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Effektivlohn Der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst wird als Effektivlohn bezeichnet. Er setzt sich aus der tariflichen Grundvergütung, weiteren tariflichen Leistungen, etwa Sonderzahlungen, Zulagen und Zuschlägen und übertariflichen Einkommensbestandteilen zusammen. Dagegen umfasst der Tariflohn nur die von den Tarifparteien ausgehandelten Bestandteile (inklusive tariflicher Sonderzahlungen).
Der Effektivlohn ist ein wichtiger Indikator für Arbeitgeber und Beschäftigte. Dem Unternehmer zeigt er die Gesamtsumme seiner Personalkosten an, den Beschäftigten, wie viel Geld sie tatsächlich brutto bekommen.
Der Abstand zwischen den Steigerungsraten des Effektiv- und des Tariflohns ist die Lohndrift (siehe Lohndrift).
In den letzten Jahren sind die Effektivlöhne und -gehälter nicht im gleichen Maß gestiegen wie die tariflichen Einkommen. Übertarifliche Leistungen geraten mehr und mehr unter Druck. In wirtschaftlichen Krisen versuchen die Unternehmen zuerst, über Betriebsvereinbarungen Sonderzahlungen, die nicht tariflich festgelegt sind, zu kürzen. |
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Eingruppierung Mit der Einstellung erfolgt die Zuweisung einer Arbeitsaufgabe bzw. einer Tätigkeit. Damit verbunden ist die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe auf Basis des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA). Grundlage für diese Einstufung sind die beschriebenen Arbeitsaufgaben.
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Einigungsstelle Kommt zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zum Beispiel bei der Leistungsentgeltgestaltung (Akkord, Prämie bzw. Kennzahlen, Beurteilung, Zielvereinbarung nach ERA) keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle. Diese besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern des Arbeitgebers und des Betriebsrats.
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Einmalzahlung / Einmalbetrag Eine Einmahlzahlung ist eine zusätzlich zur Tariferhöhung gezahlte Leistung (fester oder prozentualer Betrag, laufende Zahlung). Sie geht nicht in die Tariftabellen ein, wird also nicht Basis für die folgenden Tariferhöhungen. Übertarifliche Zahlungen können nicht auf sie angerechnet werden. Die Einmahzahlung ist von einer Pauschale zu unterscheiden, die anstelle der Entgelterhöhung gezahlt wird. (Besonderheiten bestehen bei der 2002 in der Metall- und Elektroindustrie vereinbarten ERA-Strukturkomponente)
Achtung: Der Sprachgebrauch „Einmalbetrag/Pauschale“ ist nicht einheitlich (Einmalbetrag im Sozialversicherungsrecht – zum Beispiel Sonderzahlung, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld – wird seit 2002 beim Arbeitslosengeld etc. berücksichtigt)
Beispiel „Für das Jahr 1999 erhalten die Arbeitnehmer (zusätzlich) einen Einmalbetrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen: Der Einmalbetrag beträgt das Zwölffache von 1,0 Prozent des gem. § ... Manteltarifvertrag auf der Basis der tariflichen Bestandteile ermittelten Arbeitsentgelts für den Monat Februar 1999 ... Die Auszahlung des Einmalbetrags erfolgt am ... Der Einmalbetrag geht nicht in Durchschnittsberechnungen jedweder Art ein.“ (Metall- und Elektroindustrie, 1999)
Zum Nachlesen - WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 274
- BAG-Urteil vom 14.08.2001 – 1 AZR 744/00 – (für Einmalbetrag Metall- und Elektroindustr, 1999)
- anders BAG vom 16.04.2002 – 1 AZR 363/01 – für die Einmalzahlung bei Textil und Bekleidung, 2000 sowie BAG vom 25.06.2002 – 3 AZR 167/01 – für die Einmalzahlung Groß- und Außenhandel NRW, 1999 (wurden als pauschale Entgelterhöhungen gewertet)
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Einsteigertarif Ein Einsteigertarif ist ein abgesenktes Tarifentgelt für neu eingestellte Beschäftigte, zum Beispiel mit einem Abschlag von bis zu 10 Prozent bzw. eine Entgeltgruppe für einen befristeten Zeitraum (bis zu einem Jahr). Wird beispielsweise bei Langzeitarbeitslosen genutzt und vom Sachverständigenrat als arbeitsmarktpolitisches Zaubermittel gefordert. Ist bisher nur in einzelnen Tarifverträgen vereinbart (nicht in der Metall- und Elektroindustrie).
