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E

EBR-Richtlinie

Was ist die EBR-Richtlinie?
Die EBR-Richtlinie (94/45 EG) schaffte 1994 den Rahmen für eine grenzübergreifende Arbeitnehmervertretung in Europa. Seither haben Arbeitnehmervertreter Anspruch, einen Europäischen Betriebsrat (EBR) zu gründen. Gegenüber dem Arbeitgeber hat der EBR ein Informations- und Anhörungsrecht in wirtschaftlichen Angelegenheiten.

Neufassung der EBR-Richtlinie
Da die Richtlinie sich in der Praxis als löchrig erwiesen hat, wurde im Mai 2009 neu formuliert. Die neue Richtlinie (2009/38 EG) enthält Mindestvorschriften zu den Aufgaben des EBR und definiert etwa „Information“, „Anhörung“ und „länderübergreifende Angelegenheiten“ besser. So muss die Information so rechtzeitig und umfassend erfolgen, dass es dem EBR ermöglicht ist, eventuelle Auswirkungen einer Maßnahme gründlich zu überprüfen. Und er muss so rechtzeitig und angemessen angehört werden, dass der Arbeitgeber seine Stellungnahme berücksichtigen kann – also vor der Umsetzung der Maßnahme durch den Arbeitgeber. Nach der Neufassung haben EBR-Mitglieder nun Anspruch darauf, für Qualifizierungen bezahlt freigestellt zu werden. Außerdem regelt die Neufassung der Richtlinie die Abstimmung zwischen den nationalen und europäischen Ebenen der Arbeitnehmervertretung klarer. Auf diese Rechte können sich alle bestehenden EBR berufen, die sich nach 1996 gegründet haben.

Was gibt es zu beachten?
Es gibt Ausnahmen bei der Anwendbarkeit der neuen Richtlinie. Ebenso gilt Vorsicht bei laufenden Verhandlungen oder Überarbeitungen von EBR-Vereinbarungen. Fragen Sie hier am besten bei Ihrer IG Metall vor Ort oder bei unserem EBR/SE-Team (EBR@igmetall.de) nach. Dies gilt auch bei Fragen rund um die SE.


Easy Economy

Der Büroalltag von morgen wird heute schon mancherorts praktiziert: Es gibt keine festen Arbeitsplätze mehr. Wer nicht gerade auf Dienstreise ist und die Firma betritt, holt sich seinen Rollcontainer mit Laptop und persönlichen Unterlagen.
Der Beschäftigte geht an einen freien Schreibtisch. Vorbei sind die Zeiten, in denen Grünpflanzen und das persönliche Familienfoto den eigenen Schreibtisch schmückten, denn den gibt es nicht mehr. Auch der tägliche vertraute Umgang mit denselben Kollegen ist vorbei.

Easy Economy heißt diese neue Form der Arbeitsorganisation nach dem Grundprinzip: Es ist egal, wer wann wo arbeitet, Hauptsache das Ergebnis stimmt. Easy Economy stellt die traditionellen Arbeitsmodelle vor allem im Angestelltenbereich in Frage, die sich durch starre Anwesenheitspflicht, Acht- Stunden-Tag und lange Meetings auszeichnen.

Formuliert wurde der Begriff (auf Deutsch: „einfache Wirtschaft“) 2008. Vor allem in IT-Unternehmen wie IBM, bei Versicherungen und Beratungsfirmen wird Easy Economy angewandt. Auch kleinere Unternehmen testen diese Arbeitsform für bestimmte Abteilungen wie Außendienst und Entwicklung, weil sie glauben, Effizienz steigern und Kosten drücken zu können.

Moderne Nomaden
Easy Economy klingt jedoch einfacher und harmloser als es ist. Arbeitszeitforscher warnen vor den Schattenseiten, den psychischen Belastungen und sozialen Konsequenzen. Arbeitnehmer können durch flexibles Arbeiten zerrieben werden. Freizeit und Arbeitszeit vermischen sich immer mehr.

Die Gefahr ist groß, dass Menschen keine richtigen Entspannungszeiten mehr haben und arbeiten bis zum Umfallen. Die Anonymität steigt, Beschäftigte werden – überspitzt formuliert – zu Arbeitsnomaden in einer globalisierten Welt.


