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G

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Der Begriff entstammt dem Steuerrecht. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Güter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs-oder Herstellungskosten bis zu 410 € (ohne USt.) betragen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG). Die seit 1. Januar 2010 geltenden Abschreibungsvorschriften für GWG stellen im Großen und Ganzen die Rechtslage wieder her, die bis Ende 2007 galt. Im Unterschied zu den übrigen Gegenstän-den des Anlagevermögens können die GWG im Jahr der Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Bei sofortiger Abschreibung wird der Gewinn des Geschäfts-jahres in voller Höhe der Investitionen gemindert. Alternativ besteht die Möglichkeit der Bildung eines Sammelpostens für Wirtschaftsgüter über 150 € bis 1.000 € (netto) (§ 6 Abs. 2a EStG). Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.


Gesamtkapitalrentabilität

Die Gesamtkapitalrentabilität, auch Gesamtkapitalverzinsung oder Gesamtrentabilität genannt, gibt die Verzinsung des gesamten Kapitaleinsatzes im Unternehmen an. Es wird ermittelt, welche Rendite das im Unternehmen gebundene Gesamtkapital zur Verteilung auf die Eigen- und Fremdkapitalgeber abwirft.

Definition:

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Eine Investition (z. B. in Form einer Beteiligung an einem anderen Unternehmen) ist dann sinnvoll, sobald die Gesamtkapitalrentabilität die Kapitalkosten übertrifft, d. h. solange die Erträge aus dem Investment die Vergütung des dazu erforderlichen Kapitaleinsatzes übersteigen (siehe auch „Eigenkapitalrentabilität“).


Gesamtkapitalumschlag

Der Gesamtkapitalumschlag gibt an, wie viel Leistung ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr aus einem Euro eingesetztem Kapital erzielen kann. Unerheblich ist, ob es sich dabei um Eigen- oder Fremdkapital handelt.

Definition:

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In Handelsbetrieben ist der Wert in der Regel höher als in (anlageintensiven) Produk-tionsunternehmen. Ein Vergleich mit Werten der Branche ist empfehlenswert.


Gewinnrücklagen

Als Gewinnrücklagen werden Beträge (Gewinnteile) ausgewiesen, die im laufenden Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren aus dem jeweiligen Ergebnis gebildet werden bzw. worden sind (§ 272 Abs. 3 HGB). Dazu gehören aus dem Ergebnis zu bildende gesetzliche Rücklagen (nach § 150 Abs. 2 AktG 5% des Jahresüber-schusses bis Obergrenze erreicht ist) oder auf Gesellschaftsvertrag oder Satzung beruhende Rücklagen und andere Gewinnrücklagen (§ 266 Abs. 3 HGB).


Gewinnschwellenrechnung

Die Gewinnschwellenrechnung oder auch Break-Even-Analyse beruht auf einer Gegenüberstellung von Erlösen und Kosten in Abhängigkeit von der Beschäftigung. Die Gewinnschwelle oder der Break-even-Point ist der Punkt, an dem Erlöse und Kosten einer Produktion (oder eines Produktes) gleich hoch sind und somit weder Verlust noch Gewinn erwirtschaftet wird. Vereinfachend gesagt ist an der Gewinnschwelle der Deckungsbeitrag aller abgesetzten Produkte identisch mit den Fixkosten. Wird die Gewinnschwelle überschritten, macht ein Unternehmen Gewinne, wird sie unterschritten, macht es Verluste. Durch die Gewinnschwellenrechnung lässt sich ermitteln, wie stark bei gleich bleibenden Preisen der Absatz zurückgehen kann, damit gerade noch die Gesamtkosten gedeckt sind. Bei Unternehmen, die die Gewinnzone schon erreicht haben, kann die Gewinnschwellenrechnung zur Beurteilung der Ertragsstabilität genutzt werden.


Gewinnvortrag/Verlustvortrag

Bei der Aufstellung der Bilanz vor Gewinnverwendung hat eine Kapitalgesellschaft den Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag (entspricht dem Ergebnis der GuV) und den Gewinn- und Verlustvortrag als gesonderte Größen im Eigenkapital auszuweisen (§ 266 Abs. 3 HGB). Beim Gewinn- bzw. Verlustvortrag handelt es sich um den Teil des Jahresergebnisses, der in den Vorjahren weder zur Ausschüttung noch zur Rücklagenzuführung oder auf sonstige Weise verwendet wurde. Der Gewinnvortrag kann zur Ausschüttung verwandt oder in die Gewinnrücklagen (siehe auch „Gewinnrücklagen“) eingestellt werden. Des Weiteren kann er auch wieder ins nächste Jahr vorgetragen werden. Ein Verlustvortrag wird entweder mit dem Jahresüberschuss der Periode oder anderen Gewinnrücklagen verrechnet oder ins nächste Jahr vorgetragen.


Gezeichnetes Kapital

Das gezeichnete Kapital ist Bestandteil des Eigenkapitals. Bei der AG und der KGaA nennt man das gezeichnete Kapital Grundkapital, bei der GmbH Stammkapital. Es ist das Kapital, auf das die Haftung der Aktionäre bzw. Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber den Gläubigern beschränkt ist.


Gliederungsschema Bilanz

Während die allgemeinen Vorschriften des HGB in § 247 Abs. 1 HGB nur eine Min-destgliederung vorsehen, nach der das Anlage- und Umlaufvermögen sowie das Ei-genkapital, die Schulden und die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert ausgewiesen und hinreichend gegliedert werden müssen, beinhaltet § 266 HGB eine de-taillierte Bilanzgliederung. Diese ist für Kapitalgesellschaften/KapCoGes (siehe auch „KapCoGes“) verbindlich. Die Bilanz ist danach grundsätzlich in Kontenform aufzu-stellen, d. h. durch Gegenüberstellung von Aktiva (Vermögen) und Passiva (Eigenkapital und Schulden). In Abhängigkeit von den Größenklassen bestehen Erleichterungen in der Gliederungstiefe.


Gliederungsschema Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)

In der GuV wird der Gewinn bzw. der Verlust eines Unternehmens durch Gegenüberstellung der Erträge und Aufwendungen eines Geschäftsjahres ermittelt. Dabei ist zwischen dem in Deutschland vorherrschenden Gesamtkostenverfahren und dem besonders im angelsächsischen Raum verbreiteten Umsatzkostenverfahren zu unterscheiden. Beide Verfahren führen zu einem gleich hohen Gewinnausweis. Die Gliederungstiefe richtet sich nach der Größenklasse und der Rechtsform eines Unternehmens.


Going-Concern-Prinzip

Gemäß § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (going-concern-concept). Die Bewertung hiernach bedeutet, dass den Vermögensgegenständen eines Unternehmens im Fall der Fortführung ein anderer Wert beizumessen ist als im Fall der Einzelveräußerung oder Liquidation. Im Fall der Unternehmensfortführung sind der Verbleib der Vermögensgegenstände im Unternehmen und die zukünftige Nutzung zu berücksichtigen, während bei Wegfall der Fortführungsprämisse z. B. der Einzelveräußerungswert anzusetzen ist, sofern das Anschaffungs-/Herstellungskostenprinzip eingehalten wird.



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