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Festbetrag

Der Festbetrag ist eine Tariferhöhung in Form eines einheitlichen Euro-Betrages, der in die Entgelttabellen eingeht. Er bewirkt, dass die unteren Entgeltgruppen prozentual relativ stark und die oberen Entgeltgruppen relativ gering angehoben werden („soziale Komponente“). Wird gelegentlich gefordert, aber selten vereinbart.

Beispiel
„Anhebung der Löhne und Gehälter um 0,50 Euro pro Stunde.“ (Forderung für die Beschäftigten im Einzelhandel Bayern, 2003)

Zum Nachlesen
WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 275


Firmenbezogener (oder unternehmensbezogener) Verbandstarifvertrag

Dieser Tarifvertrag wird zwischen IG Metall und Arbeitgeberverband nur für ein (oder mehrere, namentlich genannte) Unternehmen und deren Beschäftigte abgeschlossen. Er gilt als originärer Zusatz-, Ergänzungs- oder Sondertarifvertrag, Härteregelung.

Der firmenbezogene Tarifvertrag unterscheidet sich zum Firmentarifvertrag (zwischen Gewerkschaft und Firma):

  • ordnungspolitisch (weil der Form nach ein Verbandstarifvertrag)
  • ideologisch (viele Metallarbeitgeberverbände lehnen Firmentarifverträge mit AGV-Mitgliedern ab)


Beispiele

  • Sanierungstarifvertrag aufgrund des Tarifvertrages zur Unternehmenssicherung (Thüringen)
  • Gehaltstarifvertrag für die Firma Daimler Aerospace Airbus GmbH, Vereinbarung von Arbeitszeitkonten
  • Tarifvertrag Firma Vögele


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 611 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 221 ff.
  • Oberberg/Schoof, AiB 2002, Seite 169 ff.


Firmentarifvertrag

Der Firmentarifvertrag wird zwischen IG Metall und einem einzelnen (oder mehreren) Unternehmen abgeschlossen, auch Haus- oder Werktarifvertrag genannt. Es können alle Arbeits- und Entgeltbedingungen geregelt werden.

Der einzelne Arbeitgeber ist (neben den Arbeitgeberverbänden) tariffähig (§ 2 Tarifvertragsgesetz). Seit Anfang der 90er Jahre steigt die Zahl der Firmentarifverträge.

Beispiele

  • eigenständiger Werkstarifvertrag (zum Beispiel Volkswagen),
  • Anerkennungstarifvertrag, der die Anwendung des Flächentarifvertrages garantiert,
  • Ergänzungstarifvertrag, mit dem einzelne Inhalte (beispielsweise Eingruppierung oder Arbeitszeit) zusätzlich oder abweichend vom Flächentarifvertrag mit einem verbandsgebundenen Unternehmen geregelt werden. Er kann erstreikt werden. Vgl. auch „firmenbezogener Verbandstarifvertrag“.


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 63 ff.
  • Kempen/Zachert, § 2 Rn. 99 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 36
  • BAG vom 10.12.2002 -1 AZR 96/02 -


Flächentarifvertrag

IG Metall und Arbeitgeberverband schließen für einen bestimmten räumlichen Geltungsbereich eines Wirtschaftszweiges und eine Region (der „Fläche“) einen Flächentarifvertrag ab. Dieser ist typisch für die Tariflandschaft in Deutschland und wird auch Verbandstarifvertrag genannt. Der Gegensatz ist ein Firmentarifvertrag.

Das (Flächen-) Tarifvertragssystem in Deutschland garantiert weitgehend gleiche Bedingungen für die Betriebe einzelner Branchen. Der Flächentarifvertrag legt die Mindeststandards fest und erfüllt somit Schutzfunktionen für
die Beschäftigten.

Seit zwei Jahrzehnten versuchen Konservative und Neo-Liberale verstärkt, den Flächentarifvertrag zugunsten betrieblicher Regelungen zu atomisieren. Damit wollen sie den Schutz der Beschäftigten durchlöchern und den Einfluss der Gewerkschaften und Betriebsräte brechen.

In den vergangenen Jahren hat der Druck auf den Flächentarifvertrag enorm zugenommen, einschließlich von Versuchen – in der Regel erfolglos – den Tarifvertrag zu unterlaufen. Immer wieder werden von den Arbeitgebern Einschnitte in bestehende Tarifverträge, weitergehende Öffnungsklauseln oder gar Einschränkungen bei der Tarifautonomie gefordert.

Im Bezirk Südwest ist es 2004 gelungen, mit dem Tarifabschluss (Pforzheim Vereinbarung; heute: Tarifvertrag Beschäftigungssicherung und Beschäftigungsaufbau) drohende Eingriffe der Politik in die Tarifautonomie zu verhindern.

Beispiel

  • Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in NRW
  • Tarifvertrag über die Entgeltumwandlung für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende in der Bekleidungsindustrie Alte Bundesländer
  • Tarifvertrag über Löhne, Gehälter und Auszbildungsvergütungen in der Schrott- und Recyclingwirtschaft Neue Bundesländer


Zum Nachlesen

  • IG Metall, Tarifautonomie – das Beste für alle, August 2002
  • Kempen/Zachert, TVG, Gundlagen Rn. 270
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 27
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 248 f., 275


Friedenspflicht

Nach der herrschenden Rechtsprechung ist mit jedem Tarifvertrag eine Pflicht verbunden, während der Laufzeit keinen Arbeitskampf zur Veränderung der Tarifinhalte durchzuführen (allerdings kein Naturgesetz, in EU-Ländern zum Teil unbekannt). Die Pflicht bezieht sich grundsätzlich nur auf die Inhalte des jeweiligen Tarifvertrages, für dort nicht geregelte Materien kann dagegen gestreikt werden.

Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ende des Tarifvertrages (beispielsweise durch Kündigung) sowie bei Betriebsübergang und Verbandsaustritt. Durch Schlichtungsabkommen kann sie verlängert werden (zum Beispiel vier Wochen in der Metall- und Elektroindustrie West).

Beispiele

  • Lohn- und Gehaltstarifverträge Textilindustrie Nordrhein:
    - kündbar zum 30.09.2004
    - Ende der Friedenspflicht 01.10.2004
  • Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung Heizungsindustrie Hessen:
    - kündbar zum 31.12.2006
    - Ende der Friedenspflicht 01.01.2007
  • Tarifvereinbarung über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen Metallindustrie Bayern:
    - kündbar zum 31.12.2003
    - Ende der Friedenspflicht 28.01.2004
    (Beispiele für die Berechnung der Fristen gemäß den §§ 1, 2 und 3 Abs.1 und 2, siehe Anhang zur Schlichtungs- und Schiedsvereinbarung für die Metallindustrie)


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 510 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 339 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 49 f.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 275