Effektivlohn

Was ist ein Effektivlohn?Der Effektivlohn ist der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst, der sich aus der tariflichen Grundvergütung, den sonstigen tariflichen Leistungen (z.B. Zulagen/Zuschläge) sowie übertariflichen Einkommensbestandteilen zusammensetzt.


Eingruppierung

Was heißt Eingruppierung?
Über eine Eingruppierung werden Sie zu den im Tarifvertrag vorgegebenen Lohn-, Gehalts- oder Entgeltgruppen entsprechend der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit zugeordnet. Gegebenenfalls auch zu den infrage kommenden Stufen innerhalb der Gruppe.

Wie finde ich heraus, wo ich eingruppiert bin?
Fragen Sie am besten Ihren Betriebsrat oder Ihre IG Metall vor Ort. Beide haben genaue Kenntnis über den für Sie geltenden Tarifvertrag und können gemeinsam mit Ihnen Ihre Eingruppierung identifizieren.


Elektronische-Lohn-Steuer-Abzugs-Merkmale

Nach 85 Jahren ist Schluss: Die Lohnsteuerkarte aus Papier hat ausgedient. Neue werden nicht mehr verschickt. Der Karton wird 2012 durch das Verfahren „Elektronische-Lohn-Steuer-Abzugs- Merkmale“, kurz ELStAM, ersetzt. Weil sich das jedoch verzögert, bleibt die Karte von 2010 samt aller Abzugsmerkmale auch 2011 gültig.
Sie ist nur dann anzupassen, wenn sich der Kinderfreibetrag oder andere Freibeträge (wie etwa die Kilometerpauschale), ändern oder man in eine höhere Steuerklasse rutscht. Für alle Änderungen auf der Lohnsteuerkarte ist jetzt das Finanzamt zuständig und nicht mehr die Gemeinde.

Der Übergang
Wer 2011 den Arbeitgeber wechselt nimmt die alte Karte einfach mit. Wer erstmals eine Steuerkarte benötigt, erhält vom Finanzamt eine Ersatzbescheinigung. Ausnahme: Ledige, die 2011 ein Ausbildung beginnen. Sie stuft der Arbeitgeber automatisch in Steuerklasse I, wenn Azubis ihre Steuer-Identifikationsnummer (IdNr.), das Geburtsdatum sowie die Religionszugehörigkeit mitteilen und gleichzeitig schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

2012 soll dann ELStAM starten. Eine Datenbank, in der Finanzämter Steuerklasse, Zahl der Kinderfreibeträge, sonstige Freibeträge sowie Religionszugehörigkeit von Beschäftigten speichern und sie Arbeitgebern elektronisch übermitteln. Um ELStAM abrufen zu können, müssen sich Betriebe über ein Online-Portal registrieren sowie die IdNr. und das Geburtsdatum des Arbeitnehmers eingeben.

Bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen hat der Arbeitgeber diese Infos bereits. Übrigens: ELStAM-Daten abrufen darf nur der aktuelle Arbeitgeber. Bei einem Jobende oder -wechsel erlischt die Berechtigung.


Elektronischer Entgeltnachweis

Wer glaubt, hinter dem Namen Elena stecke eine hübsche Blondine, der irrt. Das Kürzel „Elena“ steht für Elektronischer Entgeltnachweis. Das Verfahren soll ermöglichen, dass sich Beschäftigte ab 2012 nicht mehr an ihren Arbeitgeber wenden müssen, wenn sie einen Gehaltsnachweis benötigen. Zum Beispiel weil sie staatliche Leistungen wie Sozialhilfe, Wohn- oder Elterngeld beantragen. Darum melden seit Januar alle Arbeitgeber die Entgeltdaten von etwa 40 Millionen Beschäftigten gemäß einer Liste an die Zentrale Speicherstelle (ZSS).
60 Seiten sensible Daten
Neben den Gehaltsangaben durch den Arbeitgeber, entpuppt sich Elena als neugierige, sammelwütige Datenkrake. Die Liste hat etwa 60 Seiten und umfasst auch Angaben zu Abmahnungen oder Streikteilnahmen. Das stößt bei Gewerkschaftern auf heftige Kritik. Denn während bestimmte Angaben lediglich über das Eingeben eines Häckchens zu beantworten sind, hat der Arbeitgeber beim Streik formlose Erläuterungen zu verfassen. Und zwar, ob die Teilnahme eines streikenden Beschäftigten rechtmäßig war oder als Vertragsbruch einzustufen ist.

