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Bagatellkündigung

Nein, es ist keine Bagatelle, dem Chef 1,30 Euro zu unterschlagen. Aber es ist auch kein zwingender Grund für eine Kündigung. Mit seiner Entscheidung im Fall „Emmily“ hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung geändert. Galt bislang oft der Grundsatz: „Wer stiehlt, fliegt.“ heißt es nun: „Kommt drauf an.“ Im Fall der Kassiererin entschieden die Richter, dass ihr Arbeitgeber sie weiterbeschäftigen muss. Schließlich arbeitete sie 31 Jahre bei ihm. Vertrauen, das in so langer Zeit gewachsen ist, kann nicht vollständig durch das unerlaubte Einlösen von Pfandbons über 1,30 Euro eingebüßt werden.
Kein Freibrief
Dieses Urteil ist kein Freibrief für kleine Straftaten am Arbeitsplatz. Auch wer kleinere Schäden anrichtet, riskiert seinen Job. Das Urteil bedeutet aber auch, dass bei einer Kündigung alle Interessen abgewogen werden müssen. Selbst dann, wenn ein Arbeitnehmer tatsächlich gestohlen hat. Denn dem Schaden und Vertrauensverlusts des Arbeitgebers stehen die schwerwiegenden Folgen für den Gekündigten gegenüber. Ob eine Kündigung gerechtfertigt ist, hängt unter anderem davon ab, ob das Delikt den Kernbereich der Arbeitsaufgaben berührt und ob es sich eignet, das erworbene Vertrauen engültig zu zerstören.

Im Fall „Emmily“ entschied das Gericht: 31 Dienstjahre ohne Fehltritt wiegen schwerer als ein unerlaubt eingelöster Pfandbon. Eine Abmahnung reiche aus. Die Entscheidung des BAG wirkt sich übrigens nicht nur auf Diebstähle aus. Auch vor anderen verhaltensbedingten Kündigungen – wie etwa bei Rangeleien oder Beleidigungen – müssen alle Umstände berücksichtigt werden.


Befristung

Was ist eine Befristung?
Wenn ein Arbeitsvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird, handelt es sich um einen befristeten Arbeitsvertrag. Die Befristung muss schriftlich festgehalten werden. Arbeitsverträge können mit und ohne sachliche Gründe befristet werden. Ohne sachliche Gründe können sie jedoch nur für zwei Jahre abgeschlossen werden.

Hintergrund
Zukunftspläne schmieden wird für viele Menschen immer schwieriger. Der Planungshorizont reicht oft nur noch bis zum Ende des Arbeitsvertrags, und das ist für fast jeden 10. Arbeitnehmer inzwischen absehbar. Fast neun Prozent der Erwerbstätigen zwischen 15 und 65 Jahren hatten 2008 einen befristeten Arbeitsvertrag. Das meldete das Statistische Bundesamt. Damit erreichte diese Zahl nach 1991 einen neuen Höchststand. Damals hatten nur sechs Prozent einen Job auf Zeit.

Möglich machten den Boom der befristeten Verträge mehrere Gesetzesänderungen seit Mitte der 90er-Jahre. Sie erleichtern es Arbeitgebern, Beschäftigteüber längere Zeit befristet einzustellen. Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz gibt es zwei Möglichkeiten, Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit einzustellen. Es kann erstens sachliche Gründe dafür geben. So kann ein Arbeitgeber einen Beschäftigten nicht unbefristet einstellen, wenn er eine Schwangerschaftsvertretung braucht. Auch bei Projekten, für die bestimmte Qualifikationen nur für einen bestimmten Zeitraum benötigt werden, ist eine Befristung nachvollziehbar.

Der Gesetzgeber hat zudem die Möglichkeit der „sachgrundlosen Befristung“ geschaffen und sie seit Mitte der 90er-Jahre erweitert. Inzwischen können Arbeitgeber, Beschäftigte ohne Angabe von Gründen bis zu zwei Jahre befristet einstellen. Dabei dürfen sie den Vertrag innerhalb der zwei Jahre dreimal verlängern. Das Arbeitsverhältnis darf aber nicht unterbrochen werden, auch nicht für einen Tag.

