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Tarifautonomie Das Grundgesetz garantiert (Art. 9 Abs. 3 GG), dass die Betriebs- und Wirtschaftsbedingungen von den zuständigen Organisationen (im Normalfall Gewerkschaften/ Arbeitgeberverbände) selbständig und ohne staatliche Reglementierung festgelegt werden. Der Gesetzgeber kann also zwar im Arbeitsrecht die wesentlichen Vorschriften erlassen; es steht den Tarifvertragsparteien aber frei, abweichende Vereinbarungen zu treffen.
Beispiel: Das Bundesurlaubsgesetz sieht bis heute einen gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen pro Jahr vor, das Arbeitszeitgesetz eine Wochenarbeitszeit von 48 Stunden (8 Stunden an 6 Werktagen); tarifvertraglich sind aber längst ein wesentlich längerer Jahresurlaub und eine kürzere Wochenarbeitszeit abgesichert.
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Tarifbereich Wo und für wen ein Tarifvertrag gilt, wird unter den Stichworten fachlich, räumlich und persönlich festgelegt. Diese Festlegung nennt man Tarifgebiet oder Geltungsbereich.
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Tarifbindung - Tarifgebunden sind die Gewerkschaftsmitglieder, der Arbeitgeber (mit Firmentarifvertrag) und die Mitglieder des Arbeitgeberverbandes (Paragraf 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). Nur bei beiderseitiger Mitgliedschaft gelten die Tarifverträge unmittelbar und zwingend (Paragraf 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz).Die Tarifbindung beginnt mit In-Kraft-Treten des Tarifvertrages bzw. Beitritt zur Gewerkschaft bzw. zum Arbeitgeberverband. Sie endet nicht mit dem Austritt (Verbandsaustritt), sondern erst mit dem Ende des Tarifvertrages. Durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag erfolgt keine Tarifbindung.
- Ausnahmen: Wenn Tarifverträge allgemeinverbindlich erklärt werden, gelten diese auch für nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Beschäftigte (Paragraf 5 Tarifvertragsgesetz); bei sog. Betriebsnormen (zum Beispiel 13 Prozent Quote bei Arbeitszeit) genügt die Tarifbindung des Arbeitgebers (Paragraf 3 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz).
- Geltungsgrad der Tarifverträge für Betriebe und/oder Beschäftigte
Beispiele Arbeitnehmerin Y ist Mitglied in der IG Metall, Arbeitgeber X gehört dem Arbeitgeberverband Z an. Der von der IG Metall und dem Arbeitgeberverband vereinbarte Entgeltrahmentarifvertrag gilt im Verhältnis zwischen X und Y.
- Tarifbindung für Beschäftigte (Stand 2000)
West: 63 Prozent Ost: 44 Prozent Branchentarifvertrag 7 Prozent 11 Prozent Firmentarifvertrag 15 Prozent 24 Prozent Orientierung am Tarifvertrag (zum Beispiel im Arbeitsvertrag) 15 Prozent 21 Prozent ohne Tarifvertrag
Quelle: IAB Betriebspanel
Zum Nachlesen - Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 289 ff.
- Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 3 Rn. 1 ff.
- Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 37
- WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 282
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Tariffähigkeit Bei den Arbeitgebern sind deren Organisationen oder einzelne Unternehmen tariffähig, also zum Abschluss von Tarifverträgen berechtigt.
Auf der Seite der Beschäftigten gilt die Tariffähigkeit nur für die Gewerkschaften. Vorausgesetzt, dass deren Organisation auf Dauer angelegt ist und dass sie die Gegenpartei durch Mitgliederstärke unter Druck setzen kann.
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Tarifgebiets-Zusammenlegung Durch Zusammenschluss von Arbeitgeberverbänden (zum Beispiel zu Nordmetall bzw. Südwestmetall) kam es teilweise auch zu Zusammenlegungen von Tarifgebieten (Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern bzw. Nordwürttemberg-Nordbaden, Südwürttemberg-Hohenzollern, Südbaden), für die Tarifverträge abgeschlossen wurden.
Dagegen bilden die Verbände der sogenannten Mittelgruppe lediglich eine Verhandlungsgemeinschaft, die Tarifverträge für die Tarifgebiete Hessen, Pfalz, Rheinland-Rheinhessen und Saarland (noch) getrennt nach den Regionen vereinbart.
Beispiel Lohn, Gehalt und Ausbildungsvergütungen für die Metallindustrie in Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern oder Tarifvertrag zur Qualifizierung für die Metallindustrie in Baden-Württemberg.
Zum Nachlesen Broschüre „Daten Fakten Informationen“ der IG Metall, aktuelle Ausgabe |
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Tarifkommission Die Tarifkommission ist gewerkschaftliches Gremium und besteht aus gewählten ehren- und hauptamtlichen IG Metall-Funktionären. Sie bereitet die Tarifrunde vor, beschließt die gewerkschaftliche Forderung, gibt Empfehlungen für die Gespräche mit den Arbeitgebern und ist an den Verhandlungen beteiligt und befindet über die Annahme und Ablehnung eines Verhandlungsergebnisses, über Urabstimmung und Streik. Die Mitglieder der Kommission werden gewählt; viele von ihnen sind Betriebsräte und Vertrauensleute.
Die Beschlüsse der Tarifkommission sind Empfehlungen, die letzte Entscheidung liegt beim IG Metall Vorstand, siehe IG Metall-„Richtlinien für Tarifkommissionen“.
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Tarifkonkurrenz In der Praxis treten Tarifkonkurrenzen auf, wenn auf ein und dasselbe Arbeitsverhältnis mehrere Tarifverträge zur Anwendung kommen (Beispiel: gleichzeitige Geltung von Verbandstarifvertrag und Haustarifvertrag durch jeweils beiderseitige Tarifbindung). Diese Konkurrenzen löst die Rechtsprechung nach dem Grundsatz der Spezialität. Dieser Konflikt wird nach dem Grundsatz gelöst: der speziellere Tarifvertrag gilt (i. d. R der Haustarifvertrag)
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Tarifloser Zustand Wo es keinen Tarifvertrag (mehr) gibt, herrscht ein tarifloser Zustand. Die Arbeitsgesetze sind hier das Mindestniveau und sie sind deutlich schlechter als die tariflichen Regelungen. Ein ausgelaufener Vertrag hat allerdings Nachwirkung: Er gilt so lange weiter, bis ein neuer vereinbart ist. Siehe auch Nachwirkung.
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Tarifpluralität Tarifpluralität liegt dann vor, wenn mehrere Tarifverträge im Betrieb zur Anwendung kommen könnten, aber Arbeitgeber und Beschäftigte nicht an dieselben Tarifverträge gebunden sind. Es liegt also keine beiderseitige Tarifbindung der Parteien vor. Dieser Fall tritt zum Beispiel dann ein, wenn der Arbeitgeber in zwei Arbeitgeberverbänden Mitglied ist oder ein Beschäftigter Mitglied der einen vertragsschließenden Gewerkschaft, der andere Beschäftigte Mitglied der anderen vertragsschließenden Gewerkschaft ist.
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Tarifregister wird im Bundesministerium für Arbeit und Soziales geführt.
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