Beispiel „Um die Beschäftigung und die praktische Eingliederung von Arbeitnehmern zu fördern, gilt für Arbeitnehmer in den Entgeltgruppen E 1 bis E 9, deren unbefristetes Arbeitsverhältnis am oder nach dem 01.03.1996 beginnt, ein Tarifentgelt für das erste Beschäftigungsjahr in Höhe von 95 Prozent der sonst geltenden tariflichen Entgeltsätze.“ (Verhandlungsergebnis chemische Industrie, 1996)
Zum Nachlesen - Däubler, TVR, Rn. 32 f.
- Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 1 Rn. 116
- WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 274
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Entgelte Das Entgelt von Beschäftigten wird auf Basis des Entgeltrahmentarifvertrages (ERA) festgelegt. Seit der flächendeckenden Einführung von ERA gehören Lohngruppen und Gehaltsgruppen der Vergangenheit an. Jede und jeder Beschäftigte hat seit ERA eine Entgeltgruppe. Alle Beschäftigten werden nach den gleichen Regeln einer Entgeltgruppe zugeordnet. Das heißt: gleiches Entgelt bei vergleichbarer Arbeitsaufgabe in Entwicklung, Produktion und Verwaltung.
Grundlage der Einstufung in eine Entgeltgruppe nach ERA ist die Beschreibung der Arbeitsaufgabe. Der Arbeitgeber ist verpflichtet für alle Tätigkeiten eine entsprechende schriftliche Darstellung anzufertigen, die auch von den Beschäftigten eingesehen werden können. Bei ganzheitlicher Betrachtung der Arbeitsaufgabe müssen auch alle Teilaufgaben berücksichtigt werden.
Die jeweilige Arbeitsaufgabe wird nach verschiedenen Bewertungsmerkmalen bewertet, aus deren Punktesystem sich schließlich die Entgeltgruppe ergibt. Die Bedingungen der Prämienzahlungen werden in Betriebsvereinbarungen festgelegt. |
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Entgeltfortzahlung 16 Wochen hatten die Metaller in Schleswig-Holstein 1956/57 gestreikt und für Arbeiter/innen die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Form eines Zuschusses durchgesetzt.
Erst seit 1970 hatten alle Beschäftigten gesetzlichen Anspruch auf volles Entgelt vom Arbeitgeber für sechs Wochen vom ersten Krankheitstag an.
Diese Regelung wurde 1996 von der damaligen CDU/ FDP-Bundesregierung gekippt. Mit betrieblichem Druck und Protesten gegen die verschlechterte Rechtslage haben die Gewerkschaften mit neuen Tarifverträgen für 11,6 Millionen Beschäftigte die volle Entgeltfortzahlung gesichert.
Die falsche politische Entscheidung wurde von der ersten rot-grünen Regierung korrigiert. |
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Entgeltrahmentarifvertrag Der Entgeltrahmentarifvertrag (ERA) hat mit seiner Einführung in der Metall- und Elektroindustrie die bis dahin gültigen unterschiedlichen Regeln zur Entgeltfindung von ArbeiterInnen und Angestellten abgelöst.
Seither gelten einheitliche Regeln für das Entgelt der Beschäftigten. Dadurch wird zum Beispiel eine dreieinhalbjährige Berufsausbildung gleich bewertet, unabhängig davon ob sie in einem gewerblichen, kaufmännischen oder technischen Beruf stattgefunden hat. Auch die Regeln für die Ermittlung des Leistungsentgeltes und die Belastungszulagen sind jetzt unabhängig davon, ob die Tätigkeit von ArbeiterInnen oder Angestellten ausgeführt wird.