Andererseits wird bei der Frage nach unbezahlten Fehlzeiten nicht unterschieden zwischen unentschuldigtem Fehlen und unbezahltem Urlaub, beispielsweise wegen der Pflege eines kranken Kindes. „Diese Sammelwut ist ein unverhältnismäßiger Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen“, sagt IG Metall-Vorstandsmitglied Hans-Jürgen Urban.

Das Gesetz ist zwar in Kraft. Details müssen aber noch beschlossen werden. Die Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen will jetzt die Erfassung bei den Streikzeiten ändern. Das geht Urban nicht weit genug. Er fordert, auch bei den Fehlzeiten und Abmahnungen Korrekturen.


Elternzeit

Was bedeutet Elternzeit?
Elternzeit ist der Anspruch gegen den Arbeitgeber auf (unbezahlte) Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Sie kann von Müttern und Vätern während der ersten drei Lebensjahre des Kindes geltend gemacht werden.
Ihr Vorteil: Sie können bis zu drei Jahre lang ganz oder teilweise aus dem Berufsleben aussteigen, um sich der Betreuung und Erziehung Ihres Kindes zu widmen. Nach dieser Zeit lebt ihr ursprüngliches Arbeitsverhältnis wieder auf. D.h. Sie haben ein Recht darauf, von Ihrem Arbeitgeber weiterbeschäftigt zu werden, und zwar in einer Ihrer früheren Arbeitsstelle vergleichbaren Position. Außerdem genießen Sie für die Dauer der Elternzeit einen besonderen Kündigungsschutz. Rechtsgrundlage der Elternzeit ist das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).

Wer kann Elternzeit in Anspruch nehmen?
Anspruch auf Elternzeit haben Mütter und Väter, die in einem Arbeitsverhältnis stehen und Zeit in die Betreuung und Erziehung eines Kindes investieren, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt leben. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um ein leibliches Kind handelt oder um ein Adoptiv-, Stief- oder Pflegekind. Auch als Großeltern, Geschwister, Tanten oder Onkel können Sie Elternzeit beanspruchen, wenn Sie sich um ein verwandtes Kind kümmern, dessen leibliche Eltern die Betreuung nicht übernehmen können.
Ebenfalls gleichgültig ist, in welcher Art von Arbeitsverhältnis Sie stehen. Wer Teilzeit oder geringfügig beschäftigt ist, hat genauso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeit-Erwerbstätige. Das gleiche gilt für befristet Beschäftigte. Auch sie haben Anspruch auf Elternzeit. Allerdings hat die Elternzeit keine aufschiebende Wirkung für die Befristung. Das bedeutet: Läuft das befristete Arbeitsverhältnis während der Elternzeit aus, so entfällt in diesem Fall der Anspruch auf „Wiederaufleben“ des alten Arbeitsverhältnisses.

Wie lange kann ich Elternzeit in Anspruch nehmen?
Die Elternzeit kann grundsätzlich drei Jahre bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes betragen. 24 Monate der Elternzeit können aber bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden, ohne dass eine Zustimmung des Arbeitgebers notwendig ist. Damit soll zum Beispiel ermöglicht werden, besser auf die Einschulungsphase reagieren zu können. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist letztlich ein Individualanspruch, das heißt, jedes Elternteil hat die Möglichkeit maximal drei Jahre für sich in Anspruch zu nehmen.
Bei Frauen werden die Mutterschutzfristen auf die Elternzeit angerechnet. Wie Mutter und Vater die Elternzeit aufteilen, bleibt ganz ihnen überlassen: Beide, nur eine oder einer, nacheinander, im Wechsel oder gleichzeitig – alles ist denkbar.
Adoptiv- oder Pflegeeltern können die dreijährige Elternzeit ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes geltend machen, längstens bis zu dessen achten Geburtstag.

