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Nachbindung

Endet die Mitgliedschaft eines Unternehmens im Arbeitgeberverband, gelten alle Tarifverträge ohne Einschränkung weiter.

Auch nach dem Wirksamwerden des Austritts gelten die bisherigen Tarifverträge weiter und zwar so lange bis der Tarifvertrag endet.
Wenn Beschäftigte – aufgeschreckt durch den Austritt ihres Arbeitgebers aus dem Verband – nun erst Recht Mitglied der Gewerkschaft werden, gelten auch für sie die bisherigen Tarifverträge.

Man spricht hier von der sogenannten Nachbindungsfrist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz (TVG).

Lediglich die neu abgeschlossenen Tarifverträge gelten für das ausgetretene Unternehmen/Arbeitgeber nicht.

Das gleiche gilt für Beschäftigte, die nach dem Austritt aus dem Arbeitgeberverband eingestellt werden. Auch sie fallen dann nicht unter den Schutz des Tarifvertrages. Aber Achtung: Nach Auffassung des BAG kann schon in der Zeit der Nachbindung der Arbeitgeber versuchen z.B. einzelvertraglich für die Zeit nach dem Ende des Tarifvertrages eine andere Abmachung zur Verschlechterung des bisherigen Tarifstandards durchzusetzen. Selbstverständlich gilt dies nicht einseitig, es bedarf immer der Zustimmung des Einzelnen. Kommt eine andere Abmachung nicht zustande, bleibt es bei der Nachbindung. Die Tarifstandards bleiben statisch bestehen.


Nachwirkung

Wenn ein Tarifvertrag gekündigt wurde oder abgelaufen ist, gelten seine Regelungen so lange weiter, bis sie durch eine neue Abmachung ersetzt werden.
Eine solche Abmachung kann sein: ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Einzelarbeitsvertrag.

Das ist in § 4 Abs.5 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) festgelegt. Mit dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass das Ende eines Tarifvertrags nicht zu ungeregelten Arbeitsbedingungen führt. Die Nachwirkung überbrückt die tariflose Zeit bis zu einem Neuabschluss. Beschäftigte fallen also nicht in ein Loch, wenn die Gewerkschaft etwa den Lohntarifvertrag kündigt, um höhere Löhne durchzusetzen und dafür notfalls auch zu Arbeitskampfmaßnahmen aufrufen muss. Die Nachwirkung muss nicht ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart werden. Sie gilt kraft Gesetz. Sie kann jedoch im Tarifvertrag ausdrücklich ausgeschlossen werden.


Beispiele

  • „Bis zum Abschluss eines neuen Manteltarifvertrages gelten, soweit nichts anderes zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart wird, die Bestimmungen des gekündigten Manteltarifvertrages.“ (§ 21.5 Manteltarifvertrag Metall- und Eleketroindustrie Nordwürtemberg/Nordbaden)
  • „Die tariflichen Bestimmungen zur Altersteilzeit treten an dem Tage außer Kraft, an dem die Befristung der Förderungsfähigkeit des Altersteilzeitgesetzes (§ 16) endet. Für Arbeitnehmer, für die bis zu diesem Zeitpunkt ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis wirksam geworden ist, gelten die tariflichen Bestimmungen weiter. Im Übrigen wird die Nachwirkung dieser Bestimmung ausgeschlossen.“ (§ 21 Nr. 7 Tarifvertrag Altersteilzeit Metall- und Elektroindustrie Nordverbund)

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1449 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 292 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 41 f.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 278 f.


Notdienst

Im Fall eines Arbeitskampfes muss auch entschieden werden ob ein Notdienst eingerichtet wird oder nicht.

Dies liegt im Prinzip im Ermessen der Gewerkschaft. Eine einseitige Anordnung von Notdiensten durch den Arbeitgeber ist unverbindlich. Der Arbeitgeber darf nicht einseitig Beschäftigte zum Notdienst einteilen, um sie so an der Teilnahme am Streik zu hindern.

Es geht dabei um sogenannte Erhaltungs- und Notarbeiten, um beispielsweise Betriebsanlagen vor Schäden zu bewahren, sie fachgerecht stillzulegen oder Substanzschäden zu verhindern. Erhaltungsarbeiten werden im allgemeinen anhand der jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten festgelegt.

Die Festlegung von Notdienstarbeiten nach Art und Umfang sowie die Zahl der Notdienstbeschäftigten erfolgt durch die Bezirksleitung nach Abstimmung mit dem Ortsvorstand. Für diese Arbeiten werden vor Beginn des Streiks Ausweise der IG Metall ausgegeben, auf denen unter anderem auch der Zeitraum des bewilligten Notdienstes vermerkt ist.

Bei Aussperrung wird kein Notdienst geleistet.