Jahresabschluss
@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle
V |
|---|
VerrechnungspreiseDer Begriff der „Verrechnungspreise“ wird zum Einen im Zusammenhang mit der in-nerbetrieblichen Kostenrechnung verwendet. Verrechnungspreise werden zur innerbetrieblichen Verrechnung von Leistungen angesetzt. Auf diese Weise können Leis-tungen einzelner Abteilungen exakter ermittelt werden (Anreiz- und Lenkungsfunktio-nen z. B. bei einer Profit Center Struktur). Konkret kann es sich beispielsweise um Reparaturen, Verkauf von Rohstoffen oder Bereitstellung von unfertigen Erzeugnissen handeln. Zum Anderen wird als Verrechnungspreis (auch Konzernverrechnungspreis) derjeni-ge Preis bezeichnet, der verschiedenen Gesellschaften eines Konzerns für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen (z. B. Warenlieferungen, Lizenzen, Darlehen) in Rechnung gestellt wird. Diese haben steuerliche Auswirkungen. | |
VorräteZu den Vorräten sind diejenigen Vermögensgegenstände zu rechnen, die während des Geschäftsbetriebs verarbeitet (z. B. Rohstoffe), bearbeitet (z. B. unfertige Er-zeugnisse) oder verkauft (z. B. Waren) werden. Die Vorräte zählen zum Umlaufver-mögen eines Unternehmens. Im Gegensatz zum Anlagevermögen stehen sie dem Unternehmen nicht dauerhaft zur Verfügung. Hinsichtlich der Bewertung einzelner Posten des Vorratsvermögens bestehen verschiedene Wahlrechte (siehe auch „Be-wertungspolitik Vorräte“, „Bewertungsverfahren Vorräte“, „Bewertungswahlrecht“). | |
VorsichtsprinzipGemäß § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB ist vorsichtig zu bewerten. Namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind (Imparitätsprin-zip - siehe auch „Imparitätsprinzip“, „Niederstwertprinzip/Höchstwertprinzip“); Gewin-ne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Reali-sationsprinzip). Das Vorsichtsprinzip ist ein vorherrschendes Prinzip bei der Erstellung eines Abschlusses nach dem HGB. Es dient dem Gläubigerschutz. Dem Vorsichtsprinzip liegt die Vorstellung des vorsichtigen Kaufmanns zugrunde, der sich vor sich selbst und vor anderen nicht reicher rechnet, als er tatsächlich ist, sondern im Zweifel eher ärmer. | |