Wann und wo muss ich Elternzeit beantragen?
Wenn Sie als Mutter oder Vater Elternzeit geltend machen möchten, müssen Sie dies spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn schriftlich bei Ihrem Arbeitgeber anmelden. Mit der schriftlichen Anmeldung legen Sie verbindlich fest, für welche Zeiträume Sie innerhalb der ersten zwei Lebensjahre Ihres Kindes Elternzeit beanspruchen.
Ob und zu welchem Zeitpunkt Sie das dritte Elternzeitjahr in Anspruch nehmen, können Sie später entscheiden. Auch hier ist dann eine siebenwöchige Anmeldefrist zu wahren. Zwei Dinge gilt es jedoch zu beachten:

  • Bis Ihre Kind drei Jahre alt ist, können Sie Elternzeit ohne die Zustimmung Ihres Arbeitgebers nehmen, Sie müssen diese nur fristgerecht anmelden. Wenn Sie das dritte Elternzeitjahr jedoch ganz oder teilweise auf einen späteren Zeitraum „verschieben“„möchten, bedarf dies der Zustimmung des Arbeitgebers.
  • Streng nach Gesetz dürfen Sie die Elternzeit nur auf zwei Zeitabschnitte verteilen, wobei die “Verschiebung„ des dritten Jahres als ein Zeitabschnitt gezählt wird. Bei einer Aufteilung auf mehr als zwei Zeitabschnitte muss der Arbeitgeber zustimmen.

Gleichgültig wie Sie Ihre Elternzeit planen, lassen Sie sich die angemeldeten Zeiträume in jedem Fall von Ihrem Arbeitgeber bescheinigen.

Darf ich während der Elternzeit arbeiten?
Ja, Sie dürfen. Während der Elternzeit können Sie bis zu 30 Stunden wöchentlich arbeiten. Die Verringerung Ihrer Arbeitszeit müssen Sie mindestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn beantragen. Sie können den Antrag auf Teilzeit in der Elternzeit gleichzeitig mit der Elternzeit beantragen, müssen dies jedoch nicht tun. Es ist durchaus denkbar, dass Sie zunächst nur die Elternzeit anmelden und sich ganz freistellen lassen, um erst einmal „zu schauen wie es läuft“. Sobald Sie dann wissen, ob und wie viel Sie während Ihrer Elternzeit arbeiten können und wollen, stellen Sie einen Antrag auf Teilzeit.
Alternativ können Sie die Teilzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Arbeitgeber ausüben oder selbstständig arbeiten. In diesen Fällen muss Ihr Arbeitgeber jedoch zustimmen.

Ihr Arbeitgeber lehnt es ab, Sie Teilzeit zu beschäftigen?
Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber muss innerhalb von vier Wochen und schriftlich erfolgen. Unter den folgenden Voraussetzungen haben Sie einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit:

  • Ihr Arbeitgeber hat mehr als 15 Beschäftigte (ohne Azubis).
  • Sie selbst sind seit mindestens sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt.
  • Sie möchten mindestens 15 Stunden (maximal 30 Stunden) pro Woche arbeiten.
  • Sie beantragen die Teilzeitbeschäftigung mindestens sieben Wochen vor ihrem geplanten Beginn.
  • Der Teilzeitbeschäftigung stehen keine dringenden betrieblichen Gründe entgegen.

Am besten, Sie holen sich in diesem Fall Hilfe von Ihrem Betriebsrat oder wenden sich an die zuständige IG Metall-Verwaltungsstelle.

Was passiert mit meinem Urlaub?
Ihr Arbeitgeber kann Ihren Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat, in dem Sie Elternzeit in Anspruch nehmen, um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt natürlich nicht, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Wenn Ihnen bei Antritt der Elternzeit noch Resturlaub zusteht, können Sie diesen auf die Zeit nach der Elternzeit bis ins nächste Urlaubsjahr übertragen. Er erlischt nicht zu einem festen Zeitpunkt des Folgejahres. Eine längere Übertragung – eventuell nötig, wenn Sie mehrere Jahre Elternzeit geltend machen oder während der Elternzeit ein weiteres Kind bekommen – ist möglich.
Sollten Sie vor Beginn der Elternzeit zu viel Urlaub erhalten haben, kann der Arbeitgeber Ihren Urlaub nach der Elternzeit um die entsprechenden Tage kürzen.

