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Schichtarbeit

Was ist Schichtarbeit?

Schichtarbeit wird nach einem bestimmten Zeitplan zu wechselnden Zeiten (Früh-, Spät-, Nachtschicht) oder zu gleichbleibender, aber ungewöhnlicher Zeit (etwa Dauernachtschicht) geleistet. In über 90 Prozent aller Großbetriebe wird Schichtarbeit praktiziert. Und sie nimmt stetig zu, weil zu den „klassischen“ Gründen (wie Rund-um-die Uhr-Einsatz in Krankenhäusern oder am Hochofen) zunehmend wirtschaftliche kommen. Die Maschinen sollen zum Beispiel länger laufen, damit sich die Anlagen besser amortisieren, oder um bei guter Auftragslage keine Erweiterungsinvestitionen vornehmen zu müssen.


Schwerbehindertenvertretung

Was ist eine Schwerbehindertenvertretung?
Die Schwerbehindertenvertretung (SBV) ist die gewählte Interessenvertretung der schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Beschäftigten (§95 Abs. 1 SGB IX).

Welche Aufgaben hat die Schwerbehindertenvertretung?
Die SBV fördert die Teilhabe schwerbehinderter Beschäftigter, überwacht Vorschriften und beantragt Maßnahmen.

Wo kann eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden?
Wählen können Betriebe mit mindestens fünf schwerbehinderten oder gleichgestellten regelmäßig Beschäftigten. Gewählt werden: eine Schwerbehinderten-Vertrauensperson und wenigstens ein Stellvertreter. Betriebsräte wirken auf die SBV-Wahl hin (§93 SGB IX).


Solidarität

Was ist Solidarität?

Solidarität ist, wenn sich Menschen füreinander einsetzen und sich bei der Umsetzung ihrer Interessen unterstützen, auch wenn sie im Augenblick von einem Problem nicht betroffen sind. Solidarität ist das wichtigste Grundprinzip von Gewerkschaften.


Sozialauswahl

Was ist eine Sozialauswahl?

Vor jeder ordentlichen Kündigung hat der Betriebsrat zu prüfen, ob der Arbeitgeber „soziale Gesichtspunkte“ ausreichend berücksichtigt hat. Erfolgt diese Sozialauswahl falsch oder gar nicht, kann und sollte der Betriebsrat innerhalb einer Woche der Kündigung widersprechen. Wenn gegen die Kriterien einer Sozialauswahl verstoßen wird, können Sie als Arbeitnehmer klagen. Sind Sie betroffen, sollten Sie sich unbedingt mit Ihrem Betriebsrat beraten.


Sozialwahl

Die Sozialversicherungenwerden von ihren Mitgliedern finanziert. Damit diese nicht nur zahlen, sondern auch mitbestimmen, gibt es bei der Deutschen Rentenversicherung, den Krankenkassen und Unfallversicherungen ein Versichertenparlament. Es entscheidet über den Haushalt und wählt den Vorstand. Die Parlamentsmitglieder kümmern sich um Einsprüche der Versicherten, verbessern den Arbeits- und Gesundheitsschutz, sorgen für Reha-Maßnahmen und neue Modelle der Gesundheitsversorgung.
Bei Kranken- und Pflegekassen heißen die Parlamente Verwaltungsrat, bei der Renten- und Unfallversicherung Vertreterversammlung. Sie werden je zur Hälfte von Versicherten und Arbeitgebern besetzt. Ausnahme: Bei einigen Ersatzkassen gibt es nur Versichertenvertreter. Gewählt werden sie alle sechs Jahre bei den Sozialwahlen.

DGB, IG Metall, Verdi und IG Bau schicken ihre Kandidaten ins Rennen. Allein 1600 Metallerinnen und Metaller vertreten zurzeit die Interessen der Versicherten. Sie setzen sich dafür ein, dass Gesundheit für jeden bezahlbar bleibt und junge Menschen später eine gute Rente bekommen.