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Ergänzungstarifvertrag Ein Ergänzungstarifvertrag ist ein zusätzlicher Tarifvertrag zum Flächentarifvertrag mit (verbandsangehörigen) Unternehmen . Er enthält unternehmensspezifische Regelungen (zum Beispiel zur Arbeitszeit, Qualifizierung, Entgeltgrundsätzen, Beschäftigungssicherung). Innergewerkschaftlich wird der Begriff „Ergänzungstarifvertrag“ zum Teil fälschlich für Sondertarifverträge benutzt.
Beispiele - Rahmentarifvertrag IG Metall Bezirksleitung Küste ./. Fa. Sauer-Danfoss vom 21.08.1998/13.12.2001 (Arbeitszeit-Dauer, flexible Arbeitszeitregelung)
- Tarifvertrag IG Metall Bezirksleitung Küste ./. Fa. Dagma, Lübeck, vom 09.06.2001 (Betriebsstilllegung, Qualifizierungsgesellschaft, Sozialplan)
- Ergänzungstarifvertrag für Beschäftigte von debis-Unternehmen vom 09.09.1999
Zum Nachlesen
- IG Metall Küste, Qualifizieren statt entlassen, Hamburg 1998
- Oberberg/Schoof, AiB 2002, Seite 169 ff.
- Rübke, Der betriebliche Ergänzungstarifvertrag (Sinitec), Frankfurt 1999
- Teichmüller/Schulz, in: Wagner, Interventionen wider den Zeitgeist, 2001, Seite 194 ff.
- Wendeling-Schröder, NZA 1998, Seite 624 ff.
- WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 274
- Zabel, AiB 1998, Seite 615 ff.
- a.A. Buchner, DB Beilage zu Heft 9/2001; Lieb, DB 1999, Seite 2058 ff.
- Arbeitsgericht Lübeck vom 29.05.2001 – 6 Ga 21/01 – AiB 2002, Seite 122
- Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein vom 27.03.2003 – 5 Sa 137/03 -
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Erklärungsfrist Die Erklärungsfrist wird bei Abschluss des Tarifvertrags im Verhandlungsergebnis vereinbart. Beide (oder eine) Tarifpartei/en können sich innerhalb der Frist (meist zwischen einer und drei Woche/n) intern mit ihren zuständigen Gremien (Tarifkommission, Vorstand) beraten und/oder eine Urabstimmung durchführen.
Innerhalb der Frist kann das Tarifergebnis angenommen oder abgelehnt/widerrufen und ggfs. die Frist verlängert werden.
Die Tarifbindung tritt entweder mit Ablauf der Erklärungsfrist ein oder rückwirkend zum Datum des Tarifabschlusses bzw. Inkrafttretens (spielt eine Rolle bei Austritt des Arbeitgeberverbandes zwischen Abschluss und Ablauf der Erklärungsfrist).
Beispiele - Erklärungsfrist: 28.05.2002, 16 Uhr. Stillschweigen gilt als Zustimmung (Metall- und Elektroindustrie Berlin-Brandenburg, 18.05.2002)
- Es wird eine Widerrufsfrist bis zum 09.11.2001, 12.00 Uhr, vereinbart. (Nordostdeutsche Textilindustrie, 12.10.2001)
- Die Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Erklärungsfrist bis zum 20. April 2000, 12.00 Uhr. Die Annahme des Verhandlungsergebnisses ist schriftlich zu erklären. (Metall- und Elektroindustrie Bayern, 07.04.2000)
Zum Nachlesen
- Däubler, TVR, Rn. 102 a und 300
- Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 49
- WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 274
- Landesarbeitsgericht Hamm vom 15.01.1993 -5 Sa 1133/92 -
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