Kann ich während der Elternzeit gekündigt werden?
Während der Elternzeit unterliegen Sie einem besonderen Kündigungsschutz.
Dieser besagt im Wesentlichen, dass der Arbeitgeber Ihnen in den acht Wochen vor Beginn der Elternzeit sowie während der Elternzeit nicht kündigen darf. Das gilt auch, wenn Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Vorsicht ist für Eltern geboten, die sich bei der Elternzeit mehrfach abwechseln möchten. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für die Zeiträume, in denen Sie sich tatsächlich in Elternzeit befinden, nicht für die Arbeitsabschnitte dazwischen.

Sie erwarten Mehrlinge oder bekommen während der Elternzeit ein weiteres Kind?
Grundsätzlich besteht zwar für jedes Kind ein Anspruch auf drei Jahre Elternzeit, Überschneidungszeiträume werden jedoch nicht automatisch addiert. Um Ihre Elternzeit trotzdem zu verlängern, können Sie in diesen Fällen nur von der Möglichkeit Gebrauch machen, das dritte Elternzeitjahr auf einen späteren Zeitpunkt zu übertragen. Allerdings muss Ihr Arbeitgeber dem zustimmen. Dazu zwei Beispiele.
Geschwisterkind: Sie befinden sich in Elternzeit für ihr erstes Kind. Als dieses 1 ½ Jahre alt ist, bekommen Sie ein zweites Kind, für das Sie nun ebenfalls Elternzeit beanspruchen möchten. Ohne Übertragung können Sie in diesem Fall maximal 4 ½ Jahre Elternzeit geltend machen, 3 Jahre bis zum dritten Geburtstag des ersten Kindes, weitere 1 ½ Jahre bis zum dritten Geburtstag des zweiten Kindes. Sofern Ihr Arbeitgeber zustimmt können Sie jedoch mit Geburt des zweiten Kindes auch das dritte Elternzeitjahr für das erste Kind auf einen späteren Zeitpunkt übertragen und kämen so auf eine Gesamtelternzeit von 5 ½ Jahren.
Mehrlingsgeburt: Sie haben Zwillinge bekommen und möchten 4 Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen. Dazu nehmen Sie zunächst die beiden ersten Elternzeitjahre für den ersten Zwilling, dann das erste Elternzeitjahr für den zweiten und schließlich das mit Zustimmung des Arbeitgebers übertragene, dritte Elternzeitjahr für den ersten Zwilling. Übertragen Sie auch das dritte Elternzeitjahr für den zweiten Zwilling auf einen späteren Zeitpunkt, sind sogar bis zu 5 Jahre Elternzeit möglich. Verzichten Sie hingegen auf eine Übertragung oder stimmt der Arbeitgeber einer solchen nicht zu, wird Ihre Elternzeit nur 3 Jahre betragen.

Bin ich während der Elternzeit rankenversichert?
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Kranken- / Pflegeversicherung pflichtversichert waren, bleibt die Mitgliedschaft während der Elternzeit beitragsfrei bestehen. Dies gilt, solange Sie ausschließlich Elterngeld beziehen oder keine Einkünfte haben. Sobald Sie Teilzeit arbeiten oder andere beitragspflichtige Einkünfte haben, müssen Sie entsprechende Beiträge abführen.
Als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Kranken- / Pflegeversicherung müssen Sie während der Elternzeit mit Beiträgen rechnen, es sei denn, Sie können sich bei Ihrem Ehepartner beitragsfrei mitversichern. Besteht keine Möglichkeit zur Familienversicherung, zahlen Sie ohne Einkünfte oder bei ausschließlichem Elterngeldbezug den Mindestbeitrag. Sofern Sie beitragspflichtige Einkünfte erzielen, werden Ihre Beiträge entsprechend berechnet.
Privat Versicherte bleiben während der Elternzeit beitragspflichtig privat versichert. Sollten Sie während der Elternzeit Teilzeit arbeiten und mit ihrem Einkommen deshalb unter die Versicherungspflichtgrenze fallen – und damit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden – können Sie sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, um weiterhin in der privaten Krankenversicherung zu verbleiben. Hierzu ist ein schriftlicher, formloser Antrag bei irgendeiner gesetzlichen Krankenkasse erforderlich.

