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Unabdingbarkeit

Unabdingbarkeit ist der Oberbegriff für die unmittelbare und zwingende Wirkung von Tarifnormen: Sie garantieren einen Mindestschutz und können nicht zu Ungunsten der Mitglieder unterschritten werden. Auch nicht durch „freiwillige“ Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.

Ein Herzstück der Tarifautonomie, das an dem verfassungsrechtlichen Schutz teilhat.

Konservativen und Deregulierern ist sie ein Dorn im Auge. Sie versuchen, die Unabdingbarkeit durch die Abschaffung des Tarifvorrangs oder die Aufhebung/„Umdefinition“ des Günstigkeitsprinzips auszuhöhlen.

Beispiele

Gesetzlicher Urlaub: 24 Werktage (4 Wochen)
Tarifvertraglicher Urlaub: 30 Arbeitstage (6 Wochen)
Einzelarbeitsvertrag: 33 Arbeitstage – möglich, aber nicht unter 30 Arbeitstage
Betriebsvereinbarung: Tarifvorrang

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 179 ff.
  • IG Metall,, Gegengewicht, September 1999
  • IG Metall, Zukunftswerkstatt Tarifautonomie, August 2002
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, Grundlagen Rn. 125
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 286


Unterschriften

Tarifverträge bedürfen der Schriftform, ansonsten sind sie unwirksam (Paragraf 1 Abs. 2 Tarifvertragsgesetz). Sie müssen deshalb von den Tarifvertragsparteien (bzw. ihren Vertretern/innen) unterschrieben sein.

Die Angaben/Namen müssen mit denen im „Rubrum“ übereinstimmen.

Beispiel

METALL UNTERWESER
Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V., Bremen

Unterschrift

NORDMETALL
Verband der Metall- und Elektro-Industrie e.V., Hamburg

Unterschriften
NORD-WEST-METALL
Verband der Metallindustriellen des Nordwestlichen Niedersachsens e.V., Wilhelmshaven, zugleich für seine Verbandsgruppen Cuxhaven, Oldenburg, Ostfriesische Werften und Wilhelmshaven

Unterschriften

IG Metall,
Bezirksleitung Hamburg, Bezirk Küste

Unterschriften

(aus Tarifvertrag Beschäftigungsbrücke April 2000)

Zum Nachlesen
in jedem Tarifvertrag



Urabstimmung

In einer Urabstimmung stimmen die Gewerkschaftsmitglieder über einen Streik ab.

Nach der IG Metall-Satzung (Paragraf 22) müssen mindestens 75 Prozent der für die Tarifbewegung in Betracht kommenden Mitglieder sich, in geheimer Abstimmung, für einen Streik aussprechen.

Das nach dem Streik erzielte Tarifergebnis wird den Mitgliedern in einer zweiten Urabstimmung vorgelegt. Dann müssen 25 Prozent der Mitglieder zustimmen. Sie erklären damit zugleich ihr Einverständnis mit den ausgehandelten Tarifergebnissen und ihren Entschluss, den Streik nicht weiter fortzusetzen.

Die Urabstimmung wird auf Antrag der Tarifkommission vom IG Metall Vorstand beschlossen.


Beispiel
2002, Urabstimmung Metallindustrie Berlin-Brandenburg – Tarifgebiet II

(1) Betriebe:52
(2) Stimmberechtigte:5255 = 100,00 Prozent
(3) Abgegebene Stimmen:5046 = 96,02 Prozent
(4) Gültige Stimmen:5033 = 95,78 Prozent
(5) Ja-Stimmen:4583 = 87,21 Prozent
(6) Nein-Stimmen:450 = 8,56 Prozent

Zum Nachlesen

  • IG Metall, Arbeitskampfordner Teil 1./4
  • Ohl u.a., Handbuch MTV, Seite 50 f.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 286