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G

Geltendmachung

Fällige Ansprüche aus Tarifverträgen müssen – soweit sie der Arbeitgeber nicht von sich aus erfüllt – geltend gemacht werden. Dies kann – je nach Tarifvertrag – schriftlich oder mündlich beim Arbeitgeber und/oder beim Arbeitsgericht erfolgen. Die jeweilige Ausschlussfrist und die gesetzlichen Verjährungsfristen sind dabei zu beachten. Bei fehlender Geltendmachung oder bei Verstreichen der Ausschlussfrist gehen die tariflich verbrieften Rechtsansprüche unwiederbringlich verloren. Aus Beweisgründen empfiehlt sich immer eine schriftliche Geltendmachung unter genauer Angabe der geltend gemachten Ansprüche.

Beispiele

  • Der Arbeitnehmer weist den Arbeitgeber nach Erhalt seiner Lohnabrechnung schriftlich auf deren Unrichtigkeit hin und fordert zur Nachzahlung auf.
  • Der Arbeitgeber zahlt unter Vorwänden die Tariferhöhung nicht. Eine Arbeitnehmerin kann als IG Metall Mitglied den Betrag über den DGB-Rechtsschutz beim Arbeitsgericht einklagen.


Zum Nachlesen

  • Kittner/Zwanziger, Handbuch Arbeitsrecht, § 64
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 387 ff.


Geltungsbereich

In Tarifverträgen wird typischerweise der räumliche, fachliche/betriebliche und persönliche Geltungsbereich definiert.

Der Tarifvertrag gilt nur für die gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten und verbandsangehörige Betriebe, für die die genannten Geltungsbereiche zutreffen (§ 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz). Er gilt beispielsweise nicht für Betriebe desselben Unternehmens außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Die IG Metall Bezirksleitungen schließen Tarifverträge nur innerhalb ihres Organisationsgebietes ab – ansonsten brauchen sie eine spezielle Beauftragung oder Vollmacht.

Beispiele

  • räumlich: zum Beispiel Deutschland, Bundesland, Region, Stadt
  • fachlich/betrieblich: Branche/Wirtschaftszweig, zum Beispiel Metall- und Elektroindustrie, Wäschereien, Sägewerke und Holzbearbeitung, Schlosserhandwerk, IT-Branche) oder Betrieb X
  • persönlich: alle Beschäftigten, ArbeiterInnen, Angestellte oder Auszubildende, ggfs. Ausnahme für Leitende und AT-Angestellte


Zum Nachlesen

  • Däubler, TVR, Rn. 251 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 4 Rn.13 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 282


Generalstreik

Zu einem Generalstreik, befristet oder unbefristet, kann der DGB bundesweit oder regional aufrufen.

Beispiel: „Demonstration des gewerkschaftlichen Willens“ durch Beschluss des
DGB-Bundesvorstands am 12. November 1948 für Preiskontrolle und Mitbestimmung zur Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse.

Die IG Metall kann laut Satzung von ihrem Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) Gebrauch machen, wenn demokratische Grundrechte, der soziale Rechtsstaat und Frieden, sowie die Unabhängigkeit oder Existenz der Gewerkschaften gefährdet sind.



Gewerkschaft

Eine Gewerkschaft ist die Selbsthilfeorganisation der abhängig Beschäftigten. Nach dem Tarifvertragsgesetz sind nur Gewerkschaften tariffähig, d.h. nur sie können Tarifverträge abschließen, nicht dagegen schwache, „gelbe“ Vereine.

Anforderungen an Gewerkschaften durch die Rechtsprechung:

  • sie müssen zum Ziel haben, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu fördern, insbesondere durch Tarifverträge;
  • es muss sich um einen freiwilligen Zusammenschluss handeln, er muss demokratisch aufgebaut sein;
  • sie müssen eine „Mächtigkeit“ haben, d.h. die Macht und die Fähigkeit, Druck und Gegendruck auf die Arbeitgeber auszuüben;
  • sie müssen über eine dauerhafte und leistungsfähige Organisation verfügen.


Beispiele
Keine Gewerkschaften sind:

  • AUB – Arbeitsgemeinschaft Unabhängiger Betriebsratsangehöriger
  • CGD – Christliche Gewerkschaften Deutschlands: Arbeitsgericht Gera vom 23.10.2002 – 2 BV 3/2000, AuR 2002, 478
  • CGBH – Christliche Gewerkschaft Bau und Holz, BAG
  • CGBCE – Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie, BAG
  • strittig ist DHV – Deutscher Handels- und Industrieangestellten-Verband


Zum Nachlesen

  • BAG , Beschluss vom 16.06.2000 – 1 ABR 21/99 –
  • Buchholz, Verkauft und verraten – Wie selbsternannte Gewerkschaften Arbeitnehmer und ihre Interessen missachten.
  • Buchholz, Christliche Gewerkschaft Metall. Gewerkschaftsfreiheit oder Tarifdumping?, Frankfurt 1996 (Schriftenreihe der IG Metall Nr. 140
  • Buchholz, Stärken Sie bitte den Unternehmern den Rücken, AUB, Frankfurt 1998
  • Däubler, TVR, Rn. 48 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 2 Rn. 10 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 34 f.


Gewerkschafts-Integration/Fusion

Zwei oder mehr Gewerkschaften schließen sich zusammen. In den letzten Jahren gab es mehrere Fusionen bzw. Integrationen:

  • IG Bergbau-Energie, IG Chemie-Papier-Keramik und die Gewerkschaft Leder fusionierten zur „Kartell-Gewerkschaft“ IG Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE).
  • Die Gewerkschaften Textil-Bekleidung (GTB) und Holz und Kunststoff (GHK) lösten sich auf und wurden in der IG Metall integriert.
  • Die Deutsche Angestelltengewerkschaft (DAG), Postgewerkschaft (DPG), Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen (HBV) , IG Medien, Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Tranport und Verkehr (ÖTV) fusionierten nach dem Umwandlungsgesetz zur Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di).

