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Sachanlagen

Zu den Sachanlagen zählen die materiellen (= körperlichen) Anlagegüter, die ein Un-ternehmen dauerhaft (länger als ein Jahr) nutzt. Dabei wird zwischen Mobilien (z. B. Fuhrpark) und Immobilien (z. B. Grundstücke) unterschieden. Zusammen mit den Finanzanlagen (siehe auch: „Finanzanlagen“) und den immateriellen Vermö-gensgegenständen (z. B. Lizenzen, Software) werden sie im Anlagevermögen aus-gewiesen.


Sonderabschreibungen

Obwohl die handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung der steu-errechtlichen Gewinnermittlung zugrunde zulegen sind (§ 5 Abs. 1 EStG), kann es aufgrund des steuerrechtlichen Bewertungsvorbehalts zu niedrigeren Wertansätzen in der Steuerbilanz kommen, die mit Wegfall der umgekehrten Maßgeblichkeit im Rahmen des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (siehe auch „BilMoG“) in der Handelsbilanz nicht mehr zulässig sind. Ursachen für abweichende niedrigere steuerbilanzielle Wertansätze können in besonderen steuerrechtlichen Abschreibungsbestimmungen liegen (z. B. Sonderabschreibungen, §§ 7a ff EStG). Sonderabschreibungen sind Minderungen des Anlagevermögens, die nicht auf die übliche Abnutzung der Wirtschaftsgüter zurückzuführen sind. Es handelt sich um Vorschriften, die in der Regel aus wirtschaftspolitischen Überlegungen für Zwecke der steuerrechtli-chen Gewinnermittlung höhere Abschreibungen zulassen. Durch die Sonderabschreibungen kommt es zu einer einmaligen Minderung des zu versteuernden Ein-kommens und damit zu einer Steuerentlastung im Jahr der Inanspruchnahme. In den Folgejahren kommt es durch die dann geringeren Abschreibungen zu einer höheren Steuerbelastung als ohne Sonderabschreibung (alle anderen Einflüsse auf das Jah-resergebnis als unverändert vorausgesetzt).


Sonderbilanzen

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen handelsrechtlichen Jahresbilanzen gibt es so genannte Sonderbilanzen, die für besondere Zwecke erstellt werden. Sie werden unregelmäßig oder einmalig anlässlich spezieller rechtlicher oder wirtschaftlicher Gegebenheiten aufgestellt. Sie sind ggf. um eine verbale Berichterstattung zu ergänzen. Beispielsweise sind im Rahmen der Gründung Eröffnungsbilanzen und bei kapitalmarktorientieren Unternehmen Zwischenberichterstattungen erforderlich. Bei freiwilliger, planmäßiger Auflösung einer Gesellschaft ist eine Liquidationseröffnungsbilanz bzw. ein Liquidationsjahresabschluss zu erstellen.


Stille Reserven

Als stille Reserven eines Unternehmens werden bilanzielle Unterbewertungen von Vermögensgegenständen oder Überbewertungen von Verbindlichkeiten bezeichnet. Beispielsweise werden vor Jahrzehnten erworbene Immobilien in der Bilanz häufig zu einem sehr viel geringeren Buchwert ausgewiesen, als es ihrem tatsächlichen Verkehrswert entspricht. Bei ihrer Hebung (z. B. durch Verkauf der Immobilie) erhöhen stille Reserven das Jahresergebnis (Buchgewinn) sowie den Eigenkapitalausweis des Unternehmens.