Die IG Metall hat Lockerungen bei Befristungen immer kritisiert. Damit erreiche der Gesetzgeber nur ein Ziel: Der Kündigungsschutz wird ausgeschaltet. Eine Befristung, für die es keinen Sachgrund gibt, ist aus Sicht der IG Metall überflüssig und nichts anderes als eine verlängerte Probezeit.


Berufsschule

Was ist eine Berufsschule?
Im dualen System lernen Auszubildende im Betrieb oder Unternehmen sowie in der Berufsschule. Aber auch Auszubildende in anderen Modellen müssen in die Berufsschule. Die Berufsschule hat die Aufgabe, die im Betrieb oder beim Bildungsträger erlangten Kompetenzen theoretisch zu ergänzen und auszubauen.


Wie überprüfe ich die Qualität der Berufsschule?

  • Sind die Schulbücher inhaltlich gut und auf dem neuesten Stand?
  • Sind die Inhalte des Unterrichts und der praktischen Ausbildung gut aufeinander abgestimmt?
  • Gibt es für den Unterricht ausreichend viele Lehrmittel beziehungsweise ist die Ausstattung meiner Berufsschule (Computer, Maschinen) auf dem neusten Stand?
  • Ist der bauliche Zustand (Böden, Decken, Wände) meiner Berufsschule ist einwandfrei?
  • Werden alle Inhalte des Rahmenlehrplans abgedeckt?
  • Fallen viele Unterrichtsstunden aus? Findet Lernortkooperation zwischen Schule und Betrieb statt und Ausbilder und Lehrkräfte besprechen sich regelmäßig?
    Werden die Themen von meinen Lehrern verständlich erklärt?

Wenn die Berufsschule Mängel aufweist, können sich Auszubildende an ihre IG Metall vor Ort wenden. Dort erhalten sie Rat.


Wie ist die Freistellung zur Berufsschule geregelt?

Wie viele Stunden Unterricht erteilt werden, zu welchen Zeiten, an welchen Tagen oder in Blockform sowie die Festlegung, an welchen Schulen der Unterricht stattfindet, regeln die Schulbestimmungen der KultusministerInnen. Die Verteilung der Unterrichtsstunden auf die einzelnen Wochentage von montags bis samstags, z.B. am Dienstag 6 und am Donnerstag 4 Unterrichtsstunden, wird in der Regel von der Gesamtkonferenz der Schule, nach Vorgaben entsprechender Richtlinien des Kultusministeriums, festgelegt.

Im Gegensatz zu früher wird nur noch ein Berufsschultag pro Woche auf die Arbeitszeit voll angerechnet. Deshalb versuchen Unternehmer oftmals auf die Schulen Einfluss zu nehmen. Würde beispielsweise bei einem 12-stündigen Unterricht pro Woche derart verfahren werden, dass am ersten Tag 8 Stunden und am zweiten Tag 4 Stunden Unterricht stattfinden, könnte der Unternehmer den Jugendlichen am zweiten Berufsschultag noch nachmittags im Betrieb beschäftigen. Bei einem 6-stündigen Unterricht wäre dies im Hinblick auf Pausen, Wegezeiten etc. kaum noch möglich.
Um den Jugendlichen bzw. BerufsschülerInnen nicht zu überfordern und einen optimalen Schul- bzw. Ausbildungserfolg sicherzustellen, sollten nicht mehr als 6 Unterrichtsstunden pro Tag erteilt werden. Bei einem 12-stündigen Unterricht pro Woche hieße das an je 2 Tagen 6 Stunden.
Das Unternehmen muss in jedem Fall die Jugendlichen bzw. Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule freigeben. Der Unterricht geht jeder Tätigkeit – auch in Notfällen – im Betrieb vor. Damit ist für jeden Jugendlichen auch ein Arbeitsverweigerungsrecht gegeben.