Bin ich während der Elternzeit arbeitslosen- und krankenversichert?
In der Arbeitslosenversicherung fallen während der Elternzeit keine Beiträge an. Sollten Sie im Anschluss an die Elternzeit arbeitslos werden, wird Ihr Arbeitslosengeld auf Basis Ihrer Einkünfte vor der Elternzeit berechnet. Wenn binnen der letzten zwei Jahre keine 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt zusammenkommen, wird das Arbeitslosengeld fiktiv bemessen.
In der Rentenversicherung fallen während der Elternzeit ebenfalls keine Beiträge an. Rentenrechtlich werden Kindererziehungszeiten jedoch als Pflichtbeitragszeiten anerkannt, d.h. sie werden wie Jahre behandelt, in denen Beiträge gezahlt wurden.
Für Geburten ab dem 1. Januar 1992 werden grundsätzlich die ersten drei Jahre nach der Geburt des Kindes als Erziehungszeit veranschlagt. Für diese Zeit wird Ihnen ein im Vergleich zu allen Versicherten durchschnittliches Einkommen unterstellt. Wenn Sie im selben Zeitraum versicherungspflichtig arbeiten und Beiträge zahlen, werden diese Beitragszeiten bis zur Beitragsbemessungsgrenze ebenfalls angerechnet.

Was muss ich sonst noch beachten?
Eigenkündigung: Falls Sie Ihr Arbeitsverhältnis während der Elternzeit selbst kündigen möchten, gelten für Sie die gleichen Fristen wie vor der Elternzeit. Möchten Sie Ihr Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit kündigen, müssen Sie eine Kündigungsfrist von drei Monaten einhalten. Arbeitgeberseitige Zustimmungen: Wer beabsichtigt, den Arbeitgeber zu wechseln, sollte bei der Planung der Elternzeit bedenken, dass ein neuer Arbeitgeber nicht an eventuelle Zustimmungen des alten Arbeitgebers gebunden ist. So ist beispielsweise die Verabredung, das dritte Elternzeitjahr auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, für den neuen Arbeitgeber nicht bindend und Sie laufen Gefahr dieses Jahr zu verlieren.

Was sollten insbesondere Väter beachten?
Die Akzeptanz gegenüber Vätern in Elternzeit steigt, so selbstverständlich wie bei Müttern ist sie jedoch nicht. Väter sollten daher besonders darauf achten, Ihre Elternzeitpläne erst dann kund zu tun, wenn sie bereits dem besonderen Kündigungsschutz unterliegen, also frühestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit.
Sprechen Sie im Zweifel mit dem Betriebsrat oder Ihrer zuständigen IG Metall-Verwaltungsstelle und informieren Sie sich dort über die Erfahrungen von Vätern in Elternzeit in Ihrem Betrieb.

Wo bekomme ich weitere Informationen?
Sie bekommen Informationen von der IG Metall, insbesondere die Broschüre „Elterngeld – Neue Chancen für Väter und Mütter“, zu beziehen über den Betriebsrat oder die zuständige IG Metall-Verwaltungsstelle. Oder beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, hier online direkt zum Thema „Elternzeit“ oder über ein Sichwortverzeichnis.


Entgeltrahmenabkommen

Was ist das Entgeltrahmenabkommen?
Mit dem Entgeltrahmenabkommen (ERA) haben die IG Metall und die Metallarbeitgeberverbände eine neue, einheitliche Grundlage für die Entgeltgestaltung der Arbeiter/innen und Angestellte in der Metall- und Elektroindustrie geschaffen. Der erste regionale ERA-Tarifvertrag wurde 2003 in Baden-Württemberg abgeschlossen. Die Einführung von ERA in den Betrieben wird sich bis Ende 2009 erstrecken.

