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Salvatorische Klausel

Die salvatorische Klausel sichert die Gültigkeit einer vertraglichen Vereinbarung oder eines Tarifvertrages für den Fall, dass einzelne Bestimmungen entweder bereits bei Abschluss ungültig waren oder später, beispielsweise durch eine Gesetzesänderung nachträglich ungültig werden.

Eine solche Klausel soll die Wirksamkeit des Vertragswerkes absichern, eine fehlerhafte Vorschrift soll nicht den Bestand des gesamtes Vertrages gefährden. Oft enthalten salvatorische Klauseln eine Regelung, dass die Vertragsparteien die ungültige Regelung durch eine neue, inhaltlich entsprechende Regelung ersetzen.

Beispiele

  • „Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung am nächsten kommt.“ (aus einer Betriebsvereinbarung)
  • „Sollten einzelne Punkte dieses Tarifvertrages nachträglich für ungültig erklärt werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Erfolg so weit wie möglich erreicht.“ (Ziffer 7.2 des Tarifvertrages zwischen IG Metall und der Fa. F.)


Zum Nachlesen
in einzelnen Tarifverträgen



Sanierungstarifvertrag

Ein Sanierungstarifvertrag hat mehrere Bedeutungen:

  • Ein Tarifvertrag, mit dem für ein sanierungsfähiges Unternehmen vorübergehend die tariflichen Leistungen ausgesetzt, verändert oder herabgesetzt werden; vgl. auch „Härtefall“, „Sondertarifvertrag“.
  • Ein Tarifvertrag für sog. Sanierungsgesellschaften. Diese sind in den 90er Jahren in den Neuen Bundesländern gebildet worden, zum großen Teil öffentlich finanziert durch die sog. „produktive Arbeitsmarktförderung“; durch Gesetz wurden tarifliche Leistungen auf 80 Prozent bzw. 90 Prozent des sonst üblichen gedeckelt (§§ 275, 265 SGB III)
  • Ein Tarifvertrag zur Bildung einer Transfer- und Beschäftigungsgesellschaft, um den Verbleib oder die Rückkehr in den sogenannten Ersten Arbeitsmarkt zu erreichen. Dies geschieht u. a. durch verschiedene Maßnahmen der beruflichen Neuorientierung.


    Beispiel
    Sonderfallregelung:
    „Die Tarifvertragsparteien werden sich, wie bisher, in besonders gravierenden Fällen, z.B. zur Abwendung einer Insolvenz, darum bemühen, für einzelne Unternehmen Sonderregelungen zu finden, um damit einen Beitrag zum Erhalt der Unternehmen und der Arbeitsplätze zu leisten.“ (§ 6 Tarifvertrag zur Beschäftigungssicherung, Metallindustrie Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 2002)

    Zum Nachlesen
    Wolfgang Schroeder: „10 Jahre Tarifpolitik in Ostdeutschland“, spw 2001, Seite 55 ff.




Satzung der IG Metall

Die in der Satzung verankerten Rechte und Pflichten sind für jedes Mitglied verbindlich. Aufbau, Wirkungsbereich und Leistungen der IG Metall sind darin geregelt. Änderungen einzelner Bestimmungen und Paragraphen beschließt der Gewerkschaftstag mit Zwei-Drittel-Mehrheit.


Scheitern der Verhandlungen

Wenn eine Tarifpartei (oder beide) einschätzt, dass weitere Verhandlungen keinen Sinn mehr machen, sind die Tarifverhandlungen gescheitert.

Darüber befindet die Tarifkommission. Der Vorstand der IG Metall kann sich vorbehalten, über das Scheitern der Verhandlungen zu entscheiden (B 6. Richtlinien für Tarifkommissionen).

Die IG Metall erklärt dann das Scheitern gegenüber der anderen Tarifpartei.

Das Scheitern der Verhandlungen ist Voraussetzung für Urabstimmung und (Erzwingungs-) Streik, nicht dagegen für Warnstreiks.