Die Tarifverträge der aufgelösten Gewerkschaften wirken – außer bei dem letzten Zusammenschluss – nach der gültigen Rechtsprechung nur noch nach (§ 4 (5) Tarifvertragsgesetz). Deshalb wurden Überleitungs-Vereinbarungen zum Tarifschutz notwendig, beispielsweise durch Beitritt zu den Tarifverträgen.

Beispiel
„Dieser Tarifvertrag verfolgt den Zweck, die ununterbrochene Fortgeltung sämtlicher zwischen der GTB und Gesamttextil incl. der Landesverbände abgeschlossenen Tarifverträge für die Zeit nach Auflösung der GTB und der satzungsmäßigen Zuständigkeitserweiterung der IG Metall ... in unveränderter Form sicherzustellen ...

Die IG Metall tritt mit sofortiger Wirkung allen in der Anlage aufgeführten Tarifverträge der Textilindustrie als Tarifvertragspartei bei.

Die IG Metall übernimmt alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den vorgenannten Tarifverträgen.

Der normative Teil der in der Anlage genannten Tarifverträge gilt für die zur IG Metall übertretenden Mitglieder der GTB unverändert fort ...

Die Auflösung der GTB lässt den Fortbestand der in der Anlage genannten Tarifverträge unberührt und berechtigt für sich nicht zu ihrer Kündigung.„ (Vereinbarung zwischen Gesamttextil, GTB und IG Metall, 1997; entsprechend gab es Vereinbarungen zwischen den Holz-Verbänden, GHK und IG Metaöö, 1999)

Zum Nachlesen

  • Hanau/Kania, Gestaltung einer Gewerkschaftsfusion, AuR 1994, Seite 205
  • Kempen, Bildung “gesamtdeutscher Gewerkschaften„, AuR 1990, Seite 372
  • Thüsing/Wiedemann, Gewerkschaftsfusionen, WM 1999, Seite 2237
  • BAG vom 28.05.1997 – 4 AZR 545/95 – (zu Tarifverträgen bei Verbandsauflösung)


Gewerkschaftsausschluss

Schadet ein Mitglied durch sein Verhalten der Gewerkschaft, beispielsweise indem es gegen die Satzung verstößt oder Streikbruch begeht, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.
Gewerkschaftsschädigendes Verhalten kann mit und ohne ein Untersuchungsverfahren festgestellt werden. Ein Untersuchungsverfahren wird auf Antrag des Ortsvorstands eingeleitet. Es ist nichtöffentlich. Die Untersuchung leitet eine Kommission, deren Mitglieder mindestens zwölf Monate Mitglied der IG Metall und an dem Streik unbeteiligt gewesen sein müssen.
Die Untersuchungskommission kann folgende Empfehlungen beschließen:

. Einstellung des Verfahrens
. Erteilung einer schriftlichen Rüge
. Ausschluss von allen gewerkschaftlichen Funktionen auf bestimmte Zeit
. Ausschluss aus der IG Metall

Ohne Untersuchungsverfahren muss der Ortsvorstand ausreichendes Beweismaterial über gewerkschaftsschädigende Aktivitäten des betroffenen Mitglieds an den Vorstand weiterreichen. Mit dem Antrag ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. Der Ausweis wird eingezogen.




Günstigkeitsklausel

Die Günstigkeitsklausel bestimmt im Tarifvertrag, dass dieser günstigere betriebliche und/oder einzelvertragliche Regelungen nicht verdrängt. Oder andersrum gesagt: Von tariflichen Mindestregelungen darf nur zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz).

Die Günstigkeitsklausel gewinnt angesichts der politischen Diskussion an Bedeutung. Danach soll das Günstigkeitsprinzip umgebogen und die Verbindlichkeit von Tarifverträgen geknackt werden.

Beispiel
„Bestehende günstigere betriebliche oder einzelvertragliche Reglungen werden durch das Inkrafttreten dieses Tarifvertrages nicht berührt. Für den einzelnen Arbeitnehmer darf mit Abschluss des Tarifvertrages keine Schlechterstellung erfolgen.“ (§ 34 Manteltarifvertrag Metall- Eleketroindustrie Saarland)

Zum Nachlesen
Däubler, TVR, Rn. 1473


Günstigkeitsprinzip

Dieser Rechtsgrundsatz schreibt vor, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig sind, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind, also nur „nach oben“ abweichen. Es sei denn, der Tarifvertrag selbst lässt solche Abweichungen ausdrücklich zu. Gemeint ist damit zum Beispiel mehr Urlaub, mehr Entgelt oder weniger Arbeitszeit. Dadurch wirken Tarifverträge als Mindestniveau für Arbeitsbedingungen und Entgelte.

Beispiele

Günstiger für die Beschäftigten sind:

  • höheres Entgelt
  • kürzere Arbeitszeit
  • längerer Urlaub

ungünstiger sind:

  • niedrigeres Entgelt
  • längere Arbeitszeit
  • kürzerer Urlaub – auch wenn das durch eine Beschäftigungszusage „versüßt“ wird


Zum Nachlesen

  • BAG Beschluss vom 20.04.1999 – 1 ABR 76/98 – „Burda“
  • IG Metall, Tarifautonomie ... das Beste für alle ..., Oktober 2003
  • Däubler, TVR, Rn. 29 ff., 188 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragssgesetz, § 4 Rn.160 ff.
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 30 f., 87 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 275