Jahresabschluss
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Eigene AnteileEigene Anteile sind von einer Kapitalgesellschaft zurückgekaufte eigene Aktien oder GmbH-Anteile. Voraussetzung für den Erwerb eigener Aktien (bis zu zehn Prozent des Grundkapitals) ist eine Ermächtigung durch die Hauptversammlung. Der § 272 Abs. 1a HGB wurde durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (siehe auch „Bil-MoG“) neu in das HGB aufgenommen. Danach sind eigene Anteile an Kapitalgesellschaften nicht mehr auf der Aktivseite unter dem Umlaufvermögen auszuweisen. Vielmehr ist der Nennbetrag oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, der rechnerische Wert von erworbenen eigenen Anteilen in der Vorspalte offen von dem Posten „gezeichnetes Kapital“ als Kapitalrückzahlung abzusetzen. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennbetrag oder dem rechnerischen Wert und den Anschaffungskosten der eigenen Anteile ist mit den frei verfügbaren Rücklagen zu verrechnen. Die Neuregelung führt damit zu einer Minderung des Eigenkapitals der Kapitalgesellschaft. Mit dieser Gesetzesänderung wird dem wirtschaftlichen Gehalt des Rückkaufs eigener Anteile als Kapitalherabsetzung handelsbilanziell Rechnung getragen. | |
EigenkapitalDas Eigenkapital eines Unternehmens ist der Betrag, um den die Vermögensgegen-stände die Schulden übersteigen. Im Gegensatz zum Fremdkapital handelt es sich beim Eigenkapital um ohne zeitliche Begrenzung zur Verfügung gestellte Mittel, die dem Unternehmen durch Zuführung von außen oder durch Verzicht auf Gewinnaus-schüttung von innen zufließen. Je höher das Eigenkapital eines Unternehmens ist, desto mehr Verluste kann es hinnehmen, ohne in Insolvenz zu gehen. | |
Eigenkapitalrentabilität (Return on Equity)Die auch als Eigenkapitalrendite bezeichnete Eigenkapitalrentabilität ergibt sich als Verhältnis zwischen dem Jahresüberschuss und dem Eigenkapital. Definition:
Je höher die Eigenkapitalrentabilität ist, desto größer ist der Gewinn je eingesetztem Euro Eigenkapital (Verzinsung). Durch die Aufnahme von Fremdkapital kann sich die Eigenkapitalrentabilität erhöhen. Dieser so genannte Leverage Effekt tritt ein, wenn die Gesamtkapitalrentabilität höher ist als der Fremdkapitalzins, und sich der Verschuldungsgrad durch die Veränderung des Verhältnisses von Eigenkapital zu Fremdkapital durch die Fremdkapitalaufnahme erhöht. | |
EinheitsbilanzUnternehmen müssen zur Darstellung und Dokumentation der Geschäftstätigkeit ei-nes Geschäftsjahres sowohl eine Handelsbilanz als auch eine Steuerbilanz erstellen. Entspricht die aufgestellte Handelsbilanz in vollem Umfang auch den steuerrechtlichen Vorschriften, spricht man von einer Einheitsbilanz (siehe auch „Bilanzarten“). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (siehe auch „BilMoG“) wurde die umgekehrte Maßgeblichkeit abgeschafft. Außerdem wurde handelsrechtlichen Neuerungen durch steuerliche Beschränkungen entgegengewirkt. Durch die Abkopplung des Steuerrechts vom Handelsrecht werden Bestrebungen erschwert, eine Einheitsbilanz aufzustellen. | |
EinzelwertberichtigungIst bei einer Forderung aus Lieferungen und Leistungen ein Ausfallrisiko zu erwarten, dann muss in entsprechender Höhe eine Einzelwertberichtigung gebildet werden. Die Einzelwertberichtigung wird in der Bilanz ebenso wie die Pauschalwertberichtigung vom Forderungsbestand des Unternehmens abgezogen (siehe auch „Pauschalwertberichtigung“). In der GuV reduziert eine Einzelwertberichtigung das Jahresergebnis. Der Betrag wird unter der Position „sonstige betriebliche Aufwendungen“ ausgewiesen. | |
Eiserner BestandIm Rahmen der Vorrats- und Lagerwirtschaft werden diejenigen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe als „Eiserner Bestand“ bezeichnet, die zur Absicherung eines geregelten und reibungslosen Produktionsablaufs permanent vorgehalten werden müssen. Dies gilt gleichermaßen für die Warenbestände eines Handelsunternehmens, die zur Auf-rechterhaltung der Lieferfähigkeit im Lager stets vorhanden sein müssen. Aufgrund des langfristigen Charakters dieses Teils des Umlaufvermögens, ist eine mittel- bis langfristige Finanzierung des „Eisernen Bestands“ anzustreben bzw. betriebswirt-schaftlich sinnvoll. | |
EventualverbindlichkeitenAls Eventualverbindlichkeit ist eine aufschiebend bedingte Verbindlichkeit zu verstehen, bei der die Bedingung, von der die Wirksamkeit des Schuldverhältnisses abhängt, noch nicht eingetreten ist und mit ihrem Eintritt auch kaum zu rechnen ist. Typische Eventualverbindlichkeiten sind Bankavale, Bürgschaften, Garantien oder Stellung von Kreditsicherheiten für Darlehen Dritter. Aufgrund ihrer geringen Eintritts-wahrscheinlichkeit ist die Bildung einer Rückstellung nicht erforderlich. Die Angabe solcher Haftungsverhältnisse ist allerdings nach § 251 HGB für alle Kaufleute verpflichtend. Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) müssen diese gesondert unter der Bilanz oder im Anhang angeben (§ 268 Abs. 7 HGB). Bei Nicht-kapitalgesellschaften kann ein pauschaler Ausweis in einem Betrag unter der Bilanz erfolgen. | |

