Jahresabschluss
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Niederstwertprinzip/HöchstwertprinzipDas Niederstwertprinzip schreibt bei der Bewertung von Vermögensgegenständen stets den niedrigsten Ansatz vor (gemäß § 253 Abs. 3 und 4 HGB). Dieses Prinzip hat seine Grundlage im Vorsichtsprinzip (siehe auch „Vorsichtsprinzip“). Man unterscheidet dabei zwischen dem strengen Niederstwertprinzip (für die Bewertung des Umlaufvermögens, unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung) und dem gemilderten Niederstwertprinzip (für die Bewertung des Anlagevermögens, nur bei dauerhafter Wertminderung zwingend). Bei Finanzanlagen können außer-planmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden. Ist der Grund für eine niedrigere Bewertung entfallen, ist eine Zuschreibung erforderlich (Ausnahme: entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert). Für Verbindlichkeiten gilt dagegen das Höchstwertprinzip, so dass bei mehreren möglichen Wertansätzen stets der höchste Ansatz anzuwenden ist. Besitzt ein(e) auf fremde Währung lautende(r) Vermögensgegenstand oder Verbind-lichkeit eine Restlaufzeit, die geringer als ein Jahr ist, so sind kurzfristige Fremdwäh-rungsforderungen und -verbindlichkeiten jeweils mit dem Devisenkassamittelkurs zum Stichtag umzurechnen, auch wenn dies gegenüber den Wertansätzen im Zugangszeitpunkt bei Forderungen zu höheren und bei Verbindlichkeiten zu niedrigeren Wertansätzen führt (§ 256a HGB). | ||
NutzungsdauerGegenstände des Anlagevermögens können nur über eine begrenzte Anzahl von Geschäftsjahren genutzt werden (§ 253 Abs. 3 Satz 2 HGB). Die Länge dieser Nut-zungsdauer definiert den Abschreibungszeitraum. Während in der Handelsbilanz Spielräume für die anzusetzenden Nutzungsdauern existieren, ist im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung die Nutzungsdauer für ein Anlagegut vorgegeben (gemäß AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen). Eine glaubhaft ge-machte kürzere Nutzungsdauer kann den Absetzungen für Abnutzungen (AfA) zugrunde gelegt werden. | |