Nach der Erklärung des Scheiterns kann sich ein Schlichtungsverfahren anschließen.

Beispiel
Die regionalen Tarifkommissionen der Metallindustrie haben das Scheitern der Verhandlungen beim Vorstand beantragt. Der Vorstand der IG Metall hat in seiner Sitzung am 23.4.2002 das Scheitern der Verhandlungen in allen Tarifgebieten genehmigt. (Tarifbewegung in der Metall- und Elektroindustrie 2002)

Zum Nachlesen

  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 50
  • Schiedsgericht vom 3. April 1989 nach M E-Schlichtungsvereinbarung, NZA 1989, Seite 791


Schiedsgericht und Schiedsstelle

Streiten die Tarifparteien über die Anwendung und Auslegung von Tarifverträgen, kann ein (Tarif-) Schiedsgericht (oder Schiedsstelle) eingeschaltet werden.

Der Spruch des Schiedsgerichts/der Schiedsstelle ist bindend für die Tarifparteien. Er gilt nur solange, wie die Tarifbestimmung läuft (BAG 9.9.1981 – 4 AZR 48/79 ).

In der Metall- und Elektroindustrie wird ein Schiedsgericht relativ selten angerufen. Zum DGB-Schiedsgericht vgl. Tarifzuständigkeit.

Beispiele

  • Metall- und Elektroindustrie:
    Bundesmanteltarifvertrag, § 10; SSV §§ 17 ff. (Urteil zu Warnstreiks vom 3. April 1989)
    Bayern und Sachsen Manteltarifvertrag, Arb. § 29 A und B (AT-Angestellte, Sonderzahlung und Mutterschutz)
    Baden-Württemberg, Reutlinger Schiedsspruch zum Leber-Kompromiss
  • Holzbearbeitende Industrie / Sägeindustrie:
    Baden Württemberg, Schlichtungsstelle zu Lohn, Gehalt, Altersteilzeit und Übernahme der Auszubildenden vom 8. Juni 2000


Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1406 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, § 2 Rn. 115 ff.
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 280


Schlichtung

Die Schlichtung ist ein tariflich geregeltes Verfahren zur Einigung bei streitigen Tarifverhandlungen.

Für die Metall- und Elektroindustrie haben Gesamtmetall und IG Metall ein freiwilliges Schlichtungsverfahren vereinbart. Wenigstens eine der Tarifvertragsparteien muss davon überzeugt sein, dass weitere Verhandlungen zu keinem befriedigenden Ergebnis führen werden. Dann kann das Scheitern erklärt werden.

Nach dem Scheitern der Verhandlungen kann die Schlichtung von jeder Tarifpartei angerufen werden. Die sechsköpfige Schlichtungskommission wird gemeinsam eingesetzt, wenn sich beide Tarifvertragsparteien auf die Schlichtung einlassen und auf einen Schlichter einigen können. Der/die Schlichter/in bleibt zwei Jahre im Amt.

Es besteht allerdings in der Bundesrepublik weder ein Einlassungszwang auf ein staatliches unverbindliches Schlichtungsverfahren, noch gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Zwangsschlichtung. Die Schlichtung in Tarifauseinandersetzungen basiert auf entsprechenden Abkommen der Tarifparteien.

Manche Schlichtungsabkommen sehen einen Einlassungszwang und eine Verlängerung der Friedenspflicht bis zum Ende der Schlichtung vor, zum Beispiel viele Holz-Tarifverträge.

In der Metall- und Elektroindustrie (West) verlängert sich die Friedenspflicht um vier Wochen, es gibt keinen Einlassungszwang und keinen verbindlichen Spruch (SSV 1979).

Bei StahlTextil-BekleidungMetall- und Elektroindustrie (Ost) und vielen Handwerken gibt es keine tarifliche Schlichtung.