Was heißt Übernahme nach der Ausbildung?
Übernahme bedeutet, dass Auszubildende nach Abschluss ihrer Ausbildung von ihrem ausbildenden Betrieb oder Unternehmen übernommen werden, also weiterhin dort beschäftigt sind.
Die Übernahme nach der Ausbildung im Betrieb ist für Azubis eine Existenzfrage. Wer nach der Ausbildung ohne Berufserfahrung gehen muss, hat schlechte Aussichten: Wenn überhaupt einen Job, dann meist befristet, in Leiharbeit und schlecht bezahlt. Die IG Metall-Jugend hatte mit ihrer „Operation Übernahme“ und rund 300 Aktionen Druck gemacht. Die IG Metall hat mit vielen Unternehmen ausgehandelt, dass die Auszubildenden nach der Ausbildung garantiert unbefristet übernommen werden. IG Metall-Mitglieder haben Anspruch darauf. Das hat dazu beigetragen, dass in Deutschland nicht wie in anderen Ländern 20 oder gar über 40 Prozent der jungen Menschen arbeitslos sind, sondern „nur“ 9,1 Prozent.


Berufsunfähigkeit

Berufsunfähig ist, wer durch Krankheit, Unfall oder Invalidität in der Ausübung seines gelernten Berufs dauernd beeinträchtigt ist und dieses ärztlich bestätigt bekommt. Mit Inkrafttreten der Rentenreform von 2001 wurde die gesetzliche Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversorgung stark eingeschränkt.

Berufsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung gibt es nur noch für Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren sind. Sie genießen weiterhin Berufsschutz und können nicht auf jede andere Tätigkeit verwiesen werden. Gegebenenfalls erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente auch dann, wenn sie in ihrem bisherigen oder einem zumutbaren anderen Beruf nicht mehr sechs Stunden täglich arbeiten können.
Alle nach dem 2.1.1961 Geborenen müssen ihre finanzielle Absicherung für den Fall der Berufsunfähigkeit selbst in die Hand nehmen. Möglich ist das zum Beispiel beim Versorgungswerk MetallRente. Das Risiko für die Erwerbstätigen ist nicht unerheblich: Statistisch gesehen wird jeder vierte in Deutschland berufsunfähig.

Seit der Rentenreform 2001 können neue Rentenansprüche nur noch wegen Erwerbsminderung entstehen. Unterschieden wird dabei zwischen voll und teilweise erwerbsgemindert. Wer weniger als drei Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann, ist voll erwerbsgemindert; teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.

Bei voller Erwerbsminderung kann ein Anspruch auf die volle, bei teilweiser Erwerbsminderung auf die halbe Erwerbsminderungsrente vorliegen. Über die Höhe einer möglichen Erwerbsminderungsrente informiert die Rentenversicherung in der jährlichen Renteninformation.


Beschäftigtendatenschutz

Es gibt zahlreiche technische Möglichkeiten zur Überwachung, auch für Arbeitgeber. Sie können die Beschäftigten durch Videoaufzeichnung kontrollieren, ihre Handy-, E-Mail- und Internetnutzung überwachen und nicht zuletzt die Aktivitäten ihrer Mitarbeiter in den sozialen Medien analysieren. Nach Skandalen über die Bespitzelung von Arbeitnehmern, etwa bei Lidl, Bahn und Telekom sollte ein Beschäftigtendatenschutzgesetz die Rechte der Arbeitnehmer sichern. Leider ging der Gesetzentwurf, den die damaligen schwarz-gelb Koalition Anfang 2010 vorlegte, genau in die falsche Richtung. Arbeitnehmerüberwachung wäre durch dieses Gesetz in weiten Teilen legalisiert und nicht verboten worden. Weil diese Pläne zum Arbeitnehmrdatenschutz heftige Widerstände, auch der Gewerkschaften, ausgelöst hatte, stoppte die Regierung im Februar 2013 das Vorhaben vorläufig.
Daher ist der Beschäftigtendatenschutz immer noch nur unzureichend in einem Paragraphen des Bundesdatenschutzgesetzes geregelt. Die meisten Fragen sind nach wie vor der Rechtsprechung überlassen.

Die IG Metall fordert ein Verbot der Videoüberwachung und der Rasterfahndung im Betrieb. Außerdem muss der Einsatz von Technik deutlich begrenzt werden. So soll es nicht möglich sein, dass durch den Einsatz von Chipkarten Bewegungsprofile erstellt werden können. Auch fordern die Arbeitnehmervertreter, dass Video- oder Fotoaufnahmen automatisch nach einem Tag gelöscht werden müssen.


