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Nachvollziehbarkeit (§ 5 Nr. 7)

Nachvollziehbarkeit im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Anwendung eines Entgeltgrundsatzes bzw. einer Entgeltmethode bedeutet für die Beschäftigten Transparenz und Verständlichkeit der Zu-sammenhänge zwischen erreichten Leistungen und erzieltem Entgelt.

Darin eingeschlossen ist die Erklärung, we ein bestimmtes Leistungsergebnis zustande gekommen ist und zu welchem Entgelt es führt.

(siehe auch Beeinflussbarkeit und Entgeltgrundsatz)


Nachvollziehbarkeit der Daten (§ 8 Nr. 4 Abs. 1)

Nachvollziehbarkeit der ermittelten Date bedeutet, dass für alle Beteiligten möglichst durchschaubar sein soll, auf welche Art und Weise (Latenermittlungsmethode) und unter welchen Bedingungen (Arbeitsumstände, vgl. ERA - Anlage 2, Nr. II.6.) die Leistungsvorgaben zustande gekommen sind.