertrag tritt am 1. März 2000 in Kraft. Er ersetzt den Manteltarifvertrag vom 1. November 1998.
    Dieser Manteltarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 28. Februar 2001, ganz oder teilweise gekündigt werden.
    Die Bestimmungen über die Arbeitszeit sind jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar, sobald in einem Bereich des Metallhandwerks die Bestimmungen über die Arbeitszeit gekündigt sind.“ (§ 32 Manteltarifvertrag Elektrohandwerk Baden-Württemberg)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1432 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 41 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 40
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 276