Du kannst das Glossar unter Verwendung des Index durchsuchen.

@ | A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z | Alle

B

Beendigung / Ende des Tarifvertrages

Der Tarifvertrag (d.h. seine volle normative Wirkung) endet unter anderem durch

  • Kündigung,
  • Befristung/Zeitablauf,
  • einvernehmliche Aufhebung,
  • Ausscheiden aus Geltungsbereich
  • in bestimmten Fällen – Betriebsübergang, Umwandlung.

Der Tarifvertrag ist dann nicht völlig „weg vom Fenster“, sondern wirkt nach (Nachwirkung; § 4 Abs. 5 Tarifvertragsgesetz) bzw. wird Inhalt des Arbeitsvertrages (Betriebsübergang). Verbandsaustritt und Überwechseln in OT-Status (ohne Tarif) führen nicht zum Ende des Tarifvertrages!

Beispiele

  • „Dieser Tarifvertrag ... kann mit monatlicher Frist zum Monatsende, erstmals zum 31. Mai 2003, gekündigt werden.“ (Lohntarifvertrag Elektrohandwerk Hessen)
  • „Dieser Tarifvertrag ... hat eine Laufdauer bis zum 31. Januar 2005.“ (§ 6 Tarifvertrag Vermögenswirksame Leistungen Metall- und Elektroindustrie)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1431 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz , § 4 Rn. 41 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 40 f.


Beschäftigungssicherung

In der Metall- und Elektroindustrie, aber auch in der Textil-, Bekleidungs- sowie Holz- und Sägeindustrie wurden unterschiedliche Regelungen zur Beschäftigungssicherung im Tarifvertrag vereinbart.

Im Wesentlichen werden tarifliche Ansprüche in einer Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber dann abgesenkt, wenn der Arbeitgeber im Gegenzug auf betriebsbedingte Kündigungen verzichtet.

Eine solche Absenkung erfolgt natürlich nicht auf Dauer, sondern nur für einen überschaubaren Zeitraum, der aber im Einzelfall vereinbart werden muss.

Während der schweren Finanz- und Wirtschaftskrise 2008 bis 2010 haben insbesondere der Beschäftigungssicherungstarifvertrag sowie der im Februar 2010 vereinbarte Tarifvertrag Kurzarbeit, Qualifizierung und Beschäftigung (KQB) ihre Wirkung entfaltet. Zusammen mit der gesetzlichen Kurzarbeit haben diese tariflichen Instrumente dazu beigetragen, Beschäftigung zu halten.



Besitzstandsklausel

Die Besitzstandsklausel soll das bisherige (ggfs. auch übertarifliche) Niveau erhalten, wenn zum Beispiel ein neuer Tarifvertrag schlechtere Bedingungen als sein Vorgänger enthält. Oder der Arbeitgeber darf den neuen Tarifvertrag nicht zum Anlass nehmen, übertarifliche Leistungen abzubauen.

„Dynamisch“ ist der Besitzstand abgesichert, wenn der Unterschied von bisherigem und neuem Verdienst bei den nachfolgenden Tarifverträgen erhöht wird. Die meisten Klauseln (zum Beispiel auch bei der Verdienstsicherung für ältere Beschäftigte) sichern den Status Quo, schützen aber nicht dauerhaft vor jeglicher Anrechnung.

Beispiel

  • „Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Regelungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt.“ (viele Tarifverträge, Schlussbestimmungen)
  • „Durch die Einführung der neuen Gehaltsstruktur, darf für den einzelnen Angestellten keine finanzielle Schlechterstellung erfolgen ... Ist ... das neue Tarifgehalt zuzüglich Leistungszulage niedriger als das bisherige Gehalt zuzüglich Leistungszulage, so besteht Anspruch auf eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz ...“ (§ 8 Gehaltsrahmentarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Hamburg/Schleswig-Holstein)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 585 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn. 187


Beteiligungsrechte

Die Tarifverträge ergänzen in der Regel die betriebliche Mitbestimmung des Betriebsrats. Die individuellen Beteiligungsrechte der Beschäftigten bei der Gestaltung ihrer Arbeits-, Leistungs- und Entgeltbedingungen
werden durch die tariflichen Regelungen gestärkt, zum Beispiel durch erweiterte Gestaltungs- und Reklamationsrechte.


Betriebsrat

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) unterscheidet zwischen dem Betriebsrat als Organ und den gewählten Betriebsratsmitgliedern.

Betriebsratsmitglieder dürfen sich grundsätzlich am Streik beteiligen. Sie können als Gewerkschaftsmitglieder einen Streik auch organisieren, zum Streik aufrufen, den Streik selbst leiten, maßgebend in der Streikleitung mitarbeiten oder Streikposten stehen.

Dagegen muss sich der Betriebsrat als Institution auf den Verhandlungsweg beschränken und darf nicht aktiv in einen Arbeitskampf eingreifen. Der Betriebsrat ist kein gewerkschaftliches Gremium, sondern die betriebliche Interessenvertretung aller in einem Betrieb Beschäftigten – auch der Gewerkschaftsmitglieder. Der Betriebsrat wird von den Beschäftigten alle vier Jahre auf Grundlage des BetrVG gewählt.

Die Rechte und Pflichten des Betriebsrats bleiben nach Auffassung der IG Metall aber auch während eines Streiks bestehen. Die zum Teil einschränkende Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist abzulehnen. Der Betriebsrat kann während eines Arbeitskampfes im Betrieb tagen und seine Aufgaben als Interessenvertretung wahrnehmen. Er muss zur Wahrung von Fristen für den Arbeitgeber erreichbar sein.



Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen sind Regelungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber auf betrieblicher Ebene. Sie dürfen tarifvertragliche Regelungen nicht ersetzen, da diese Vorrang vor Betriebsvereinbarungen haben. Es sei denn, der Tarifvertrag sieht das ausdrücklich vor und enthält eine sogenannte Öffnungsklausel.

Der Vorrang von tariflichen Regelungen schützt die Beschäftigten einzelner Betriebe vor der Konkurrenz um tarifliche Mindeststandards.

Diese Betriebsvereinbarungen können Tarifverträge konkretisieren, dürfen aber ihre Substanz nicht verändern. Zum Beispiel darf die Dauer des Urlaubs nicht verringert werden. Betrieblich regelbar ist jedoch, wann der Urlaub genommen werden kann.



Betriebsverfassungsgesetz

Das BetrVG schränkt die Rechte des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes insoweit ein, als arbeitskampfbedingte Maßnahmen, zum Beispiel die Beschäftigung von Leiharbeitern durch den Unternehmer aus Anlass des Streiks, nicht unterbunden werden können.

An personellen Einzelmaßnahmen wie Einstellungen, Kündigungen oder Versetzungen kann sich der Betriebsrat aber genauso beteiligen wie bisher. Das gleiche gilt für die Mitbestimmungsrechte, zum Beispiel bei Arbeitszeitfragen einschließlich der Kurzarbeit, oder bei Überstunden.


Betriebsübergang

Ein Betrieb oder Betriebsteil geht auf einen anderen Inhaber über, zum Beispiel durch

  • Verkauf oder Verpachtung,
  • Ausgliederung oder Spaltung,
  • Fusion.

Die Folgen werden in Paragraf 613 a Bürgerliches Gesetzbuch beschrieben:

  • Das Arbeitsverhältnis geht mit dem gleichen Inhalt auf den Erwerber über.
  • Betriebsvereinbarungen werden Inhalt des Einzelarbeitsvertrages.
  • Ist der Erwerber nicht Mitglied im Arbeitgeberverband, gelten die Tarifverträge nicht kollektiv weiter, sondern nur individualrechtlich: Der Inhalt ist ein Jahr lang garantiert. In dieser Zeit können die Bedingungen nicht verschlechtert werden. Nach Ablauf des Jahres gelten sie weiter, können aber verändert werden.
  • Diese Besitzstandssicherung ist also nur vorübergehend, sie gilt nicht für Neueingestellte. Neue Tarifverträge werden nicht mehr wirksam.
  • Die Tarifbindung endet und muss für die Beschäftigten neu erstritten werden.


Beispiel
Der (alte) Tarifvertrag gilt ab 01.03.2003. Der Verkauf ist am 01.07.2003. Ein neuer Tarifvertrag gibt es am 01.03.2005. Der (alte) Tarifvertrag wird ab dem 01.07.2003 Inhalt des Einzelarbeitsvertrages. Er kann ein Jahr, also bis zum 30.06.2004, nicht verschlechtert werden. Der neue Tarifvertrag gilt für die Beschäftigten nicht mehr.

Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 1525 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 3 Rn. 46 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 45 f.


Bezugnahme / Verweisung

Manchmal wird in Tarifverträgen auf andere Tarifverträge verwiesen (zum Beispiel Stufentarifvertrag Ost, Anerkennungstarifvertrag) oder auf Gesetze. Im Zweifel „dynamisch“, d.h. auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrages oder des Gesetzes. Es gibt mehrere Arten, die Unterschiede sind zum Beispiel bei dem Konflikt um die volle Lohnfortzahlung oder die Kündigungsfristen deutlich geworden:

  • deklaratorische Tarifregelung:
    Eine Gesetzesänderung schlägt unmittelbar auf den Tarifinhalt durch (zum Beispiel nur noch 80 Prozent Lohnfortzahlung oder längere Kündigungsfrist);
  • konstitutive Tarifregelung:
    Sie wird durch eine Gesetzesänderung nicht tangiert. Bezugnahme auf Tarifverträge gibt es häufig in Arbeitsverträgen. Der Arbeitgeber gibt damit auch den Nichtmitgliedern die tariflichen Leistungen.

Beispiele

  • „Die Übernahme von Auszubildenden richtet sich nach § 8 des Tarifvertrages zur Beschäftigungsbrücke ...“ (§ 3 Tarifvertrag Beschäftigungssicherung Metall- und Elektroindustrie NRW, 2002)
  • „Der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte regelt sich nach dem Schwerbehindertengesetz – jetzt: SGB IX – in der jeweiligen Fassung.“ (§ 16.1 Manteltarifvertrag Metall- und Elektroindustrie Niedersachsen)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 119 ff., 386
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 377 ff.
  • Ohl u.a. , Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 68 f.


Boykott

Eine Kampfmaßnahme, die auf eine Unterbrechung von Geschäftsbeziehungen abzielt, auf die der bestreikte Arbeitgeber angewiesen ist.

Die Belegschaft des Geschäftspartners wird aufgefordert, die Arbeiten einzustellen, die dem bestreikten Arbeitgeber als Vertragsgrundlage dienen. Er wird durch diesen partiellen Streik boykottiert. Die gebräuchlichere Variante ist es, durchzusetzen, dass bei bestimmten Lieferanten keine Waren mehr bestellt werden.