Zwar sind die meisten Leistungen und ihre Finanzierung gesetzlich geregelt. Doch so mischen sich Gewerkschafter auch in die politische Debatte ein. Per Post wählen. Fast 50 Millionen Versicherte werden im Frühjahr ihre Vertreter per Post wählen. Bei der Rentenversicherung Bund, sechs Krankenkassen und einer Unfallversicherung finden Ur-Wahlen statt. Hier wählen die Versicherten direkt. Bei allen anderen gibt es sogenannte Friedenswahlen. Dort gibt es nicht mehr Kandidaten als Sitze. Arbeitgeber- und Versichertenvertreter einigen sich, wie die Mandate verteilt werden.


Sperrzeit

Was ist Sperrzeit?

Bei einer Sperrzeit zahlt die Arbeitsagentur eine Zeitlang kein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II. Dabei wird die Auszahlung nicht um ein paar Monate verschoben, sondern es verringert sich die Gesamtzeit, in der Arbeitslosenunterstützung gezahlt wird.


Standardisierung

Alle machen die gleichen Handgriffe, alle die gleichen Bewegungen: Arbeitsprozesse vereinheitlichen (standardisieren) ist ein wichtiges Element ganzheitlicher Produktionssysteme (GPS).
Dadurch sollen die einzelnen Abläufe im Gesamtsystem optimal ineinandergreifen. Mit effizientem Menschen- und Materialeinsatz (wenig „Verschwendung“) werden beste Ergebnisse von gleichbleibender Qualität angestrebt – völlig unabhängig davon, welches Individuum die Arbeit gerade ausführt. Die Standards gelten, bis der kontinuierliche Verbesserungsprozess (Kaizen) Änderungen nahelegt.


Studierendenprojekt

Für Gewerkschaften sind Beschäftigte mit Hochschulabschluss oft nicht einfach zu erreichen. Wer seine Ausbildung an der Hochschule macht, erlebt Gewerkschaften oft erst mit dem Berufsstart. Mit ihrem Projekt geht die IG Metall daher an die Universitäten, Fachhochschulen und an die Duale Hochschule Baden-Württemberg. Sie berät und unterstützt Akademikerinnen und Akademiker schon während ihrer Ausbildung und rund um Studium, BAföG oder Studentenjobs. Die Experten der IG Metall informieren Studentinnen und Studenten darüber, mit wieviel Geld sie als Berufsstarter in tarifgebundenen Betrieben rechnen können. Beispielsweise erklären sie, was in einem Arbeitsvertrag stehen muss und wie viel man später verdienen kann. Sie beantworten Fragen wie: „Haben Praktikanten Anspruch auf Urlaub?“ Und: Sie organisieren Betriebsbesichtigungen, bei denen Studierende mögliche Arbeitgeber kennenlernen können. Dual Studierende erhalten zudem Tipps und Informationen zu ihren Rechten, Pflichten und der Arbeit von IG Metall und Betriebsrat.

Das Projekt ist der Anfang. Ziel ist, die Arbeit mit Studierenden in die Aufgaben der IG Metall aufzunehmen.


Synchronisationsverbot

Was ist das Synchronisationsverbot?Das Synchronisationsverbot verhinderte, dass Leiharbeitsfirmen Beschäftigte nur für die Dauer eines akquirierten Einsatzes in einem Entleihbetrieb einstellten. Bereits im Jahr 1997 wurde das Synchronisationsverbot dahingehend gelockert, dass der Vertragsabschluss zwischen Leiharbeitnehmer/in und Leiharbeitsfirma mit dem Beginn der Verleihzeit an das Kundenunternehmen zusammenfallen kann.
Seit dem 1. Januar 2004 ist das Synchronisationsverbot vollständig aufgehoben. Zwar muss die Leiharbeitsfirma die Befristungsregelungen des Teilzeit- und Befristungsgesetzes beachten. Aber selbst wenn die Leiharbeitsfirma unbefristete Arbeitsverhältnisse abschließt, kann sie diese so kündigen, dass Dauer des Arbeitsvertrages und der Einsatz im Entleihbetrieb synchron verlaufen. Damit wird das Beschäftigungsrisiko nicht mehr von der Leiharbeitsfirma, sondern von den Leiharbeitnehmer/innen getragen.