Tariflexikon
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BeschäftigungssicherungIn der Metall- und Elektroindustrie, aber auch in der Textil-, Bekleidungs- sowie Holz- und Sägeindustrie wurden unterschiedliche Regelungen zur Beschäftigungssicherung im Tarifvertrag vereinbart. Im Wesentlichen werden tarifliche Ansprüche in einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dann abgesenkt, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet. Eine solche Absenkung erfolgt natürlich nicht auf Dauer, sondern nur für einen überschaubaren Zeitraum, der aber im Einzelfall vereinbart werden muss. Während der schweren Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 bis 2010 haben insbesondere der Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie der im Februar 2010 vereinbarte Tarifvertrag Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung (KQB) ihre Wirkung entfaltet. Zusammen mit der gesetzlichen Kurzarbeit haben diese tariflichen Instrumente dazu beigetragen, Beschäftigung zu halten. | |
BesitzstandsklauselDie Besitzstandsklausel soll das bisherige (ggfs. auch übertarifliche) Niveau erhalten, wenn zum Beispiel ein neuer Tarifvertrag schlechtere Bedingungen als sein Vorgänger enthält. Oder der Arbeitgeber darf den neuen Tarifvertrag nicht zum Anlass nehmen, übertarifliche Leistungen abzubauen.
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BeteiligungsrechteDie Tarifverträge ergänzen in der Regel die betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrats. Die individuellen Beteiligungsrechte der Beschäftigten bei der Gestaltung ihrer Arbeits-, Leistungs- und Entgeltbedingungen | |
BetriebsratDas Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet zwischen dem Betriebsrat als Organ und den gewählten Betriebsratsmitgliedern. Betriebsratsmitglieder dürfen sich grundsätzlich am Streik beteiligen. Sie können als Gewerkschaftsmitglieder einen Streik auch organisieren, zum Streik aufrufen, den Streik selbst leiten, maßgebend in der Streikleitung mitarbeiten oder Streikposten stehen. Dagegen muss sich der Betriebsrat als Institution auf den Verhandlungsweg beschränken und darf nicht aktiv in einen Arbeitskampf eingreifen. Der Betriebsrat ist kein gewerkschaftliches Gremium, sondern die betriebliche Interessenvertretung aller in einem Betrieb Beschäftigten – auch der Gewerkschaftsmitglieder. Der Betriebsrat wird von den Beschäftigten alle vier Jahre auf Grundlage des BetrVG gewählt. Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats bleiben nach Auffassung der IG Metall aber auch während eines Streiks bestehen. Die zum Teil einschränkende Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist abzulehnen. Der Betriebsrat kann während eines Arbeitskampfes im Betrieb tagen und seine Aufgaben als Interessenvertretung wahrnehmen. Er muss zur Wahrung von Fristen für den Arbeitgeber erreichbar sein. | |
BetriebsvereinbarungenBetriebsvereinbarungen sind Regelungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auf betrieblicher Ebene. Sie dürfen tarifvertragliche Regelungen nicht ersetzen, da diese Vorrang vor Betriebsvereinbarungen haben. Es sei denn, der Tarifvertrag sieht das ausdrücklich vor und enthält eine sogenannte Öffnungsklausel. Der Vorrang von tariflichen Regelungen schützt die Beschäftigten einzelner Betriebe vor der Konkurrenz um tarifliche Mindeststandards. Diese Betriebsvereinbarungen können Tarifverträge konkretisieren, dürfen aber ihre Substanz nicht verändern. Zum Beispiel darf die Dauer des Urlaubs nicht verringert werden. Betrieblich regelbar ist jedoch, wann der Urlaub genommen werden kann. | |
BetriebsverfassungsgesetzDas BetrVG schränkt die Rechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes insoweit ein, als arbeitskampfbedingte Maßnahmen, zum Beispiel die Beschäftigung von Leiharbeitern durch den Unternehmer aus Anlass des Streiks, nicht unterbunden werden können. | |
BetriebsübergangEin Betrieb oder Betriebsteil geht auf einen anderen Inhaber über, zum Beispiel durch
Die Folgen werden in Paragraf 613 a Bürgerliches Gesetzbuch beschrieben:
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Bezugnahme / VerweisungManchmal wird in Tarifverträgen auf andere Tarifverträge verwiesen (zum Beispiel Stufentarifvertrag Ost, Anerkennungstarifvertrag) oder auf Gesetze. Im Zweifel „dynamisch“, d.h. auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages oder des Gesetzes. Es gibt mehrere Arten, die Unterschiede sind zum Beispiel bei dem Konflikt um die volle Lohnfortzahlung oder die Kündigungsfristen deutlich geworden:
Beispiele
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BoykottEine Kampfmaßnahme, die auf eine Unterbrechung von Geschäftsbeziehungen abzielt, auf die der bestreikte Arbeitgeber angewiesen ist. | |