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OT-Mitgliedschaft und OT-Verband

Zahlreiche Arbeitgeberverbände (AGV) haben neben der ordentlichen Mitgliedschaft im AGV („mit Tarifbindung“) die OT-Mitgliedschaft („ohne Tarifbindung“) satzungsrechtlich verankert oder parallel OT-Verbände gegründet. Das soll den Unternehmen die Möglichkeit geben, die Leistungen eines AGV in Anspruch zu nehmen, ohne unter die Tarifverträge zu fallen.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hält OT-Mitgliedschaften und OT-Verbände grundsätzlich für rechtlich zulässig. Sie sind aber umstritten und es ist höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt, welche Voraussetzungen die AGV-Satzung im Einzelnen für eine wirksame OT-Mitgliedschaft erfüllen muss.

Jedenfalls muss laut dem BAG (vom 4.6.2008, 4 AZR 419/07) durch die Satzung sichergestellt sein, dass eine direkte Einflussnahme von OT-Mitgliedern auf tarifpolitische Entscheidungen unterbleibt. Sonst ist die OT-Mitgliedschaft unwirksam und der Arbeitgeber bleibt weiterhin tarifgebundenes AGV-Mitglied.

Beispiel
„Dem Arbeitgeberverband Gesamtmetall können sich ab sofort auch Verbände von Betrieben ohne Tarifbindung (OT-Verbände) anschließen. Das hat die außerordentliche Mitgliederversammlung von Gesamtmetall heute einstimmig beschlossen.
Alle Arbeitgeberverbände der Metall- und Elektro-Industrie (M E-Industrie) verfügen spätestens seit 2004 über einen eigenen regionalen OT-Verband. Dass Gesamtmetall nunmehr den regionalen OT-Verbänden ein bundesweites Dach bietet, vollendet diese Entwicklung und rundet die Aufgabe als sozialpolitische Interessenvertretung der deutschen M E-Industrie ab. Gesamtmetall besteht künftig aus beiden Organisationsformen.“ (aus: Homepage Gesamtmetall, Pressemitteilung vom 31.01.2005)

Zum Nachlesen

  • Berg, AuR 2001, Seite 393 ff.
  • IG Metall, Arbeitskampfordner, Teil 2 „OT-Mitgliedschaft“
  • IG Metall Bezirksleitung München, „Tarif hat Zukunft – stoppt Tarifflucht“, 2000


Ortsklassen

Bis in die siebziger Jahre hinein waren Ortsklassen ein verbreitetes Mittel, um Tarifverdienste räumlich zu differenzieren. Sie staffeln die tariflichen Grundvergütungen innerhalb der regionalen Tarifbereiche abhängig von Größe und Lage der Städte, Gemeinden bzw. Kreise. In einigen Tarifbereichen gibt es heute noch Ortsklassen.

Beispiel

  • Der Manteltarifvertrag für die hessische Metallindustrie sah 1951 noch 3 Ortsklassen vor, und zwar:
    S = 100 Prozent
    A = 94 Prozent
    B = 88 Prozent
    Sukzessive erfolgte in den folgenden Jahren eine Anhebung der Ortsklassen A und B, 1966 eine Reduzierung auf zwei Ortsklassen mit einem Abstand von 5 Prozent und 1972 ihre völlige Aufhebung.
  • Für das Kfz-Handwerk in Berlin und Brandenburg wurden 1991 Ortsklassenregelungen geschaffen, die eine unterschiedliche Bezahlung für das ehemalige Berlin/Ost, die Peripherie und das ländlich geprägte Land Brandenburg beinhalteten. Sie wurden zwischenzeitlich durch einen „Hauptstadtzuschlag“ abgelöst.


Zum Nachlesen
WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 279