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Warnstreiks

Können sich IG Metall und Arbeitgeber nicht auf ein Tarifergebnis einigen, sind danach Warnstreiks möglich. Nach Ende der Friedenspflicht haben Beschäftigte das Recht zu Warnstreiks, wenn die IG Metall dazu aufruft.
Mit dem Aufruf informiert die Gewerkschaft über Uhrzeit, Dauer und Treffpunkt für die Aktionen. Warnstreikaktionen dauern in der Regel nur wenige Stunden. Sie sind in einer Tarifrunde unerlässlich und ein effektives Druckmittel, um gute Tarifstandards durchzusetzen.

Warnstreiks sind durch die Verfassung als Grundrecht garantiert. Mit Warnstreiks bringen sich Metallerinnen und Metaller in die Tarifauseinandersetzung ein. Damit stärken sie die Position der IG Metall und üben öffentlich Druck auf die Arbeitgeber aus. Je mehr Menschen daran teilnehmen und je kreativer ihre Aktionen sind, desto stärker ist die Wirkung in der Öffentlichkeit und auf die Arbeitgeber. Fantasievolle Aktionen machen mehr Spaß und motivieren mehr Menschen mitzumachen. Sie haben zudem den Nebeneffekt, dass sie solidarisierend wirken und sich Unschlüssige überlegen, der IG Metall doch beizutreten.

Entleihbetriebe dürfen Beschäftigte nicht zu Streikbrucharbeiten einsetzen. Dies ergibt sich schon aus den Tarifverträgen des DGB zur Leiharbeit. Leiharbeitnehmer haben außerdem ein Leistungsverweigerungsrecht und müssen nicht als Streikbrecher tätig werden (Paragraf 11 Absatz 5, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz). Die Verleiher müssen Leiharbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie ihre Arbeit verweigern dürfen. Die Arbeitnehmer müssen jedoch auch ihre Verleiher informieren, wenn sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Vor Ort können Leiharbeitsbeschäftigte sich grundsätzlich auch an Aktionen der IG Metall beteiligen.


Wegeunfall

Was ist ein Wegeunfall?
Als Wegeunfall werden versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg in der Regel zwischen Wohnung und Ort der versicherten Tätigkeit (meist Arbeitsstätte, aber auch Schule, Kindergarten usw.) bezeichnet.

Wie verhält es sich mit dem Versicherungsschuzt?
Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert und ist dem Arbeitsunfall gleichgestellt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt und mit welchem Verkehrsmittel (z.B. Bus, Bahn, Auto, Fahrrad) er diesen zurücklegt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen – also rein privaten – Gründen erklärt werden kann (z. B. um eine billige Tankstelle aufzusuchen).


Weihnachtsgeld

Was ist Weihnachtsgeld?

Auch wer nicht mehr an den Weihnachtsmann glaubt, kann Anspruch auf Weihnachtsgeld haben. Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, in der Regel ein jährlich gezahlter Einmalbetrag. Man bezeichnet solche Zahlungen unter anderem auch als 13. Gehalt, betriebliche Sonderzahlung oder Gratifikation. Wie man es auch nennen mag – ein Geschenk ist es nicht. Das Weihnachtsgeld ist eine betriebliche Sonderzahlung, die der Arbeitnehmer einmal im Jahr zusätzlich zu seiner normalen Vergütung bekommt. Manchmal ist es Teil eines „13.Monatsgehalts “ (das nicht der Höhe des normalen Entgelts entsprechen muss), dessen anderer Teil als Urlaubsgeld ausgezahlt wird.
Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Verlangt werden kann es nur, wenn ein entsprechender Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Vereinbarung vorliegt. Außerdem kann sich der Anspruch aus „betrieblicher Übung“ oder dem Gleichheitsgrundsatz herleiten. Weit verbreitet sind Mischformen: Ein Teil des Weihnachtsgelds ist tarifvertraglich abgesichert, ein weiterer kommt als zusätzliche Leistung des Arbeitgebers dazu.


Weiterwirkende Verpflichtungen

Was sind weiterwirkende Verpflichtungen?
Auch wenn Ihr Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde, wirken trotzdem noch einige Verpflichtungen weiter. Dazu zählen insbesondere:

  • die Geheimhaltungs- und Schweigepflicht.
  • die Pflichten aus einem Wettbewerbsverbot.