Beschäftigungssicherung

Was versteht man unter Beschäftigungssicherung?
Beschäftigungssicherung bezeichnet alle Formen der Sicherung von Arbeitsplätzen in den Betrieben durch betriebliche oder tarifliche Regelungen.

Welche Formen der Beschäftigungssicherung gibt es?
Es gibt „harte“ Regelungen, nach denen eine feste Anzahl von Arbeitsplätzen im Betrieb erhalten bleiben muss. Häufiger wird der Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. „Sozialverträglicher“ Abbau, etwa über freiwilliges Ausscheiden, Altersübergänge oder Einstellungsstopp ist dann jedoch möglich. In der derzeitigen Krise überwiegen „weiche“ Regelungen wie die Kurzarbeit oder abgesenkte Arbeitszeit nach dem Tarifvertrag Beschäftigungssicherung. Sie können Kündigungen kurzfristig vermeiden, schließen diese jedoch nicht aus.


Betriebsrat

Was ist ein Betriebsrat?
Betriebsräte vertreten die Arbeitnehmer im Betrieb. Bei Einstellungen, Entlassungen oder Veränderungen der Betriebsorganisation können sie mit einscheiden. Auch in alltäglichen Fragen bestimmen Betriebsräte mit – ob es um Parkordnung oder Nichtraucherschutz geht. Die Mitwirkungsrechte sind unterschiedlich stark ausgeprägt: vom Anspruch auf Information bis zum definitiven Vetorecht.

Was machen Betriebsräte?
Betriebsräte sind heute nicht mehr nur Vertreter der Arbeitnehmer. Sie sind Moderatoren, die das Wissen der Belegschaft transportieren und so das Unternehmen stützen können. Auch wenn alles gut läuft im Unternehmen, sind Betriebsräte wichtig. Gemeinsam mit dem Arbeitgeber achten sie auf viele Dinge, die das Arbeitsleben der Angestellten beeinflussen:

  • Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen
  • Einsicht in die Bilanzen, wenn Arbeitsplätze bedroht sind durch wirtschaftliche Schieflage
  • Lösungen zur Arbeitszeit, die den Arbeitnehmern zugute kommen
  • Alltägliches wie Parkplätze, Nichtraucherschutz, Radio hören

Betriebsrat und Warnstreiks

Nach Ende der Friedenspflicht sind Warnstreiks möglich. Betriebsratsmitglieder müssen aufpassen: Laut §74 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz darf der Betriebsrat als Institution keine Arbeitskampfmaßnahmen betreiben. Aber: Ein IG Metall-Mitglied darf das. Mitglieder des Betriebsrates müssen daher bewusst und strikt zwischen ihrer Betriebsratsfunktion und ihrer Eigenschaft als IG Metall-Mitglied trennen. Dann können sie rechtssicher Warnstreikaufrufe der IG Metall umsetzen, Aktionen leiten und aktiv mitkämpfen.


Warnstreikaufrufe der IG Metall dürfen daher niemals als Betriebsrat unterschrieben werden, sondern als aktive Metaller und Vertrauensleute. Das gilt auch für E-Mails im Zusammenhang mit der Organisation von Warnstreiks, sie dürfen nicht über das E-Mail Konto des Betriebsrats versendet werden.

Das alles gilt nicht nur für klassische Warnstreikaktionen, sondern gilt auch für alternative Aktionsformen. Grobe Verstöße des Betriebsrats gegen das Friedensgebot nach §74Abs. 2BetrVG können nach §23 BetrVG mit dem Ausschluss einzelner Mitglieder oder gar Auflösung des Betriebsrats geahndet werden.

Gleichzeitig bleibt der Betriebsrat auch im Fall eines Arbeitskampfes in Funktion. Er kann weiterhin Sitzungen und Betriebsversammlungen ausrichten und hat Beteiligungsrechte im Sinne von Informationsrechten. Die Mitbestimmung haben die Gerichte leicht eingeschränkt, um – wie es heißt – „Arbeitskampfparität“ zu sichern: Wenn der Arbeitgeber Beschäftigte aus einem Betrieb in einem anderen, bestreikten, Betrieb des gleichen Unternehmens einsetzt, gibt es keine Mitbestimmung. Soweit die Mitbestimmung den Arbeitskampf nicht berührt, bleibt sie voll erhalten.


