ERA Glossar NRW
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Berufsausbildung (ERA - Anlage 1a)Berufsausbildung mit Abschluss beinhaltet die Vermittlung einer breit angelegten beruflichen Grundbildung und der für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geordneten Ausbildungsgang gemäß Berufsbildungsgesetz (BBiG). | ||
Berufserfahrungen - i. S. der Arbeitsbewertung (ERA - Anlage 1a)Tariftext: Mit Berufserfahrungen wird derjenige Umfang erforderlicher spezifischer Fachkenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten beschrieben, über die ein Beschäftigter in Verbindung mit den erforderlichen, in der Regel durch Ausbildung erworbenen Fachkenntnissen durch zusätzliche praktische Tätigkeit verfügen muss, um die übertragene Arbeitsaufgabe überhaupt ausführen zu können. Der jeweilige Umfang der erforderlichen Berufserfahrungen wird durch die Erfahrungszeit bestimmt. Es kommt dabei nicht auf die Erfahrung an, die der einzelne Beschäftigte benötigt, sondern auf die Erfahrungszeit, die normalerweise benötigt wird, um die übertragene Arbeitsaufgabe ausführen zu können. Hiervon auszuschließen sind die Erfahrungen, die im Laufe der Zeit bei der Ausführung der übertragenen Arbeitsaufgabe zu einer höheren Intensität und Wirksamkeit der Arbeitsausführung und demzufolge zu einer höheren Arbeitsleistung führen. | ||
Bewertung der Arbeitsaufgabe / Arbeitsbewertung (§ 3 Nr. 1)Arbeitsbewertung ist die personenneutrale Bewertung des Anforderungsniveaus einer übertragenen Arbeitsaufgabe gemäß den Anforderungsmerkmalen des tariflichen Punktbewertungsverfahrens. Für jedes Anforderungsmerkmal sind tarifliche Bewertungsstufen gebildet, denen Punkte zugeordnet sind. Aus der Addition der Punktwerte der zutreffenden Bewertungsstufen aller Anforderungsmerkmale ergibt sich als Ergebnis der Arbeitsbewertung der Gesamtpunktwert für die Arbeitsaufgabe. Dieser bestimmt die zuzuordnende Entgeltgruppe. | ||
Bezugsleistung - betriebliche (§ 8 Nr. 1 Abs. 2)Die betriebliche Bezugsleistung it heim Leistungsentgelt die jeweils spezifische Ausprägung der tariflichen Bezugsleistung entsprechend der angewandten Entgeltmethode. Beim Akkordentgelt entspricht sie der menschlichen Normalleistung (siehe § 7 Nr. 3 ERA). Beim Prämienentgelt ist sie der Bezugspunkt für die Festlegung der Prämienausgangsleistung (siehe § 8 Nr. 1 ERA). Bei einer Leistungsvereinbarung (Zielvereinbarung I) ist sie der Bezugspunkt für die zu vereinbarenden Bestimmungsgrößen der jewels zu erreichenden Zielgrößen. (siehe auch Bezugsleistung - tarifliche) | ||
Bezugsleistung - tarifliche (§ 8 Nr. 1 Abs. 3, ERA - Anlage 1a)Die tarifliche Bezugsleistung ist die Leistung, die von einem für die auszuführende Arbeit genügend geeigneten, eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten ohne gesteigerte Anstrengung bei menschengerechter Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung auf Dauer erreicht und erwartet werden kann. (siehe auch Bezugsleistung - betriebliche) | ||