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Bestandsveränderungen

Bestandsveränderungen sind Teil der Gesamtleistung eines Unternehmens. Kann während einer Abrechnungsperiode nur ein Teil der Produktion verkauft werden, müssen die noch nicht am Markt abgesetzten Erzeugnisse und Leistungen als Bestandsveränderungen erfasst werden. Als Gesamtleistung des Unternehmens werden also nicht nur die verkauften Produkte berücksichtigt, sondern auch die „fertigen“ und „unfertigen“. Eine Bewertung des (unverkauften) Bestands erfolgt zu Herstel-lungskosten (§ 255 Abs. 2 HGB). Ist der Bestand zum Bilanzstichtag höher als der Vorjahreswert, liegt eine Bestandserhöhung vor, im anderen Fall eine Bestandsmin-derung (siehe auch „Bewertungspolitik unfertige/fertige Erzeugnisse“).


Bewertungspolitik Vorräte

Die Vorräte eines Unternehmens bestehen aus den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Handelswaren, unfertigen Erzeugnissen und Leistungen, fertigen Erzeugnissen sowie geleisteten Anzahlungen. Um ihre Menge zu ermitteln, wird i. d. R. am Ende des Geschäftsjahres eine körperliche Inventur vorgenommen (siehe auch „Inventur“) (§ 240 Abs. 2 HGB). Diese Mengen werden dann zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet. Im Rahmen des Wertansatzes bestehen legale Bewertungs- und somit Ergebnisgestaltungsspielräume. Wird z. B. der höhere von zwei zulässigen Wertansätzen gewählt, resultiert daraus ein besseres Jahresergebnis.


Bewertungspolitik unfertige/fertige Erzeugnisse

Unfertige und fertige Erzeugnisse werden zu Herstellungskosten bewertet. Die Herstellungskosten sind laut HGB als die für die Herstellung angefallenen Aufwendungen definiert (§ 255 Abs. 2 HGB). Darüber hinaus lässt das HGB legale Bewertungsspielräume zu, u. a. den Ansatz von angemessenen Teilen der Kosten der allgemeinen Verwaltung, angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen und für Fremdkapitalzinsen, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung eines Vermögensgegenstands entfallen (§ 255 Abs. 3 HGB). Das Ausnutzen des Bewertungsspielraums führt zu einer entsprechend höheren Gesamt-leistung des Unternehmens und somit zu einem höheren Jahresergebnis. In Folge-jahren ergeben sich Umkehreffekte.


Bewertungsverfahren Vorräte

§ 253 Abs. 1 und 4 HGB bestimmt, dass Vorräte mit den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten, höchstens jedoch mit dem Börsen- oder Marktpreis bzw. dem niedrige-ren beizulegenden Wert zu bewerten sind (so genanntes strenges Niederstwertprinzip) (siehe auch „Niederstwertprinzip“). Da sich eine solche Bewertung je nach Zusammensetzung des Vorratslagers (z. B. Granulat, Schrauben, Getreide etc.) als sehr zeitaufwendig herausstellen kann, sind eine Reihe von Verfahren zur Bewer-tungsvereinfachung entwickelt worden, z. B. die Durchschnittsbewertung, Ver-brauchsfolgeverfahren (Lifo-, Fifo-Verfahren), die Gruppen- und die Festwertbewertung (siehe auch „Durchschnittsbewertung“, „Fifo“, „Lifo“, „Gruppenbewertung“, „Festwertbewertung“).


Bewertungswahlrecht

Was unter einer Bewertungsmethode zu verstehen ist, regelt das HGB explizit nicht. Laut Kommentarliteratur handelt es sich dabei um jedes planmäßige Verfahren zur Ermittlung eines Wertansatzes. Sowohl hinsichtlich der Höhe des Wertansatzes als auch der Wahl des Verfahrens zur Ermittlung des Wertansatzes können Wahlrechte bestehen. Zur Gestaltung der Bilanz werden im Einzelfall diese Bewertungswahlrech-te genutzt, die dem Unternehmen einen Ermessensspielraum geben. Wesentliche Bewertungswahlrechte bestehen z. B. bei der Abschreibungsmethode von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens und der Aktivierung von allgemeinen Verwaltungskosten oder Fremdkapitalkosten bei der Ermittlung der Herstellungskosten (siehe auch „Bewertungspolitik unfertige/fertige Erzeugnisse“)


BilMoG

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist am 29. Mai 2009 in Kraft getre-ten. Das Gesetz stellt die tief greifendste Reform der deutschen Rechnungslegung seit den achtziger Jahren dar. Der handelsrechtliche Jahresabschluss bleibt Grundlage für die Ausschüttungsbemessung und für die steuerliche Gewinnermittlung. Die Konzernrechnungslegung nähert sich dagegen internationalen Rechnungslegungsstandards an. Der überwiegende Anteil der Regelungen ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen. Für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2008 beginnen, besteht ein Wahlrecht zur vorzeitigen (dann aber vollständigen) Anwendung der Änderungen.


Bilanz

Das Wort Bilanz stammt aus dem Italienischen (la bilancia = Waage). Diese Be-zeichnung soll ausdrücken, dass die beiden Seiten der Bilanz sich die Waage halten, d. h. gleich groß sind. Im Rahmen der Bilanzerstellung werden Vermögen (Sachgüter und Rechte, über die der Unternehmer als Eigentümer verfügt) und Schulden einander gegenübergestellt. Die Differenz ist das Reinvermögen bzw. das Eigenkapital. Die Vermögensgegenstände werden auf der Aktivseite der Bilanz, das Eigenkapital und die Schulden (Gesamtkapital) auf der Passivseite der Bilanz erfasst. Die rech-nungsmäßige Gleichheit der beiden Bilanzseiten ist somit zwingend.


Bilanzanalyse

Mit der Bilanzanalyse (auch Jahresabschlussanalyse), d. h. auf der Basis der Infor-mationen des Jahresabschlusses, soll die Lage eines Unternehmens beurteilt wer-den. Grundlage der Bilanzanalyse ist die Einschätzung der so genannten harten Fakten, wie Höhe und Entwicklung der wichtigsten Bilanz- und GuV-Positionen mit Hilfe von Kennzahlen (siehe auch „Bilanzkennzahlen“). Diese wird ergänzt durch Informa-tionen aus dem Anhang. Der vom Unternehmen gewählten Bilanzierungs- und Bewertungspolitik sowie deren Veränderung im Zeitablauf kommt dabei eine zentrale Rolle zu (siehe auch „Bilanzpolitik“).


Bilanzarten

Zur Klassifizierung der unterschiedlichen Bilanzarten werden verschiedene Kriterien herangezogen: die Rechtsgrundlage (handels-, steuerrechtliche Bilanzen), die Auf-stellungsgrundlage (gesetzliche, vertragliche, freiwillige Bilanzen), die Abrechnungs-periode (Quartals-, Zwischen-, Jahresbilanzen), die Zahl der berücksichtigten Unter-nehmen (Einzel- oder Konzernbilanz) oder der Anlass der Bilanzierung (Jahres-, Gründungs-, Spaltungsbilanz).


Bilanzierungsverbot

Die Bilanzierungsverbote umfassen die verschiedenen handelsrechtlichen Vorschrif-ten, nach denen Vermögensgegenstände oder Schulden in der Bilanz nicht angesetzt werden dürfen. Es bestehen Bilanzierungsverbote z. B. für selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 Abs. 2 Satz 2 HGB). In Ein-zelfällen lässt der Gesetzgeber Bilanzierungswahlrechte dem Grunde nach, also An-satzwahlrechte zu (siehe auch „Ansatzwahlrecht“).



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