Fogalomtár böngészése ezzel az indexszel

Speciális | A | Á | B | C | CS | D | DZ | DZS | E | É | F | G | GY | H | I | Í | J | K | L | M | N | NY | O | Ó | Ö | Ő | P | Q | R | S | SZ | T | TY | U | Ú | Ü | Ű | V | W | X | Y | Z | ZS | MIND

F

Festwertbewertung

Der Festwert als eines von mehreren möglichen Bewertungsvereinfachungsverfahren von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen geht von der Annahme aus (§ 256 HGB), dass sich Neuzugänge und Verbräuche eines Jahres in etwa entsprechen. Auch bei Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens ist dieses Verfahren anwendbar. Es wird ein fester Bestand unterstellt und auf eine Inventur dieser Vermögensgegen-stände verzichtet (z. B. Hotelgeschirr; siehe auch: „Inventur“). In der Regel alle drei Jahre ist zur Kontrolle eine vollständige Inventur erforderlich (siehe auch „Bewer-tungsverfahren Vorräte“).


Fifo-Verfahren

Das Fifo-Verfahren ist ein Verfahren zur Bewertungsvereinfachung von Vorräten ge-mäß § 256 HGB. Bei seiner Anwendung wird unterstellt, dass die zuerst angeschafften Gegenstände auch als erste verbraucht worden sind (Fifo = first in - first out). Die zuletzt gekauften Güter bilden demnach den (fiktiven) Endbestand. Je nach Bewertungsverfahren ergibt sich ein unterschiedlicher Gewinnausweis (siehe auch „Bewertungsverfahren Vorräte“).


Finanzanlagen

Finanzanlagen sind Teil des Anlagevermögens. Gemäß § 266 Abs. 2 HGB zählen zu den Finanzanlagen Anteile und Ausleihungen an verbundene Unternehmen, Beteili-gungen, Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, Ausleihungen an Gesellschafter (nach GmbH-Gesetz gesondert auszuweisen), Wertpapiere des Anlagevermögens sowie sonstige Ausleihungen (siehe auch „Aus-leihungen“). Unternehmen können diese Finanzanlagen höchstens zu Anschaffungskosten bilanzieren. Bei voraussichtlich dauerhaften Wertminderungen sind Abschreibungen vorzunehmen (§ 253 Abs. 3 Satz 3 HGB), bei vorübergehenden Wertminderungen besteht ein Abschreibungswahlrecht (§ 253 Abs. 3 Satz 4 HGB) (siehe auch „Bewertungswahlrecht“).


Finanzmittelfonds

Der Finanzmittelfonds umfasst Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente. Zu den Zahlungsmitteln zählen die liquiden Mittel ersten Grades, wie Schecks, Kassenbestand sowie jederzeit fällige Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten. Zahlungsmitteläquivalente müssen jederzeit und ohne große Wertabschläge in liquide Mittel umgewandelt werden können und dürfen nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Ihre Restlaufzeit, vom Tag der Anschaffung gerechnet, darf nicht länger als drei Monate betragen. Festgeldanlagen mit mehr als dreimonatiger Lauf-zeit sind demzufolge keine Zahlungsmitteläquivalente. In Konzernabschlüssen wird die Veränderung des Finanzmittelfonds durch die so genannte Kapitalflussrechnung erklärt, in der die (Finanz-)Mittelherkunft und die (Finanz-)Mittelverwendung gezeigt werden.


Free Cashflow

Ziel eines Cashflows ist es aufzuzeigen, ob ein Unternehmen für seine Geschäftstä-tigkeit genügend finanzielle Mittel erwirtschaften kann. Gelingt dies dauerhaft, dann gilt die Zahlungsfähigkeit als gesichert.

Definition:

image.png

Der Free Cashflow ist der frei verfügbare Cashflow. Er verdeutlicht, wie viel Geld für die Dividenden der Aktionäre bzw. Gesellschafter oder für eine fällige Rückführung der Fremdfinanzierung verbleibt.


Fristenkongruenz

Der Grundsatz der Fristenkongruenz besagt, dass die Nutzungsdauer einer Investi-tion der Laufzeit ihrer Finanzierung entsprechen soll. Für die Tilgung der aufgenommenen Darlehen stehen in diesem Fall die verdienten (nicht ausgabewirksamen) Abschreibungen in gleicher Höhe zur Verfügung. Ist die Laufzeit der Finanzierung geringer als die Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, dann kommt es bis zur kompletten Tilgung zu einer Liquiditätslücke, die das Unternehmen anderweitig zu finanzieren hat (siehe auch „Goldene Bilanzregel“).