Arbeitsrechtslexikon
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AbmahnungEine Abmahnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen. Sie ist die Vorstufe zu einer Kündigung. Wenn ein Arbeitgeber ein konkretes Fehlverhalten des Arbeitnehmers im Wiederholungsfall zum Anlass einer Kündigung nehmen will, spricht er eine Abmahnung aus. Sie soll dem Arbeitnehmer eine letzte Gelegenheit geben, sein Verhalten zu ändern. Im Wiederholungsfall zur Kündigung führen kann zum Beispiel unentschuldigtes Fehlen, Unpünktlichkeit, Alkoholmissbrauch, Missachtung der Weisungen von Vorgesetzten oder Qualitätsmängel bei der Arbeit.
Abmahnungen, die rechtlich „wasserdicht“ sind, bleiben in der Personalakte. Sie verlieren aber ihre Wirkung, wenn über längere Zeit keine Pflichtverstöße vorkommen. Läuft das Arbeitsverhältnis anschließend jahrelang ohne Beanstandungen, müssen frühere Abmahnungen aus der Personalakte gelöscht werden. | |
AkkordarbeitAkkordarbeit ist Arbeit, deren Bezahlung sich nach der geleisteten Arbeitsmenge richtet. Dabei ist nicht die Zahl der Arbeitsstunden sondern die produzierte Menge Grundlage für die Berechnung des Arbeitslohns. | |
Allgemeines GleichbehandlungsgesetzZiel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus den folgenden Gründen zu verhindern oder zu beseitigen:
An das Verbot der Benachteiligung gem. § 6 Abs. 2 AGG haben sich alle Arbeitgeber, sowohl natürliche als auch juristische Personen zu halten. Auch Vorgesetzte und andere Mitarbeiter und Kollegen, aber auch Kunden kommen mit dem Gesetz in Konflikt, wenn sie jemanden aus den oben genannten Gründen benachteiligen. | ||
AlternsgerechtIn vielen Betrieben steigt der Altersdurchschnitt der Belegschaften seit Jahren. Damit auch die älteren Kollegen eine gute Arbeitsleistung bringen, müssen die Betriebe beizeiten ein entsprechendes – alternsgerechtes – Arbeitsumfeld schaffen. Alternsgerecht im Betrieb heißt auch, für die Zukunft zu planen, darauf zu achten, dass Menschen sich in jungen Jahren nicht übernehmen, dass sie sich stetig weiterbilden. Alternsgerecht heißt auch, die Mitarbeiter bei der Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu unterstützen. | |
Altersvorsorgewirksame LeistungenDer Tarifvertrag Altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) ist ein bundesweit gültiger Tarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie. Gewerkschaftsmitglieder in tarifgebundenen Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie haben demnach einen Anspruch auf monatlich 26,59 Euro (Auszubildende 13, 29 Euro) für eine Altersvorsorge. Seit 2008 gibt es auch für die Holz- und Kunststoff verarbeitende Industrie einen Tarifvertrag Altersvorsorge. Demnach bekommen in den betreffenden Tarifgebieten der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie Vollzeitbeschäftigte und auch Auszubildende jährlich etwa 375 Euro für die zusätzliche Altersvorsorge. Der genaue Betrag ist von der jeweiligen Regelung im Tarifgebiet abhängig und erhöht sich mit den tarifvertraglichen Entgelterhöhungen. Die Anlagemöglichkeiten für die Altersvorsorgewirksamen Leistungen definiert der Tarifvertrag. Die AVWL fließt entweder in eine förderfähige private Altersvorsorge oder in eine Altersvorsorgezusage des Arbeitsgebers; eine Barauszahlung ist ausgeschlossen. Je nach Anlageform gewährt der Staat unterschiedliche Vergünstigungen.
Welche der Alternativen die günstigste ist, kommt auf die individuellen Verhältnisse an. Dabei gilt: Je geringer das Einkommen und je höher die Kinderzahl, umso vorteilhafter ist es, zu „riestern“. Ein Durchschnittsverdiener ohne Kinder fährt meist besser mit einer Entgeltumwandlung. Wichtig für Auszubildende: Die Entgeltumwandlung kann das Kindergeld retten. Wer durch Umwandlung unter die Einkommensfreigrenze von 8004 Euro im Jahr fällt, bekommt weiterhin das Kindergeld. | ||
AnerkennungstarifvertragEin Anerkennungstarifvertrag ist ein Tarifvertrag mit einem (nicht über den Arbeitgeberverband tarifgebundenen) Arbeitgeber, in dem die Geltung der Tarifverträge einer Branche vereinbart („anerkannt“) wird. Verbesserungen im Flächentarifvertrag kommen den IG Metall-Mitgliedern des Betriebs automatisch zugute, soweit auf die jeweils aktuelle Fassung der Tarifverträge verwiesen wird. In der Regel werden alle Tarifverträge aus der Fläche anerkannt, es kann aber auch die Anerkennung nur einzelner Tarifverträge (zum Beispiel Manteltarifvertrag) vereinbart werden. Je nach Gestaltung können die Beschäftigten auch bei der Tarifbewegung ihrer Branche aktiv mitmachen (hierzu rechtzeitig die IG Metall Bezirksleitung fragen). | |
ArbeitnehmerInnenWer ist Arbeitnehmer/in?Die Gesamtheit der unter den persönlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fallenden ArbeitnehmerInnen umfaßt in der Regel gewerbliche ArbeitnehmerInnen (ArbeiterInnen), Angestellte und Auszubildende. Ausgenommen ist meist (entweder teilweise oder aus der Gesamtheit der Regelungen) die Gruppe der leitenden Angestellten. Grundsätzlich können Tarifverträge für alle oder mehrere Arbeitnehmergruppen oder für jede Gruppe einzeln gelten (zum Beispiel Lohn-TV für gewerbliche AN, Gehalts-TV für Angestellte oder Ausbildungsvergütungs-TV für Auszubildende). Der Begriff Arbeitnehmer/in wird auch verwendet, wenn Tarifverträge nicht (mehr) nach gewerblichen ArbeitnehmerInnenn und Angestellten im sozialversicherungsrechtlichen Sinn unterscheiden (zum Beispiel Entgelt-TV für ArbeitnehmerInnen). | |
ArbeitnehmerhaftungWas ist Arbeitnehmerhaftung?Unter Arbeitnehmerhaftung versteht man üblicherweise die Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers bei seiner beruflichen Tätigkeit. | |
ArbeitsstättenausschussDer Arbeitsstättenausschuss (ASTA) ist ein Gremium, das Regeln für die Ausgestaltung von Arbeitsstätten definiert. Diese Arbeitsstättenregeln legen zum Beispiel fest, wie warm oder kalt es an einem Arbeitsplatz sein darf, wie groß ein Büro mindestens sein muss oder welche Maßnahmen gegen Brände getroffen werden müssen. In erster Linie geht es dabei um den Arbeitsschutz. | ||