Urlaub: Urlaubstage, die Sie aus betrieblichen Gründen oder wegen Krankheit nicht vor Ablauf Ihres Arbeitsverhältnisses nehmen konnten, müssen Ihnen ausbezahlt werden. Haben Sie dagegen mehr Urlaub gehabt als Ihnen zustand? Dann brauchen Sie das Urlaubsentgelt nicht zurückzuzahlen. Sie müssen aber das zu viel gezahlte Urlaubsgeld erstatten, wenn es der Arbeitgeber zurückfordert oder verrechnet.


Werkvertrag

„Arbeit – sicher und fair“ – unter diesem Motto wendet sich die IG Metall gegen alle Formen ungesicherter Arbeit. Dazu gehören auch Werkverträge. Das sind Arbeiten, bei denen eine Fremdfirma von einem Betrieb den Auftrag übernimmt, ein bestimmtes „Werk“ eigenständig auszuführen. Anders als bei Leiharbeit muss der Betriebsrat nicht zustimmen. Betriebe schließen darum gerne Werkverträge ab, um die Rechte des Betriebsrats zu umgehen.
Scheinverträge
Der Betriebsrat kann nur dann gegen sie vorgehen, wenn es sich um Schein-Werkverträge handelt. Indizien dafür sind zum Beispiel, dass die Arbeitnehmer nicht nur ein bestimmtes Werk erstellen, sondern in die normale Arbeit eingegliedert sind. Oder dass der Einsatzbetrieb Weisungen erteilt; denn anders als bei Leiharbeit übt bei Werkverträgen die Fremdfirma das Weisungsrecht aus.

Werkverträge haben viele Nachteile. Zum Beispiel verlagern sie das Beschäftigungsrisiko auf die Werkvertrags-Arbeitnehmer, bescheren ihnen eine unsichere Existenz. Ihnen stehen die tariflichen Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen nicht zu. Werkverträge schwächen die Stammbelegschaften. Und die Mitbestimmungsrechte der Betriebsräte.

Ohne Einflussmöglichkeiten sind die Arbeitnehmervertreter allerdings nicht. Sie haben Informations- und Initiativrechte. Etwa das Recht nach § 80 Absatz 2 BetrVG, zu erfahren, ob, wo und welche Werkvertrags-Arbeitnehmer im Betrieb sind. Sie können checken, wie deren Arbeits- und Entlohnungsbedingungen sind und können Sprechstunden für sie anbieten.

Sie können eine Strategie entwickeln, welche Werkverträge unter welchen Bedingungen zulässig sein sollen, das Thema im Betrieb diskutieren und eine Betriebsvereinbarung abschließen.


Wirtschaftsdemokratie

Die marktradikale Kurs vieler Unternehmen hat die Orientierung am kurzfristigen Profit auf die Spitze getrieben. Die Beschäftigten werden durch unrealistische Renditeerwartungen, Outsourcing und Verlagerungsdrohungen unter Druck gesetzt. Die Leistungsanforderungen werden bis zum Anschlag erhöht und immer mehr Menschen in unsicheren Arbeitsplätzen beschäftigt. Gewerkschaften und Betriebsräte müssen oft um die Zukunftsfähigkeit der Unternehmen kämpfen.
Mehr mitbestimmen
Um sich gegen eine derartig rücksichtslose Praxis wehren zu können, muss die Mitbestimmung erweitert werden. Dabei geht es um mehr Einfluss auf die Investitionen der Unternehmen, denn sie entscheiden über die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung. Die IG Metall tut dies bereits durch „Besser statt billiger“-Vereinbarungen. Das VW-Gesetz bindet Standortentscheidungen an die Zustimmung der Arbeitnehmer. Wirtschaftliche Beschlüsse entscheiden über das Lebensschicksal vieler Menschen. Sie dürfen nicht allein die SachewenigerManager und Kapitalbesitzer sein. Deswegen fordert die IG Metall mehr Demokratie in der Wirtschaft. Auch das Grundgesetz sieht eine Sozialbindung des Eigentums vor ( Artikel 14, Abs. 2).

Aktienrecht ändern
Es gibt verschiedene Wege, Wirtschaftsdemokratie auszuweiten. Das kann zum Beispiel über eineÄnderung des Aktienrechts geschehen, mit der die zustimmungspflichtigen Geschäfte erweitertwerden. Wirtschaftsdemokratie muss außerdem auf verschiedenen Ebenen ansetzen: Von der Mitbestimmung am Arbeitsplatz über das Unternehmen, die Branchen und Regionen, die nationale Ebene bis hin zu einer europäischen Wirtschaftsregierung und demokratisch bestimmten internationalen Institutionen, um die Finanzmärkte stärker zu kontrollieren.