Die meisten Tarifabschlüsse kommen ohne Schlichtung zustande. Eine (staatliche) Zwangsschlichtung existiert nicht, sie würde gegen die Tarifautonomie verstoßen und wäre deshalb verfassungswidrig.

Achtung: in manchen Tarifverträgen gibt es „tarifliche Schlichtungsstellen“. Sie leisten keine Hilfe beim Tarifabschluss, sondern – wie Einigungsstellen – bei Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (über die Anwendung von Tarifverträgen).

Beispiele

  • Metall- und Elektroindustrie:
    1982 in elf Tarifgebieten durch Arbeitgeberverbände, Ergebnis in Nordrhein-Westfalen;
    1984 „besondere Schlichtung“ (35 Stunden);
    1987 durch IG Metall angerufen, nach Spitzengespräch nicht durchgeführt;
    1993 in den neuen Bundesländern von Arbeitgeberverbänden angerufen, überall Revision des Stufentarifvertrag abgelehnt;
    1997 in Nordwürttemberg/Nordbaden wg. Altersteilzeit (nicht nach SSV);
    1999 in Nordwürttemberg/Nordbaden wg. Entgelt (nicht nach SSV);
    2002 von Gesamtmetall – nach Urabstimmung – gefordert, von IG Metall abgelehnt.
  • Holzverarbeitende Industrie:
    1991 Ostwestfalen/Lippe Schlichtung um Lohn und Gehalt – Tarifvertragsparteien lehnen Vorschlag des Schlichters ab.


Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 1221 ff.
  • Kempen/Zachert, Tarifvertragsgesetz, Grundlagen Rn,. 31 ff.; 1 Rn. 357 ff.
  • IG Metall, Ordner Arbeitskampf, Teil 1./3
  • Ohl u.a., Handbuch Manteltarifvertrag, Seite 56
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 254, 280


Schwerpunktstreiks

Bei dieser Arbeitskampfform legt nur ein Teil der Beschäftigten die Arbeit nieder und dies führt ggf. in anderen Betrieben zur kalten Aussperrung.


Sockelbetrag

Der Sockelbetrag ist Bestandteil eines Lohn- und Gehaltstarifvertrages. Es wird einmal ein fester Euro- Betrag vereinbart, der allen Beschäftigten einheitlich gezahlt wird. Darauf aufbauend wird eine prozentuale Entgelterhöhung gezahlt (x Euro plus y Prozent).

Der Sockelbetrag bewirkt eine prozentual stärkere Anhebung der unteren Entgeltgruppen und damit eine soziale Komponente.

Beispiel
Forderung 50 Euro plus 3 drei Prozent.

Zum Nachlesen

  • Däubler, Tarifvertragsrecht, Rn. 558
  • WSI, Tarifhandbuch 2003, Seite 281


Soziale Komponente

Insbesondere Beschäftigte in den unteren Lohngruppen fordern eine stärkere Anhebung der Entgelte in diesen Gruppen, zum Beispiel in Form eines Sockel- oder Mindestbetrages. Im Ergebnis oft über eine Pauschale gelöst. Erhöhung der Löhne und Gehälter um x Prozent mindestens jedoch y Euro, wobei der Mindestbetrag in den unteren Entgeltgruppen einen höheren Betrag als die prozentuale Erhöhung ausmacht.

Beispiel
„Erhöhung der Tariflöhne und -gehälter im Volumen von sechs Prozent unter Einbeziehung einer sozialen Komponente zugunsten der unteren Einkommensgruppen.“ (Forderung für die Metall- und Elektroindustrie Bayern 1995)

Zum Nachlesen
Tarifbewegungen der IG Metall, im Intranet unter „Mitteilungen“


Spontane Arbeitsniederlegungen

Eine Streikform, die oft als „wilder Streik“ tituliert und als rechtswidrig diffamiert wird, wenn sie weder von der Gewerkschaft organisiert, noch zu ihnen aufgerufen wird.




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