Wie hilft die IG Metall?
Wir bieten Betriebsräten und Vertrauensleuten Arbeitshilfen rund um das Thema ERA. Fragen Sie am besten dort nach oder wenden Sie sich direkt an Ihre IG Metall vor Ort.


Entsendegesetz

Was ist das Entsendegesetz?Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz verpflichtet alle Unternehmen einer Branche, die in das Gesetz aufgenommen wurden, die tariflichen Mindestlöhne zu zahlen. Auch wenn sie an keinen oder einen anderen Tarifvertrag gebunden sind oder der Arbeitgeber ein Ausländer ist.Alle an Flächen- und Firmentarifverträge gebundenen Arbeitgeber müssen zusammen mindestens 50 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Branche beschäftigen. Über einen beantragten Mindestlohn entscheidet ein Tarifausschuss aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nimmt er innerhalb von drei Monaten nicht Stellung oder stimmt er zu, kann der Bundesarbeitsminister die Aufnahme beschließen. Gibt es ein Patt oder lehnt der Ausschuss ab, kann das BMAS den Mindestlohn durch Rechtsverordnung umsetzen – wenn das Kabinett zustimmt. Bestehen mehrere konkurrierende Tarifverträge (zum Beispiel von „christlichen Gewerkschaften“), wird anhand von Kriterien entschieden, welcher Tarifvertrag allgemein verbindlich wird.
In Branchen, in denen für weniger als 50 Prozent der Beschäftigten ein Tarifvertrag gilt oder in denen tariflose Zustände herrschen, kann der Staat einen Mindestlohn festlegen. In diesem Fall nicht nach dem Entsendegesetz, sondern nach dem Mindestarbeitsbedingungen-Gesetz von 1952 (MiA). Ausschüsse aus „unabhängigen“ Experten (die Arbeitgeber und Gewerkschaften vorschlagen können) prüfen, ob Mindestlöhne notwendig sind, und geben eine Empfehlung ab. Diese kann die Regierung auf Vorschlag des BMAS rechtlich verbindlich machen.


Equal Pay Day

Bei Equal Pay, auf deutsch: gleiche Bezahlung, denken viele zuerst an Leihbeschäftigte, nicht an Frauen. Dabei gibt es Benachteiligungen von Arbeitnehmerinnen beim Entgelt und ihr Engagement für EqualPay schon länger als Leiharbeit, praktisch seit es Frauenarbeit gibt. Seit einiger Zeit wird in vielen Ländern der Equal Pay Day begangen. In Deutschland seit 2008, initiiert vom Verband „Business and Professional Women Germany“. Dieses Jahr ist er am 23.März.

Spät eingeholt
Der Equal Pay Day ist in jedem Jahr und in jedem Land an einem anderen Tag. Denn: Das Datum markiert den Zeitpunkt im neuen Jahr, bis zu dem eine Frau im Durchschnitt über den Jahreswechsel hinaus arbeiten muss, um das Entgelt zu erreichen, dass Männer im Vorjahr im Schnitt erhalten haben. In Deutschland ist der Equal Pay Day im internationalen Vergleich spät, weil hier der Abstand zwischen Frauen- und Männerlöhnen mit 23 Prozent überdurchschnittlich hoch ist. In den 27 EU-Ländern ist er nur in Österreich und Tschechien noch höher. Im Schnitt verdienen Frauen in der EU 17,8 Prozent weniger als Männer. In Deutschland hat sich der Lohnabstand zwischen den Geschlechtern seit Jahrzehnten kaum verringert. Damit sich endlich etwas bewegt, bedarf es aus Sicht der IG Metall eines Gesetzes für Entgeltgleichheit. Seit ein paar Jahren fordert sie das.


Aktiv
Am Equal Pay Day machen Frauen (und Männer) in vielen Städten auf die Ungleichheit aufmerksam. 2011 waren bundesweit mehr als 90 000 Menschen in 250 Städten an rund 370 Aktionen beteiligt, darunter viele Metallerinnen. Dieses Jahr ist wieder mit etlichen Veranstaltungen und Aktionen zu rechnen.



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