Tariflexikon
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GeltungsbereichIn Tarifverträgen wird typischerweise der räumliche, fachliche/betriebliche und persönliche Geltungsbereich definiert.
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GeneralstreikZu einem Generalstreik, befristet oder unbefristet, kann der DGB bundesweit oder regional aufrufen. Beispiel: „Demonstration des gewerkschaftlichen Willens“ durch Beschluss des DGB-Bundesvorstands am 12. November 1948 für Preiskontrolle und Mitbestimmung zur Verbesserung der allgemeinen Lebensverhältnisse. Die IG Metall kann laut Satzung von ihrem Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) Gebrauch machen, wenn demokratische Grundrechte, der soziale Rechtsstaat und Frieden, sowie die Unabhängigkeit oder Existenz der Gewerkschaften gefährdet sind. | |
GewerkschaftEine Gewerkschaft ist die Selbsthilfeorganisation der abhängig Beschäftigten. Nach dem Tarifvertragsgesetz sind nur Gewerkschaften tariffähig, d.h. nur sie können Tarifverträge abschließen, nicht dagegen schwache, „gelbe“ Vereine.
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Gewerkschafts-Integration/FusionZwei oder mehr Gewerkschaften schließen sich zusammen. In den letzten Jahren gab es mehrere Fusionen bzw. Integrationen:
Die Tarifverträge der aufgelösten Gewerkschaften wirken – außer bei dem letzten Zusammenschluss – nach der gültigen Rechtsprechung nur noch nach (§ 4 (5) Tarifvertragsgesetz). Deshalb wurden Überleitungs-Vereinbarungen zum Tarifschutz notwendig, beispielsweise durch Beitritt zu den Tarifverträgen. Die IG Metall tritt mit sofortiger Wirkung allen in der Anlage aufgeführten Tarifverträge der Textilindustrie als Tarifvertragspartei bei. Die IG Metall übernimmt alle schuldrechtlichen Verpflichtungen aus den vorgenannten Tarifverträgen. Der normative Teil der in der Anlage genannten Tarifverträge gilt für die zur IG Metall übertretenden Mitglieder der GTB unverändert fort ... Die Auflösung der GTB lässt den Fortbestand der in der Anlage genannten Tarifverträge unberührt und berechtigt für sich nicht zu ihrer Kündigung.„ (Vereinbarung zwischen Gesamttextil, GTB und IG Metall, 1997; entsprechend gab es Vereinbarungen zwischen den Holz-Verbänden, GHK und IG Metaöö, 1999)
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GewerkschaftsausschlussSchadet ein Mitglied durch sein Verhalten der Gewerkschaft, beispielsweise indem es gegen die Satzung verstößt oder Streikbruch begeht, kann es durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. | |
GünstigkeitsklauselDie Günstigkeitsklausel bestimmt im Tarifvertrag, dass dieser günstigere betriebliche und/oder einzelvertragliche Regelungen nicht verdrängt. Oder andersrum gesagt: Von tariflichen Mindestregelungen darf nur zu Gunsten der Beschäftigten abgewichen werden (§ 4 Abs. 3 Tarifvertragsgesetz). | |
GünstigkeitsprinzipDieser Rechtsgrundsatz schreibt vor, dass vom Tarifvertrag abweichende Abmachungen nur dann zulässig sind, wenn sie für die Beschäftigten günstiger sind, also nur „nach oben“ abweichen. Es sei denn, der Tarifvertrag selbst lässt solche Abweichungen ausdrücklich zu. Gemeint ist damit zum Beispiel mehr Urlaub, mehr Entgelt oder weniger Arbeitszeit. Dadurch wirken Tarifverträge als Mindestniveau für Arbeitsbedingungen und Entgelte.
ungünstiger sind:
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