Betriebsratswahl

Ein Betriebsrat ist in allen Betrieben ab fünf wahlberechtigten Beschäftigten wählbar. Betriebsratswahlen finden regelmäßig alle vier Jahre statt. Betriebe, die noch keinen Betriebsrat haben, können jederzeit erstmals wählen.
Organisation
Wahlberechtigt sind alle zum Betrieb gehörenden Arbeitnehmer ohne Leitungsfunktion – auch Beschäftigte im Außendienst sowie Leihbeschäftigte, die seit mindestens drei Monaten im Betrieb sind. Kandidieren dürfen nur Beschäftigte, die dem Betrieb seit mindestens sechs Monaten angehören. Wenn bereits ein Betriebsrat (oder ein Konzern- oder Gesamtbetriebsrat) besteht, setzt dieser vier, ab 51 Beschäftigten zehn Wochen vor Ende der Amtszeit einen Wahlvorstand aus drei wählbaren Beschäftigten ein, der die Wahl organisiert: Termine, Ausschreiben, Wähler- und Kandidatenlisten – und mehr. Ansonsten können auch drei wahlberechtigte Beschäftigte oder eine Gewerkschaft mit Mitgliedern im Betrieb zur Wahlversammlung einladen. Dort wählen die Beschäftigten dann den Wahlvorstand.

Wahl ist Grundrecht
Die Betriebsratswahl ist gesetzlich geschützt. Der Arbeitgeber darf die Wahl nicht behindern oder beeinflussen. Mitglieder des Wahlvorstands und Kandidaten sind vor Kündigung geschützt, ebenso wie die späteren Betriebsrats- Mitglieder. Geschützt sind auch die drei einladenden Beschäftigten – aber nur eingeschränkt: ab Aushang der Einladung bis zum Ergebnis. Deshalb: Vorsicht. Und unbedingt mit Gewerkschaft. Auch die Beschäftigten der IG Metall wählen jetzt ihren Betriebsrat. Denn: Mit Betriebsrat geht es besser. Nur wer wählen geht, sorgt für gelebte Demokratie. Kreuzchen machen!


Betriebsrätegesetz

Was ist das Betriebsrätegesetz?Am 4. Februar 1920 wurde erstmals eine gewählte Interessenvertretung der Arbeitnehmer rechtlich verankert. Das Betriebsrätegesetz forderte für Betriebe mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Betriebsrat. Die Arbeit des Betriebsrats beschränkte sich jedoch auf soziale und beratende Funktionen, eine Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten sah das Gesetz nicht vor.
Zwei Jahre später folgte dann das „Gesetz über die Entsendung von Betriebsräten in den Aufsichtsrat der Kapitalgesellschaften“. 1922 galten also für Betriebsratsmitglieder die gleichen rechtlichen Regelungen wie für alle anderen Mitglieder des Aufsichtsrats.
Mit dem Aufstieg des Nationalsozialismus wurde das Betriebsrätegesetz 1934 ausser Kraft gesetzt und durch das „Gesetz zur Ordnung der nationalen Arbeit“ ersetzt. Adolf Hitler sollte nicht nur militärisch, sondern in allen politischen und rechtlichen Gebieten die oberste Befehlsgewalt haben, ohne kontrollierende Instanzen. Das Führerprinzip ordnete alles und jeden ohne Einschränkung den Entscheidungen Hitlers unter.
Mit dem Ende der Hitler-Diktatur wurde im April 1946 durch die Alliierten das „Kontrollratsgesetz 22“ geschaffen. Die Betriebsräte in Deutschland durften ihre Arbeit wieder aufnehmen. Das „Kontrollratsgesetz“ orientierte sich am Betriebsrätegesetz von 1920 und setzte die Rahmenbedingungen für eine Betriebsverfassung.

Am 14. November 1952 trat schließlich das Betriebsverfassungsgesetz in Kraft. Eine erste grundlegende Reform folgte 1972. Das Gesetz ist seitdem in zahlreichen Punkten überarbeitet und angepasst worden, zuletzt mit der Novellierung vom 27. Juli 2001.



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